Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. IX ZB 309/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9190

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 309/11

vom

14.
Februar 2012

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Kayser, [X.] Dr. Gehrlein,
[X.], Grupp und die Richterin Möhring

am 14. Februar 2012
beschlossen:

Die Erinnerung des Antragstellers
gegen den Kostenansatz ge-mäß der Kostenrechnung vom 25.
Januar
2012
(Kassenzeichen 780012102415) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] trotz der Be-stimmung des §
66 Abs.
6 Satz 1 GKG der Senat, weil
Entscheidungen des Einzelrichters beim [X.] institutionell nicht vorgesehen sind ([X.], Beschluss
vom
13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

Die Erinnerung, deren Einlegung
nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
5 ZPO, §
66 Abs.
5 Satz
1 Halbs.
1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kos-ten sind in einem
Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen, dem
ein [X.] zugrunde lag. Damit ergibt sich die Höhe des [X.] aus Nr.
1826
des Kostenverzeichnisses zu §
3 Abs.
2 1
2
-

3

-
GKG.
Die angesetzte
Festgebühr war zum Zeitpunkt der Rechnungstellung
zu-dem gemäß §
6 Abs.
2 GKG fällig, weil die Rechtsbeschwerde bereits am 2.
Januar 2012
als unzulässig verworfen worden war.

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2011 -
4 IN 95/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.09.2011 -
4 [X.]/11 -

3

Meta

IX ZB 309/11

14.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. IX ZB 309/11 (REWIS RS 2012, 9190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9190

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