Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.05.2011, Az. X B 124/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 6548

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Gegenstand

Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche Dokumentation des Beginns einer Außenprüfung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - keine Aufteilung der Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuerklärung - Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises


Leitsatz

1. NV: Wenn sowohl der Umsatzsteuer-Senat als auch der Ertragsteuer-Senat eines FG den privaten Anteil der Nutzung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts wegen fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Sachverhaltsaufklärung griffweise schätzen müssen, besteht weder aus materiell-rechtlichen noch aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Bindung des zuletzt entscheidenden Senats an das Ergebnis der griffweisen Schätzung des zuerst entscheidenden Senats. Unterschiedliche Schätzungsergebnisse begründen auch keine zur Revisionszulassung führende Divergenz.

2. NV: Auf die förmliche Dokumentation des Beginns einer Außenprüfung (§ 198 Satz 2 AO) kommt es nicht an, wenn der Prüfungsbeginn aus den tatsächlichen Ermittlungshandlungen feststellbar ist.

3. NV: Die schlüssige Rüge des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten erfordert u.a. die genaue Angabe des vom FG nicht berücksichtigten Aktenbestandteils.

4. NV: Ungeachtet der Aufgabe des Aufteilungsverbots und Abzugsverbots durch die neuere Rechtsprechung des Großen Senats des BFH stellen Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn die Steuererklärungspflicht ausschließlich auf dem Vorhandensein von Einkünften aus Gewerbebetrieb beruht.

5. NV: Ein Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises ist nicht ordnungsgemäß gestellt, wenn weder Name noch Anschrift des Zeugen mitgeteilt werden und diese Angaben auch nicht aus anderen, dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen ersichtlich sind.

Tatbestand

1

I. Gegenstand der Beschwerde sind --entsprechend der Angabe in der [X.] die Bescheide über Einkommensteuer 1996 bis 2000 und [X.] 1996 bis 2000. Zwar hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bei Einlegung der Beschwerde ausdrücklich nur die Bescheide über Einkommensteuer für das [X.] und die Gewerbesteuermessbescheide für 1996 bis 2000 erwähnt; diese Bescheide waren Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen 1 [X.]/07. Jedoch hat er im [X.] auch das finanzgerichtliche Aktenzeichen 1 [X.] benannt; Gegenstand dieses Verfahrens waren aber die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000.

Entscheidungsgründe

2

II. Die [X.]eschwerde ist unbegründet.

3

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

4

1. Dies gilt zunächst für die im Zusammenhang mit der Schätzung des privaten Nutzungsanteils des Flugzeugs stehenden Zulassungsgründe.

5

a) Der Kläger hatte dem [X.]etriebsvermögen seines Einzelunternehmens ein Flugzeug zugeordnet, das er sowohl privat als auch betrieblich nutzte. Die Höhe des privaten Nutzungsanteils war bereits während mehrerer vorangegangener [X.]ußenprüfungen umstritten gewesen. In den Streitjahren 1996 und 1997 erklärte der Kläger einen privaten Nutzungsanteil von 50 %; für die Streitjahre 1998 und 1999 setzte er keinen privaten Nutzungsanteil mehr an. [X.] verkaufte er das Flugzeug. Im [X.] an eine [X.]ußenprüfung für die Streitjahre schätzte der [X.]eklagte und [X.]eschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) den privaten Nutzungsanteil auf 75 %. Zur [X.]egründung führte er aus, der Kläger habe keine Unterlagen vorgelegt, die eine genauere Schätzung ermöglichen würden. Insbesondere habe er das Flugbuch, dessen Führung durch einen früheren [X.]ußenprüfer zur [X.]uflage gemacht worden sei, nicht vorgelegt. Der Geschäftsbetrieb des [X.] (Zeitschriftenvertrieb durch "Drückerkolonnen") sei so einzuschätzen, dass betrieblich veranlasste Flüge nur von untergeordneter [X.]edeutung sein könnten. Demgegenüber besitze die Ehefrau des [X.] ein Ferienhaus in [X.], was [X.]nlass für private Flüge biete.

