Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2012, Az. IX ZB 20/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6727

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 20/12

vom

7. Mai
2012

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Raebel, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am 7. Mai
2012
beschlossen:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des [X.] vom 4. April 2012 -
Kostenrechnung mit Kas-senzeichen 780012112802
-
wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] trotz der Be-stimmung des §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim [X.] institutionell nicht vorgesehen sind ([X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
5 ZPO, §
66 Abs.
5 Satz 1 Halbs.
1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die [X.] ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz ver-bindlich und nicht nachzuprüfen ([X.], Beschluss vom 20.
September 1
2
-

3

-
2007-
IX
ZB 35/07, [X.], 43; vom 26.
März 2010 -
IX
ZB 252/09, [X.]). Die Höhe des Kostenansatzes folgt
aus Nr.
1826 des Koste[X.]erzeichnisses zu §
3 Abs.
2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss des Senats vom 29.
März 2012 als unzulässig verworfen worden ist.

Für eine Niederschlagung der Kosten gemäß §
21 Abs.
1 GKG besteht kein Raum, weil
eine
unrichtige Sachbehandlung nicht festzustellen ist.
Die pro-zessuale Kostentragungspflicht hängt allein vom Ergebnis der Rechtsverfolgung ab und nicht davon, ob die unterlegene Partei parteifähig oder prozessfähig ist ([X.], Beschluss vom 4.
März 1993 -
V
ZB 5/93, [X.]Z 121, 397, 399).

Kayser
Raebel
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.09.2011 -
93 C 3154/09 (34) -

LG [X.], Entscheidung vom 13.01.2012 -
1 T 7/11 -

3

Meta

IX ZB 20/12

07.05.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2012, Az. IX ZB 20/12 (REWIS RS 2012, 6727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6727

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