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PDF anzeigen [X.][X.] vom 27. September 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 27. September 2007 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 16. Februar 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen, wird zurückgewiesen. Gründe: Dem Schuldner kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Be-schwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung zu klären sind und eine Entscheidung des [X.] we-der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Beschlüsse des Insolvenzgerichts sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuzustellen, ohne dass es einer Beglaubigung und damit erst recht keiner Ausfertigung des Beschlusses bedarf. 2 - 3 - 2. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des [X.] ist unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). § 7 [X.] greift nicht ein, weil über den Antrag auf Wiedereinsetzung nur aus Anlass des Insolvenzverfahrens entschieden worden ist (vgl. [X.], [X.] 4. Aufl. § 6 Rn. 12 und § 7 Rn. 6). 3 Ganter [X.] [X.]
[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.12.2006 - 4 IN 35/02 - [X.], Entscheidung vom 16.02.2007 - 8 T 36/07 -
Meta
27.09.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZA 8/07 (REWIS RS 2007, 1740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1740
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