6

In einem Parallelverfahren zur Umsatzsteuer entschied der [X.] ([X.]), die betrieblichen und privaten Nutzungsanteile seien mangels Vorlage von Unterlagen auf jeweils 50 % zu schätzen. Hingegen schätzte der Ertragsteuersenat des [X.] im vorliegenden Verfahren --nach erfolglosem [X.]blauf einer gemäß § 79b [X.]bs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) gesetzten Präklusionsfrist zur Vorlage von Unterlagen und [X.]bgabe von Erklärungen hinsichtlich der [X.] den privaten Nutzungsanteil in dem angefochtenen Urteil auf 75 %. Dem Kläger sei die Notwendigkeit der Vorlage von Nachweisen spätestens seit der vorangegangenen [X.]ußenprüfung bekannt gewesen. Die vorgelegten [X.] seien unvollständig. So fehlten [X.]elege über Landegebühren für mehrere Flugplätze, obwohl das Flugzeug sich unstreitig dort befunden habe.

7

b) Der Kläger meint, von grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 115 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]O) sei die Rechtsfrage, ob eine rechtskräftige Entscheidung zu einem bestimmten Sachverhalt einen anderen Senat bei der Entscheidung zu demselben Sachverhalt, aber einer anderen Steuerart, binde.

8

aa) Grundsätzliche [X.]edeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zu, wenn die für die [X.]eurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der [X.]llgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. [X.]ußerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein ([X.]-[X.]eschlüsse vom 10. September 2003 [X.], [X.]/NV 2004, 495, unter 1., und vom 14. November 2005 [X.], [X.]/NV 2006, 305, unter [X.]). Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist ([X.]-[X.]eschlüsse vom 7. [X.]pril 2005 [X.], [X.]/NV 2005, 1585, unter 2.a, und vom 21. Juli 2005 [X.]/04, [X.]/NV 2005, 1984).

9

bb) Vorliegend fehlt es in der [X.]eschwerdebegründung --worauf das [X.] zu Recht hinweist-- an jeglichen [X.]usführungen zum [X.] in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage. Damit sind bereits die Darlegungsanforderungen des § 116 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.]O nicht erfüllt.

Darüber hinaus wäre die Rechtsfrage jedenfalls in der Konstellation, wie sie sich im Streitfall darstellt, nicht klärungsbedürftig, weil sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie das [X.] es getan hat. Sowohl dem Umsatzsteuer- als auch dem Ertragsteuersenat des [X.] blieb aufgrund der vollständig unterbliebenen Mitwirkung des [X.] bei dem --ihm obliegenden-- Nachweis der betrieblichen Veranlassung der [X.]ufwendungen für das Flugzeug (§ 4 [X.]bs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) nur noch die Möglichkeit einer sog. "griffweisen Schätzung". Dabei handelt es sich im Spektrum der verschiedenen denkbaren Schätzungsmethoden um diejenige, die mit den größten Unsicherheiten behaftet ist und konkreter Tatsachengrundlagen vollständig oder nahezu vollständig entbehrt. In einem solchen Fall sind gerade keine tatsächlichen Feststellungen vorhanden, die eine [X.]indung zu einem anderen Streitgegenstand (vgl. zu diesem [X.]egriff noch unten d) bewirken könnten.

Im Übrigen verweist das [X.] zutreffend auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das [X.] nicht zur Übernahme von Tatsachenfeststellungen der Strafgerichte zu demselben Sachverhalt verpflichtet ist ([X.]-[X.]eschluss vom 13. Januar 2006 [X.], [X.]/NV 2006, 914, unter [X.]b, m.w.N.). Nichts anderes gilt für die Übernahme von Tatsachenfeststellungen anderer Spruchkörper zu anderen Steuerarten.

c) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]lternative 2 [X.]O) zuzulassen.

Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [X.] einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus ([X.]-[X.]eschluss vom 17. [X.]ugust 2005 [X.], [X.]/NV 2005, 2044). Daher erfüllt die bloße abweichende Würdigung von Tatsachen durch zwei unterschiedliche Gerichte oder Spruchkörper nicht die Voraussetzungen einer Divergenz im Sinne dieser Vorschrift.

