Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. IX ZB 49/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5324

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 49/11

vom

29.
Juni
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin Lohmann
und den
Richter Dr.
[X.]

am 29. Juni
2011
beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 8.
März 2011
(Kassenzeichen 780011107687) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] trotz der Be-stimmung des §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG der Senat, weil
Entscheidungen des Einzelrichters beim [X.] institutionell nicht vorgesehen sind ([X.], Beschluss
vom
13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

Die Erinnerung, deren Einlegung
nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
5 ZPO, §
66 Abs.
5 Satz 1 Halbs.
1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die
Kos-tengrundentscheidung
ist
im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz ver-1
2
-

3

-
bindlich und nicht nachzuprüfen ([X.], Beschluss vom
20.
September 2007 -
IX
ZB 35/07, [X.], 43; vom 26.
März 2010 -
IX
ZB 252/09, n.v.). Die Höhe des [X.] ergibt sich aus Nr.
1820
des [X.] zu §
3 Abs.
2 GKG.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Lohmann
[X.]

Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 15.09.2010 -
3 C 331/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.12.2010 -
1 S 142/10 -

Meta

IX ZB 49/11

29.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. IX ZB 49/11 (REWIS RS 2011, 5324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5324

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