Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. VIII ZR 271/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7843

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]

vom

18. Februar
2014

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am
18. Februar
2014
durch die [X.]in Dr. [X.] als Vorsitzende, die [X.]in [X.], die [X.] Dr.
Bünger und
Kosziol sowie die [X.]in Dr. Brockmöller
beschlossen:

Das
Ablehnungsgesuch des [X.]n vom 24. Januar 2014 [X.] die an dem Beschluss vom 14. Januar 2014 ([X.]) beteiligten [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Das Landgericht Ellwangen verurteilte
den [X.]n zur Zahlung von [X.] für die Versorgung zweier Grundstücke mit Frischwasser.
Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.]n wies
das [X.] durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
[X.] legte
der [X.], vertreten durch Herrn Rechtsanwalt [X.], Nicht-zulassungsbeschwerde ein
und beantragte, die Frist zur Begründung der Nicht-zulassungsbeschwerde um zwei Monate,
also bis zum 2.
Dezember 2013,
zu verlängern.
Diesem Fristverlängerungsgesuch entsprach der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 17. September 2013. Mit am 21. September 2013 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz trat der zweitinstanzliche Pro-zessbevollmächtigte der Klägerin der beantragten Fristverlängerung entgegen und wies unter anderem darauf
hin, dass die Klägerin in einem anderen vor 1
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dem [X.] anhängigen Verfahren bis zum 20.
Januar
2014 einen vollstreckbaren Titel gegen den [X.]n vorlegen müsse.
Der Prozessbevollmächtigte des [X.]n fertigte bis zum Ablauf der verlängerten Begründungsfrist
keine Beschwerdebegründung, worauf ihm der [X.] das Mandat entzog.
Am letzten [X.] hat der [X.] einen Antrag auf Beiordnung
eines Notanwalts gestellt
und eine weitergehende [X.] angekündigt. In einem am 10. Dezember 2013 mit der [X.] geführten Telefonat hat der [X.] durch seine Tochter mitteilen lassen, in den nächsten zwei bis drei Tagen werde eine
Begründung des [X.] auf Bestellung eines Notanwalts nachgereicht. Die angekündigte [X.] ist weder innerhalb des genannten Zeitraums noch zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2014 haben die abgelehnten [X.] den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass
die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheine

78b Abs.
1 ZPO). Der Beschluss ist dem [X.]n am 21. Januar 2014 zugestellt worden.
Mit am 24. Januar 2014 beim [X.] eingegangenem Schreiben vom selben Tag hat der [X.] Anhörungsrüge gegen die Versa-gung der Beiordnung eines Notanwalts erhoben und die am Beschluss vom 14.
Januar 2014 beteiligten [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit ab-gelehnt.

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II.
Das
Ablehnungsgesuch gegen die am Beschluss vom 14. Januar 2014 beteiligten [X.] ist unbegründet. Soweit es den Vorsitzenden [X.] Ball betrifft, ist es bereits unzulässig.
1. [X.] ist als unzulässig zurückzuweisen, soweit es den
Vorsitzenden [X.] am [X.] Ball betrifft, der mit dem Ablauf des 31. Januar 2014 infolge des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Das Recht einer Partei, einen [X.] wegen [X.] der Befangenheit abzulehnen (§ 42 Abs.
1 ZPO), ist darauf gerichtet, eine weitere Mitwirkung des befangenen [X.]s zu verhindern. Für ein [X.], das gegen einen [X.] gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, weil er durch Eintritt in den Ruhestand aus dem Spruchkörper ausgeschieden ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis ([X.], Beschluss vom 21. Februar 2011 -
II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn.
10 mwN).
2. Soweit es die weiteren am Beschluss vom 14. Januar 2014 beteiligten [X.] betrifft, ist
das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückzuweisen. Nach § 42 ZPO kann ein [X.] von den Parteien wegen Besorgnis der Befan-genheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, [X.] gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s vermögen nur objektive Gründe zu rechtferti-gen, die vom Standpunkt des [X.] bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung wecken könnten, der [X.] stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber ([X.], Beschlüsse vom 21. Februar 2011 -
II ZB 2/10, aaO Rn. 13; vom 12. Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; jeweils
mwN). [X.] subjektive, unvernünftige Vorstel-5
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lungen und Gedankengänge des [X.] scheiden dagegen als Ableh-nungsgründe aus
([X.], Beschluss
vom 14. März 2003 -
IXa ZB 27/03,
NJW-RR 2003, 1220, unter II 2 a). So liegen die Dinge hier. Der [X.] stützt sein Ablehnungsgesuch auf rein subjektive Mutmaßungen, die keine objektive Grundlage haben.
a) Der [X.] hat zur
Begründung seines Ablehnungsgesuchs ausge-führt, die abgelehnten [X.] hätten bereits am 14. Januar 2014 den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, obwohl der Geschäftsstelle die Nachreichung einer weiteren Begründung angekündigt worden sei. Sie hätten Prozessbevollmächtigten der Klägerin nachkommen zu können. Die Beurtei-lung, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos
erscheine, habe [X.] der vom Prozessbevollmächtigten des [X.]n vereitelten Einreichung der Beschwerdebegründung nicht getroffen werden können. Daher sei ein [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt worden, damit dieser die [X.] einreichen könne. Die am Beschluss vom 14. Januar 2014 mitwirkenden
[X.] hätten die innere Einstellung offenbart, dass es ihnen auf eine [X.] nicht ankomme, sondern sie letztlich aus reiner Gefälligkeit den Zeitplan des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten unterstüt-zen wollen. Dies lasse auf eine Voreingenommenheit schließen und rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit.
b) Dass die abgelehnten [X.] die Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§
78b Abs.
1 ZPO) nicht zurückgestellt haben, bis die angekündigte Begründung eingegangen war, weckt bei objektiver Be-trachtung keine Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit.