Die --ausschließlich auf die Kommentierung von [X.] in Tipke/[X.], [X.]bgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 [X.]O Rz 74, 79 gestützten-- Einwendungen des [X.] geben keinen [X.]nlass dazu, dieses Ergebnis in Frage zu stellen. Denn die Kritik in der angegebenen Literaturfundstelle bezieht sich ausschließlich darauf, dass [X.] nach ständiger [X.]-Rechtsprechung nicht die Voraussetzungen einer Divergenz erfüllen. Hingegen geht auch diese Literaturauffassung nicht so weit, bereits eine abweichende Tatsachenwürdigung als Divergenz im Rechtssinne anzusehen.

Tatsachen können auch deshalb von verschiedenen Spruchkörpern in abweichender Weise festgestellt werden, weil die [X.]eteiligten ihre Mitwirkungspflichten in den jeweiligen Verfahren in unterschiedlicher Weise erfüllen oder weil nur in einem der Verfahren Präklusionsvorschriften zur [X.]nwendung kommen. Eine Divergenz im Rechtssinne kann durch derartige --im Ergebnis möglicherweise voneinander abweichende, aber jeweils prozessordnungsgemäß zustande gekommenen-- Feststellungen nicht entstehen.

d) Das [X.] hat auch nicht gegen die [X.]indungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen (§ 110 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]O) verstoßen. Denn die [X.]indungswirkung besteht nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur, "soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist". [X.]ei [X.] wird der Streitgegenstand durch den im Einzelfall angefochtenen Verwaltungsakt bestimmt ([X.]-Urteil vom 10. November 1987 [X.]/84, [X.]/NV 1988, 600, unter 1.; Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 110 [X.]O Rz 59). Dementsprechend besteht nicht einmal zwischen einer Entscheidung in einer Gewerbesteuersache und einer solchen in einer Einkommensteuersache zum selben Sachverhalt eine Rechtskraftwirkung (Senatsurteil vom 26. Oktober 1994 [X.], [X.]/NV 1995, 373, unter 1.).

e) Der Kläger meint, aufgrund des Urteils des [X.] stehe aktenkundig fest, dass der Privatnutzungsanteil 50 % betragen habe. Indem das [X.] sich nicht dem Ergebnis der griffweisen Schätzung des [X.] angeschlossen habe, habe es gegen den klaren Inhalt der [X.]kten und damit gegen § 96 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]O verstoßen.

Indes besteht die aktenkundige Tatsache im Streitfall lediglich darin, dass der [X.] den Privatnutzungsanteil griffweise auf 50 % geschätzt hat. Demgegenüber ist für die Einkommensteuer der tatsächliche Privatnutzungsanteil maßgebend, den auch der [X.] wegen fehlender Mitwirkung des [X.] nicht hat feststellen können, und der insbesondere nicht aktenkundig war.

f) Darin, dass das [X.] bei seiner griffweisen Schätzung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als der [X.], liegt auch keine Überraschungsentscheidung, die den [X.]nspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte. Der Kläger behauptet hierzu, die erste mündliche Verhandlung sei vertagt worden, um die Entscheidung des [X.] abzuwarten. Daher habe er erwarten können, dass dessen Entscheidung auch für die Ertragsteuern berücksichtigt werde.

Diese [X.]ehauptung wird indes durch das Protokoll der ersten mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2009 nicht getragen. In diesem --durchaus ausführlich gehaltenen-- Protokoll ist von dem Parallelverfahren in der [X.] nicht einmal andeutungsweise die Rede. Die Vertagung erfolgte vielmehr, weil der Kläger zwei erhebliche [X.]eweisanträge gestellt hatte; diese [X.]eweise hat das [X.] dann in der zweiten mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2010 erhoben. Im protokollierten [X.] wurde zudem das Ergehen einer Verfügung zur weiteren Sachaufklärung angekündigt. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn lediglich --entsprechend der [X.]ehauptung des [X.]-- das Ergebnis der Entscheidung des [X.] hätte abgewartet werden sollen.

