Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. 1 StR 554/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4843

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04
vom 23. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2005 gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 2, § 154a Abs. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2004 wird a) das Verfahren gegen ihn in den Fällen Nr. 13, [X.] und Nr. 32 der Urteilsgründe eingestellt, b) die Verfolgung des Angeklagten in den Fällen Nr. 17 und 22 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei beschränkt, c) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 27 Fällen, in 25 dieser Fälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der ver-suchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Einstellungen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden-hehlerei in 28 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen sowie wegen Urkundenfäl-schung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. In den im [X.] genannten Fällen hat der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus prozeßökonomischen Gründen gemäß §§ 154, 154a StPO eingestellt beziehungsweise beschränkt. In diesen Fällen können zwar die bisherigen Feststellungen die entsprechenden Schuldsprüche nicht tragen; weitere strafrechtlich bedeutsame Feststellungen erscheinen [X.] möglich. Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). In den Fällen 17 und 22 der Urteilsgründe sind die Einzelstrafen in Höhe von einem Jahr und drei Monaten beziehungsweise von einem Jahr Freiheitsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Es liegt fern, daß die [X.] auf der Grundlage allein des die Tat prägenden Schuldspruchs wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - nach Wegfall des Schuldspruchs wegen (tateinheitlicher) Urkundenfälschung - noch niederere Einzelstrafen verhängt hätte; jedenfalls hält der Senat wegen des in diesen Taten zum Ausdruck kommenden kriminellen Gewichts des Verhaltens des Angeklagten die Einzel-strafen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO für angemessen. [X.] gilt für die von besonders engem Zusammenzug der ursprünglich 32 Einzelstrafen (in Höhe von neun Monaten bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, insgesamt 43 Jahre Freiheitsstrafe) geprägte Gesamtstrafe nach dem Wegfall dreier Einzelstrafen in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Monaten sowie von neun Monaten Freiheitsstrafe. Auch die Gesamt-strafe ist nach Auffassung des Senats "angemessen" im Sinne von § 354 - 4 - Abs. 1a, 1b StPO (zum Anwendungsbereich der Norm vgl. [X.] im [X.] vom 8. Dezember 2004 - 1 [X.] -). Wahl Boetticher

Kolz

Hebenstreit

Graf

Meta

1 StR 554/04

23.02.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. 1 StR 554/04 (REWIS RS 2005, 4843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4843

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 385/18 (Bundesgerichtshof)

Urkundenfälschung: Urkundeneigenschaft der Brief- und Paketmarken der Deutschen Post


3 StR 521/18 (Bundesgerichtshof)

Prüfung des strafbaren Tatbeitrags bei jedem Mitglied einer Bande


4 StR 204/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 239/09 (Bundesgerichtshof)


3 StR 313/19 (Bundesgerichtshof)

Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung: Mittäterschaftliche Herstellung gefälschter Rezepte


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.