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Der zeitliche Ablauf des Verfahrens kann bei vernünftiger Betrachtung selbst aus
Sicht des [X.]n nicht die Befürchtung aufkommen
lassen, den abgelehnten [X.]n sei nicht daran gelegen gewesen, die angekündigte [X.]begründung zu erhalten. Am 10. Dezember 2013 hat die Tochter des [X.] der Geschäftsstelle telefonisch mitgeteilt, die Begründung werde binnen zwei bis drei Tagen eingereicht. Hierüber hat die zuständige Geschäftsstellen-beamtin am 10.
Dezember 2013 einen Aktenvermerk erstellt und zu den Akten genommen. Die abgelehnten [X.] haben daraufhin nicht nur
den in Aussicht gestellten Zeitraum, sondern mehr als einen Monat zugewartet, bevor sie eine Entscheidung in der Sache getroffen haben. Der [X.] hat damit ausrei-chend Gelegenheit erhalten, die am 10. Dezember 2013 als unmittelbar bevor-stehend angekündigte Antragsbegründung einzureichen. Ein längeres Zuwarten war nicht veranlasst. Bei dieser Sachlage entbehrt die Mutmaßung des Beklag-ten, den abgelehnten [X.]n sei es nicht auf eine Begründung angekommen, jeder objektiven Grundlage.
c) Gleiches gilt
für die vom [X.]n geäußerte Vermutung, die abge-lehnten [X.] hätten aus reiner Gefälligkeit den Zeitplan des zweitinstanzli-chen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterstützen wollen. Dessen mit am 21. September 2013 beim [X.] eingegangene Mitteilung, die Klä-gerin müsse in einem anderen vor dem [X.] anhängigen Verfahren bis 20. Januar 2014 einen vollstreckbaren (rechtskräftigen) Titel [X.] die [X.] vorlegen, spielte -
für eine vernünftig denkende Partei ohne
weiteres ersichtlich -
im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Dass die abge-lehnten [X.] ihre Entscheidung deswegen am 14. Januar
2014 getroffen [X.], um sicherzustellen, dass das Verfahren vor dem 20. Januar 2014 hätte rechtskräftig abgeschlossen werden können, ist eine reine Unterstellung. Dies ist schon deswegen auszuschließen, weil die beteiligten [X.] nicht -
was für einen rechtskräftigen Abschluss der Sache vor dem 20. Januar 2014 [X.]
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lich gewesen wäre -
dafür Sorge getragen haben, dass die Zustellung der Ent-scheidung vor dem Ablauf dieses Tages
erfolgte.

d) Die Einholung dienstlicher Erklärungen der abgelehnten [X.] (§
44 Abs. 3
ZPO) war vorliegend deshalb entbehrlich, weil das vom [X.]n bean-standete Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 -
V [X.], aaO Rn.
12).
Dr. [X.]
[X.]
Dr. Bünger

Kosziol
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2012 -
4 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.07.2013 -
13 [X.] -

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Meta

VIII ZR 271/13

18.02.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. VIII ZR 271/13 (REWIS RS 2014, 7843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7843

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZB 2/10

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