Jedenfalls dann, wenn das [X.] keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ist es regelmäßig nicht verpflichtet, die einzelnen für seine Entscheidung erheblichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten ([X.]-[X.]eschluss vom 26. [X.]pril 2010 [X.]/09, [X.]/NV 2010, 1637).

g) Nicht nachvollziehbar ist die Rüge des [X.], das finanzgerichtliche Urteil sei insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 [X.]O), als die [X.]bweichung von der Schätzung des [X.] nicht begründet worden ist. Denn das [X.] hat seine eigene Schätzung umfassend --über mehrere Seiten seiner Entscheidung-- begründet. Darin liegt zugleich die [X.]egründung, weshalb es im Rahmen der ihm obliegenden griffweisen Schätzung zu einem anderen Ergebnis als der [X.] gekommen ist.

Letztlich wendet sich der Kläger mit sämtlichen Einwendungen zur Frage der Höhe des Privatnutzungsanteils gegen die Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung des [X.], womit eine Revisionszulassung aber nicht erreicht werden kann (vgl. [X.]-[X.]eschluss vom 24. September 2008 IX [X.]/08, [X.]/NV 2009, 39).

2. [X.]uch die Zulassungsgründe, die der Kläger im Zusammenhang mit der --vom [X.] bejahten-- [X.]blaufhemmung der Festsetzungsfrist durch den [X.]eginn der [X.]ußenprüfung geltend macht, greifen nicht durch.

a) Der Kläger hatte sein Einzelunternehmen zunächst von einem [X.]nbau an sein selbst genutztes Einfamilienhaus aus betrieben, das in der [X.] [X.] im Zuständigkeitsbereich des [X.] belegen ist. Zum 1. Juli 1998 entließ er seine [X.]rbeitnehmer und übertrug seinen [X.]estand an [X.]bonnements zur Verwaltung an eine KG mit Sitz in der [X.] [X.] außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des beklagten [X.]. Die [X.]estellscheine blieben im Eigentum des [X.]. Gegenüber dem [X.] trat er weiterhin ausschließlich unter der [X.]nschrift in [X.] auf. Die Steuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1999 gab er jeweils im zweiten Folgejahr ab.

[X.]m 20. Juni 2002 ordnete das [X.] eine [X.]ußenprüfung beim Kläger für die Streitjahre 1996 bis 2000 an. Hiergegen legte der Kläger u.a. wegen der von ihm bestrittenen örtlichen Zuständigkeit des [X.] Einspruch ein und behauptete hierzu, ihm stehe in den Räumen der [X.] ein [X.]üro zur Verfügung. Nach Zurückweisung des Einspruchs erhob der Kläger Klage gegen die Prüfungsanordnung. Um die Klagebegründung abzuwarten, verschob das [X.] mit Verwaltungsakt vom 27. September 2002 den zuvor auf den 7. Oktober 2002 festgelegten Prüfungsbeginn auf den 11. November 2002. In einem Telefongespräch mit dem [X.] vertrat der Kläger die [X.]uffassung, die Prüfung dürfe während der [X.]nhängigkeit des Klageverfahrens gar nicht beginnen.

[X.]m 11. November 2002 erschien die Prüferin an dem Grundstück in [X.], traf dort aber niemanden an. [X.]m selben Tage richtete sie an den Kläger ein Schreiben, in dem sie mitteilte, die Prüfung habe nunmehr an [X.]mtsstelle begonnen, und vom Kläger zahlreiche Unterlagen anforderte. Trotz mehrerer Erinnerungen sowie der [X.]ndrohung und Festsetzung von Zwangsgeld kam der Kläger dieser [X.]ufforderung nicht nach. Einen ausdrücklichen Vermerk über Datum und Uhrzeit des [X.]eginns der [X.]ußenprüfung (vgl. § 198 Satz 2 der [X.]bgabenordnung --[X.]--) enthalten die Handakten der Prüferin nicht.

