Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. 4 StR 599/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7369

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210618B4STR599.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 599/17

vom
21. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 21.
Juni
2018 gemäß §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
das Verfahren gemäß §
154a Abs.
2 [X.] auf den Vor-wurf des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 tat-einheitlich zusammentreffenden Fällen beschränkt;
b)
das Urteil des [X.] vom 19.
Juli 2017 da-hin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 tateinheitlich zusammen-treffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 98.914

2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.].

wegen unerlaubten ban-
denmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die [X.]
-
3
-
ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 123.914

dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler erkennen lassen.
I.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils planten der [X.] A.

und der gesondert verfolgte J.

,
in der Nähe von E.

eine
Marihuanaplantage zu errichten. Der Angeklagte [X.].

beteiligte sich an dem
Vorhaben durch die Hingabe von 15.000

Teilen aufgeteilt werden. Beim ersten Anbau in der in H.

eingerichteten
Plantage im Mai 2014 wurden die Cannabispflanzen von Schädlingen befallen, die gesamte Ernte wurde für 15.000

der Angeklagte [X.].

als Rückzahlung auf seine Investition. In der Folgezeit kam es nach An-

s-gesamt 47,7
kg Marihuana mit 8.641,4
g Wirkstoffgehalt gewonnen wurden. Der Angeklagte [X.].

erhielt von dem Verkaufserlös ein Viertel, insgesamt
66.780

.

eingerichtet, an
der sich zusätzlich noch ein Bekannter des J.

beteiligte. Der Angeklagte
[X.].

partizipierte zu einem Fünftel an den Verkaufserlösen aus dieser Planta-
ge, obwohl er die Einrichtung und den Betrieb durch keine weiteren Handlungen förderte. Er erhielt aus neun Ernten von jeweils 4,275
kg Marihuana mit 778
g Wirkstoffgehalt einen Anteil am Verkaufserlös von insgesamt 42.134

2
-
4
-
II.
1.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge. Jedoch hat das [X.] das [X.] des Angeklagten unzutreffend beurteilt und ist rechtsfehlerhaft von 21 tatmehrheitlichen Fällen des [X.].
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich
zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Leistet ein Mittäter für bestimmte [X.] einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten

soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt

als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es hingegen an einer solchen individuellen Tatförderung und erbringt der Täter im Vorfeld oder während des Laufes der [X.], durch die alle oder mehrere [X.] sei-ner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig ge-förderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich zuzurechnen (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 17.
Dezember 2009

3
StR
367/09, [X.], 217 und vom 31.
August 2016

4
StR
160/16 mwN).
Nach diesen Maßstäben hat sich der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 tateinheitlichen
Fällen schuldig gemacht. Denn er hat zu den insgesamt 21
Anbauvorgängen keine individuellen,
jeweils nur einen [X.] för-dernden Tatbeiträge erbracht. Sein
Tatbeitrag

die Anschubfinanzierung der ersten Plantage mit 15.000

hat sich vielmehr auf alle Anbauvorgänge 3
4
5
-
5
-
gleichermaßen fördernd ausgewirkt, so dass diese ihm als tateinheitlich began-gen zuzurechnen sind.
2.
Der [X.] hat mit Zustimmung des [X.] die Straf-verfolgung auf den Vorwurf des bandenmäßigen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 tateinheitlichen Fällen be-schränkt. Das [X.] hat keinerlei Feststellungen zur Erntemenge und zum Wirkstoffgehalt bei der ersten Ernte der Plantage in H.

getroffen.
Der [X.] hat diesen Fall deshalb aus verfahrensökonomischen Gründen von der Strafverfolgung ausgenommen. Die Beschränkung und die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung führen zu der aus der [X.] ersicht-lichen Änderung des Schuldspruchs.
3.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom [X.] festgesetzten Einzelstrafen. Entsprechend §
354 Abs.
1 [X.] kann die im Übrigen ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gebildete Gesamt-freiheitsstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben. Die Verfahrensbeschränkung und die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lassen
den Unrechts-
und Schuldgehalt der Tat unberührt. Der [X.] schließt aus, dass die [X.] bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2007

4
StR 220/07).
4.
Die über den Betrag von 98.914

n-ziehung des Wertes von Taterträgen hat keinen Bestand. Durch die Verfah-rensbeschränkung vermindert sich der Betrag des vom Angeklagten [X.].

Er-
langten um 15.000

entgegen ihren Ausführungen auf UA S.
50 offenbar versehentlich den [X.] um die 10.000

6
7
8
-
6
-
TS
U.

angeordnet worden ist. Die Neufestsetzung des [X.]
kann der [X.] auf der Grundlage der in rechtlicher Hinsicht nicht zu [X.] Berechnungsweise der [X.] in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] selbst vornehmen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 599/17

21.06.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. 4 StR 599/17 (REWIS RS 2018, 7369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7369

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