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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2007 wird im Hinblick auf die Entscheidungen des [X.], 396 und [X.], 449 mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der besonders schweren Vergewaltigung beschränkt und der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass die tateinheitliche [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Strafe kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beste-hen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die [X.] bei Wegfall der ausdrücklich nur klarstellend aus- - 3 - geurteilten tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährli-cher Körperverletzung zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. [X.] Gerhardt Raum
[X.]
Meta
24.10.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. 5 StR 308/07 (REWIS RS 2007, 1260)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1260
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