In den Jahren 2003 und 2004 war die Prüferin nicht mehr in diesem Prüfungsfall tätig. Das [X.] wies die Klage gegen die Prüfungsanordnung am 14. [X.]pril 2005 ab und führte zur [X.]egründung aus, der Ort der Geschäftsleitung des [X.]etriebs des [X.] habe sich weiterhin in [X.] befunden. Der erkennende Senat verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] als unzulässig ([X.]eschluss vom 19. Oktober 2005 X [X.] 86/05, [X.]/NV 2006, 118). In den Jahren 2005, 2006 und 2007 setzte die Prüferin die Prüfung fort und erstellte am 19. Februar 2007 ihren [X.]ericht. [X.] erließ das [X.] die angefochtenen Änderungsbescheide.

Der Kläger vertrat die [X.]uffassung, die Prüfung habe nicht im Jahr 2002 begonnen und daher nicht die [X.]blaufhemmung des § 171 [X.]bs. 4 [X.] auslösen können. Jedenfalls sei sie unmittelbar nach ihrem [X.]eginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen worden, die die Finanzbehörde zu vertreten habe.

Das [X.] sah die Festsetzungsfrist als gewahrt an. Die [X.]nforderung der Geschäftsunterlagen am 11. November 2002 reiche für einen ernsthaften [X.]eginn der Prüfung aus. Weil diese Ermittlungsmaßnahme eindeutig feststellbar sei, komme es nicht darauf an, dass die Prüferin den Prüfungsbeginn nicht ausdrücklich aktenkundig gemacht habe. Die Prüfung sei anschließend zwar unterbrochen worden; dies habe aber nicht das [X.] zu vertreten. Denn der Kläger habe der Prüferin sowohl den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen als auch die Vorlage der angeforderten Unterlagen verweigert.

b) Der Kläger macht geltend, von grundsätzlicher [X.]edeutung sei die Rechtsfrage, ob es für die Feststellung des [X.] unerheblich sei, dass die Prüferin diesen Zeitpunkt entgegen § 198 Satz 2 [X.] nicht aktenkundig gemacht habe.

Tatsächlich ist diese Rechtsfrage durch die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch bereits in dem --auch vom [X.] erkannten-- Sinne geklärt, dass es auf die förmliche Dokumentation des [X.] nach § 198 Satz 2 [X.] nicht ankommt, wenn der [X.]eginn der [X.]ußenprüfung aus den tatsächlichen [X.], zu denen auch die [X.]nforderung von Unterlagen vom Steuerpflichtigen gehören kann, feststellbar ist (vgl. [X.]-[X.]eschluss vom 6. März 2006 IV [X.] 82/04, [X.]/NV 2006, 1291, unter 1.a).

Das vom Kläger angeführte [X.]-Urteil vom 8. Juli 2009 [X.] ([X.]E 226, 19, [X.]St[X.]l II 2010, 4) stellt diese Rechtsprechung nicht etwa in Frage, sondern bestätigt sie. Denn auch dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in der der Prüfungsbeginn allein aufgrund einer [X.]eweisaufnahme ohne Heranziehung eines [X.]ktenvermerks nach § 198 Satz 2 [X.] festgestellt worden war (vgl. Urteil in [X.]E 226, 19, [X.]St[X.]l II 2010, 4, unter [X.]). [X.]uch die vom Kläger bezeichnete Literaturfundstelle ([X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 198 [X.] Rz 3) enthält für eine Konstellation wie im Streitfall, in dem der Kläger der Prüferin trotz ordnungsgemäßer und nicht von der Vollziehung ausgesetzter Prüfungsanordnung den Zutritt zu seinen Räumen verweigert hatte, keine abweichende Rechtsauffassung.

