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PDF anzeigen[X.] vom 16. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. August 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Mordes beschränkt, b) das Urteil des [X.] vom 27. März 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das [X.] Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; die besondere Schwere der Schuld hat es nicht festgestellt. 1 Der Senat hat die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustim-mung des [X.] auf den Vorwurf des Mordes beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden [X.] - 3 - urteilung wegen Mordes hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat nach § 354 Abs. 1 StPO ungeachtet der Ände-rung des Schuldspruchs Bestand, da bei einer Verurteilung wegen Mordes nach § 211 Abs. 1 StGB auf eine absolut bestimmte Strafe, nämlich lebenslange Freiheitsstrafe, zu erkennen ist und die besondere Schuldschwere nicht [X.] ist. 3 Nack Wahl [X.]
Meta
16.08.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2007, Az. 1 StR 333/07 (REWIS RS 2007, 2416)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2416
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