Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2005, Az. 1 StR 255/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1380

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[X.]/05
vom 12. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßig begangener Fälschung von Zahlungskarten u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2005 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Fälschung von Zahlungskarten in 13 Fällen, jeweils in
Tateinheit mit Betrug, sowie der Fälschung von Zahlungs-karten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug be-schränkt, b) das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2004 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Fälschung von Zahlungskarten in 13 Fällen, jeweils in
Tateinheit mit Betrug, sowie der Fälschung von Zahlungs-karten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Angeklagte gehörte eine Gruppe von Kellnern aus [X.] an, die Duplikate von ihnen von Gästen zur Bezahlung der Rechnun-gen überlassenen Kreditkarten herstellten und mit den Duplikaten missbräuch-liche Kreditkartenumsätze tätigten. Das [X.] hat den Angeklagten [X.] 3 - halb wegen "der gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenen Fälschung von Zahlungskarten in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenem Betrug, sowie in einem Fall der gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenen Fälschung von Zahlungskarten mit [X.] in Tateinheit mit gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenem Betrug" verurteilt. Für die insgesamt 14 Taten hat die [X.] zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und fünf Monaten ausge-sprochen, wobei sie die Einsatzstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten in sechs Fällen verhängt hat. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat sie auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die [X.] sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Der Senat hat die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustim-mung des [X.] auf den Vorwurf der Fälschung von [X.] in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, sowie der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden Verurteilung hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-gung keinen zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat: 1. Der Senat hat bei der Änderung des Schuldspruchs die Bezeichnung "gewerbsmäßig" auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs - hier stellt [X.] lediglich ein Regelbeispiel eines besonders schweren Fal-les dar - sowie die Bezeichnung "gemeinschaftlich" entfallen lassen, weil das Vorliegen von Regelbeispielen und die Kennzeichnung der Tat als gemein-- 4 - schaftlich nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden ([X.], StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 24, 25). 2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der Änderung des Schuld-spruchs bestehen bleiben, weil die verhängte Rechtsfolge - auch bei einer [X.] lediglich wegen des [X.] - unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ist. Die Verfahrensbeteiligten hatten sich unbeschadet der Frage der Ge-werbsmäßigkeit im Rahmen einer Absprache für den Beschwerdeführer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten geeinigt. Diese Strafhöhe stand deshalb auch für den Fall einer Verurteilung wegen des [X.] im Raum. Bei einer Verurteilung wegen 14 Verbrechen der - nicht gewerbsmäßigen - Fälschung von Zahlungskarten gemäß § 152a Abs. 1 StGB a.F., § 152b Abs. 1 StGB n.F. mit einem jeweiligen Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe erscheinen unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände, insbesondere auch sämtlicher zu Gunsten des Angeklagten zu bedenkender Gesichtspunkte, Einzelfreiheitsstra-fen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und fünf Monaten als keineswegs unangemessen und vor allem eine nach extrem straffem Zusammenzug gebil-dete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sogar noch als milde. Nack Kolz Hebenstreit

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1 StR 255/05

12.10.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2005, Az. 1 StR 255/05 (REWIS RS 2005, 1380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1380

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