c) Das [X.] ist auch nicht von dem Urteil des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 11. März 2008  4 K 87/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1263) abgewichen. Der Kläger entnimmt diesem Urteil den Rechtssatz, dass eine [X.]ußenprüfung nur beginnt, wenn Prüfungshandlungen "am Ort der Prüfung" vorgenommen werden. Einen solchen Rechtssatz enthält diese Entscheidung aber gerade nicht. Vielmehr führt auch das [X.] [X.]aden-Württemberg ausdrücklich aus, dass eine unberechtigte Zutrittsverweigerung durch den Steuerpflichtigen der [X.]nnahme eines [X.]eginns der [X.]ußenprüfung nicht entgegenstehe. Dies stimmt mit dem Rechtssatz überein, den das [X.] im vorliegenden Fall seinem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat.

d) Ferner rügt der Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 [X.]bs. 1 [X.]O) mit der [X.]egründung, das [X.] hätte auch ohne entsprechenden [X.]eweisantrag durch die Vernehmung von --weiterhin ungenannt gebliebenen-- Zeugen aufklären müssen, ob der Ort der Geschäftsleitung sich in [X.] oder [X.] befunden habe.

Eine derartige Verfahrensrüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung des [X.] [X.]usführungen dazu, welche [X.]eweise das [X.] von [X.]mts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer [X.]eweiserhebung auch ohne [X.]ntrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer [X.]eweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die [X.]eweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des [X.] zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss in [X.]/NV 2006, 118, unter 2.a). Die [X.]eschwerdebegründung enthält keinen einzigen dieser zwingenden [X.]estandteile einer entsprechenden Verfahrensrüge.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, der Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sei "widersprüchlich", kann er dies nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifen, sondern hätte --innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 108 [X.]bs. 1 [X.]O)-- einen Tatbestandsberichtigungsantrag stellen müssen.

e) [X.]uch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den klaren Inhalt der [X.]kten ist nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger behauptet insoweit, "nach einem in den vom [X.] vorgelegten [X.]kten vorliegenden [X.]ktenvermerk" habe sich das [X.] entschlossen, das Ergebnis der beim [X.] anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung abzuwarten. Sinngemäß will der Kläger aus einem solchen [X.]ktenvermerk ableiten, dass nicht er, sondern das [X.] die Unterbrechung der Prüfung zu vertreten habe, so dass die [X.]blaufhemmung nicht eingetreten sei.

Die schlüssige Rüge eines [X.] wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der [X.]kten (§ 96 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]O) erfordert, unter genauer [X.]ngabe der jeweiligen Schriftstücke und Seitenzahlen wesentliche Tatumstände zu benennen, die sich aus den [X.]kten ergeben, vom [X.] aber nicht berücksichtigt worden sind, und darzulegen, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen [X.]uffassung des [X.] auf der Nichtberücksichtigung dieser [X.]ktenteile beruhen kann ([X.]-[X.]eschluss vom 8. Juni 2010 V [X.] 6/10, [X.]/NV 2010, 1841, unter 3.).

Hieran fehlt es --worauf das [X.] zutreffend hingewiesen [X.] schon deshalb, weil der Kläger nicht dargelegt hat, an welcher Stelle der vom [X.] vorgelegten [X.]kten sich der behauptete [X.]ktenvermerk befinden soll. [X.]nders als der Kläger meint, kann von diesem [X.] im Streitfall nicht deshalb eine [X.]usnahme gemacht werden, weil der Kläger behauptet, der Inhalt dieses [X.]ktenvermerks sei zwischen den [X.]eteiligten unstreitig. Denn auch bei einer Durchsicht der --mehrere tausend [X.]latt [X.] Steuerakten hat der Senat keinen [X.]ktenvermerk mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt feststellen können. Zudem hat der Kläger auch nach dem Hinweis des [X.] auf die geltenden [X.]se weiterhin weder eine Fundstelle aus den [X.]kten angeben können noch eine Kopie des angeblichen [X.]ktenvermerks vorgelegt.

f) In der Würdigung des [X.], die Unterbrechung der Prüfung sei nicht vom [X.] zu vertreten, liegt keine Überraschungsentscheidung. Das [X.] hatte während des gesamten Verfahrens ausdrücklich diese [X.]uffassung vertreten, so dass der Kläger [X.]nlass gehabt hätte, sein Vorbringen darauf einzurichten.

3. Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger im Zusammenhang mit dem [X.]bzug privater Steuerberatungskosten geltend gemachten Zulassungsgründe zuzulassen.

a) Der Kläger erklärte in den Streitjahren nahezu ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er behandelte auch die für die Erstellung seiner Einkommensteuererklärungen angefallenen Steuerberatungskosten als [X.]etriebsausgaben. [X.] und [X.] ordneten diese [X.]eträge hingegen nicht den [X.]etriebsausgaben, sondern den Sonderausgaben zu. Dies hatte zwar bei der Einkommensteuer keine [X.]uswirkungen, wohl aber bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge.

b) Der Kläger meint, die Rechtsfrage, ob Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung auch dann keine [X.]etriebsausgaben darstellen, wenn die Pflicht zur [X.]bgabe dieser Steuererklärung ausschließlich durch Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlasst sei, sei von grundsätzlicher [X.]edeutung. Sie sei höchstrichterlich bisher nicht geklärt. [X.]m [X.]ufteilungs- und [X.]bzugsverbot habe der [X.] nicht mehr festgehalten ([X.]eschluss des [X.] des [X.] vom 21. September 2009 GrS 1/06, [X.]E 227, 1, [X.]St[X.]l II 2010, 672).

[X.]nders als der Kläger meint, hat der [X.] bereits entschieden, dass Steuerberatungskosten, die für das Erstellen der Einkommensteuererklärung über die bloße Ermittlung der Einkünfte hinaus entstehen, zu den nicht als [X.]etriebsausgaben abziehbaren [X.]ufwendungen im [X.]ereich der Einkommensverwendung gehören ([X.]-Urteil vom 18. November 1965 IV 151/64 U, [X.]E 84, 519, [X.]St[X.]l III 1966, 190). Dieser Entscheidung --die ebenfalls einen Steuerpflichtigen betraf, der ausschließlich Gewinneinkünfte bezogen hatte-- lässt sich nicht entnehmen, dass beim Vorhandensein nur einer einzigen Einkunftsart etwas anderes gelten könnte.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Entscheidung des [X.] zur [X.]ufgabe des [X.]ufteilungs- und [X.]bzugsverbots nicht erneut überprüfungsbedürftig geworden. Denn auch der [X.] hat daran festgehalten, dass eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von [X.]ufwendungen, die die Lebensführung betreffen, keinen --auch keinen anteiligen-- [X.]etriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug eröffnet ([X.]eschluss des [X.] des [X.] in [X.]E 227, 1, [X.]St[X.]l II 2010, 672, unter [X.]). [X.]eruflich [X.] ist im Streitfall aber allenfalls das Eintragen der --anderweitig und unter Inanspruchnahme des [X.]etriebsausgabenabzugs ermittelten-- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die [X.]nlage [X.]. Dem stehen indes die erheblichen privaten [X.]bzugsposten in den Einkommensteuererklärungen des [X.] gegenüber (diverse Kategorien von Sonderausgaben, außergewöhnliche [X.]elastungen, Parteispenden). Deren Umfang lässt den mit der bloßen Eintragung der gewerblichen Einkünfte in die [X.]nlage [X.] verbundenen [X.]rbeitsaufwand als "unbedeutend" im Sinne der Rechtsprechung des [X.] erscheinen.

c) Das [X.] hat auch in diesem Zusammenhang keine Überraschungsentscheidung gefällt. Der Kläger rügt insoweit, das vom [X.] herangezogene [X.]rgument, der [X.] des § 10 [X.]bs. 1 Nr. 6 EStG in der in den Streitjahren 1996 bis 2000 noch geltenden Fassung zeige, dass es Steuerberatungskosten geben müsse, die weder [X.]etriebsausgaben noch Werbungskosten seien, sei zuvor nicht erörtert worden. Indes besteht jedenfalls bei derart naheliegenden [X.]rgumenten keine Pflicht des [X.] zu einem vorherigen Hinweis (vgl. hierzu bereits oben 1.f).

4. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge, das [X.] habe im Zusammenhang mit der Ermittlung des Umfangs der privaten Schuldzinsen einen [X.]eweisantrag des [X.] übergangen.

a) Der Kläger zog in seinen Gewinnermittlungen erhebliche [X.]eträge an Schuldzinsen als [X.]etriebsausgaben ab. Er unterhielt lediglich ein einziges Kontokorrentkonto. Die Prüferin forderte vom Kläger mehrfach vergeblich Unterlagen zur Veranlassung der Sollsalden auf dem Kontokorrentkonto sowie der dem [X.]etriebsvermögen zugeordneten [X.] an. Soweit der Prüferin anderweitige Unterlagen vorlagen, zog sie daraus den Schluss, die Schuldzinsen seien teilweise auch privat --durch [X.] veranlasst. Sie schätzte den privaten Zinsanteil nach dem Verhältnis der Entnahmen zu den gesamten [X.]usgaben des [X.] auf 10,41 %.

Im Klageverfahren legte der Kläger weiterhin keine Unterlagen zur Veranlassung der Schuldzinsen vor. Im Schriftsatz vom 16. [X.]pril 2010 stellte er allerdings den folgenden [X.]eweisantrag: "Die [X.]ufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten steht während des gesamten [X.] im Zusammenhang mit der Finanzierung von [X.]bo-[X.]eständen. Ein weiterer Kreditbedarf insbesondere auch für private Entnahmen bestand nicht. ... Es wird daher der [X.]ntrag gestellt, [X.]eweis zu erheben, über die Darlehensbeziehungen in den Kalenderjahren 1996 bis 2000. Durch Vernehmung der Vorstandsmitglieder des kreditgebenden [X.]ankinstitutes. Deren [X.]nschrift ergibt sich aus den dem Finanzamt vorliegenden [X.]elegen."

Das [X.] bestätigte die Schätzung des [X.]. Der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis einer betrieblichen Veranlassung des gesamten [X.] nicht geführt. Dem [X.]eweisantrag sei nicht nachzugehen. Dabei könne offenbleiben, ob der Kläger ladungsfähige [X.]nschriften der Zeugen bezeichnet habe. Jedenfalls beziehe sich der [X.]eweisantrag lediglich auf den Umstand, dass der Kläger Darlehensbeziehungen zu den [X.]anken unterhalten habe. Dies sei indes unstreitig.

b) Das [X.] durfte den [X.]eweisantrag schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil er nicht ordnungsgemäß gestellt war.

Zum einen war er lediglich auf die Vorstandsmitglieder "des kreditgebenden [X.]ankinstitutes" --also eines einzigen [X.] beschränkt. Tatsächlich unterhielt der Kläger --wie sich aus der [X.]nlage zu seinem Schriftsatz vom 26. Januar 2010 ergibt-- aber Darlehensbeziehungen zu mindestens neun Kreditinstituten. Der [X.]eweisantrag ließ damit bereits offen, welches Kreditinstitut gemeint war. Ist aber das Kreditinstitut, auf das sich der [X.]eweisantrag beziehen soll, nicht bestimmbar, gilt dies erst recht für die Namen der als Zeugen benannten Vorstandsmitglieder dieses Kreditinstituts.

Zudem fehlt es an der erforderlichen [X.]ngabe der [X.] [X.]nschriften der Zeugen. Der Kläger hat hierzu lediglich auf die dem [X.] vorliegenden [X.]elege verwiesen. Er behauptet selbst nicht, dass das [X.] --das die Ladung hätte vornehmen müssen-- über diese [X.]elege verfügt hätte. Im Übrigen hat das [X.] während des gesamten Verfahrens bestritten, dass der Kläger [X.]elege zu den [X.] vorgelegt habe.

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X B 124/10

18.05.2011

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. Mai 2010, Az: 1 K 208/07, Urteil

§ 162 AO, § 198 S 2 AO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 110 Abs 1 S 1 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.05.2011, Az. X B 124/10 (REWIS RS 2011, 6548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6548

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