Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2021, Az. 10 AZR 404/18

10. Senat | REWIS RS 2021, 6404

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Baugewerbe - Betrieb der Werkstatt für einen angeschlossenen Baubetrieb - Beitragspflicht - Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich - Zusammenschluss


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2018 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den [X.].

2

Der Kläger ist eine gemeinsame [X.]inrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. [X.]r ist tarifvertraglich zum [X.]inzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Der Kläger verlangt von der [X.] für drei gewerbliche Arbeitnehmer Beiträge für den [X.]eitraum von April bis November 2010. [X.]r zieht die vom [X.] ermittelten Durchschnittslöhne heran, um die [X.] zu berechnen. Der Kläger stützt seine Forderungen auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 ([X.] 2009). Der [X.] hat die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] 2009 für unwirksam befunden ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - [X.][X.] 156, 213).

3

Die Beklagte besteht seit 2005. Sie unterhält in [X.] eine Werkstatt. Die [X.]usatzversorgungskasse des [X.] ([X.]VK) bescheinigte der [X.] in ihrer Funktion als frühere [X.]inzugsstelle der [X.] unter dem 22. November 2006, anhand der vorgelegten Geschäftsunterlagen sei nicht davon auszugehen, dass sie an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilnehme. Das [X.] hob zwei Bescheide der [X.] auf, mit denen die Beklagte zu der [X.] für den streitgegenständlichen [X.]eitraum herangezogen worden war.

4

Die Beklagte trat im Klagezeitraum zusammen mit der [X.], der [X.] und der [X.] ([X.]) als Unternehmensgruppe [X.] auf. Die Unternehmensgruppe [X.] warb für sich im [X.] als „ein international tätiges, mittelständisches Unternehmen“ ua. in den Bereichen Leitungsbau, [X.] und [X.]. [X.] war Geschäftsführer der [X.] und zugleich Alleingesellschafter der drei anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe [X.].

5

Die am 25. Februar 2010 von der [X.] gegründete [X.] führt horizontale und vertikale Bohrleistungen aus. Sie war im streitigen [X.]eitraum bei dem Kläger als Betrieb des Baugewerbes erfasst und entrichtete Beiträge zu den Sozialkassenverfahren. Die Beklagte leistete im Kalenderjahr 2010 in ihrer Werkstatt insgesamt 8.001 Arbeitsstunden. Davon entfielen 2006,5 Stunden auf Reparaturen und Servicearbeiten an Geräten der [X.]. Am 25. November 2014 besuchte ein Arbeitnehmer des [X.] den Betrieb der [X.].

6

Der Kläger hat die [X.] mit einem Mahnbescheid geltend gemacht, der der [X.] am 24. März 2015 zugestellt worden ist. Der Kläger hat angenommen, zwischen dem Werkstattbetrieb der [X.] und dem Betrieb der [X.] habe angesichts ihrer engen wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verbindung und ihrer [X.]ugehörigkeit zu der [X.]-Unternehmensgruppe im Klagezeitraum ein [X.]usammenschluss iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 [X.] 2009 bestanden. In der Werkstatt sei im maßgeblichen Kalenderjahr 2010 mehr als ein Viertel der Arbeitsstunden auf Reparaturen und Serviceleistungen für die [X.] entfallen. Der Betrieb der [X.] falle deshalb in den Geltungsbereich des [X.] 2009. Der Kläger habe von diesem Umstand erst anlässlich des [X.] vom 25. November 2014 Kenntnis erlangt.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.976,00 [X.]uro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, bei der [X.] habe es sich nicht um einen „angeschlossenen Betrieb“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 [X.] 2009 gehandelt. Diese Auffassung hat die Beklagte auf die Umstände gestützt, dass sie weder von der [X.] abgespalten worden noch in anderer Weise gesellschaftsrechtlich mit ihr verbunden sei. Die Beklagte halte keine Maschinen für die [X.] vor und vermiete auch keine Maschinen an sie. [X.]weck der Tarifregelung sei es, dem Ausscheiden von Arbeitnehmern aus dem Baugewerbe durch Aufspaltung und rechtliche Verselbständigung eines Betriebsteils oder einzelner Tätigkeiten vorzubeugen. [X.]ine rein unternehmerische [X.]usammenarbeit reiche nicht aus. Sonst könne kein Baubetrieb bei [X.] einen reinen Reparaturbetrieb beauftragen, ohne Gefahr zu laufen, diesen zu „infizieren“. Die [X.] seien zudem verjährt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision will die Beklagte erreichen, dass das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wiederhergestellt wird.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.] zu Recht dazu verurteilt, die Beiträge zu leisten. Die Klage ist begründet.

I. Der Kläger hat die Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderungen im Berufungsverfahren auf § 7 Abs. 7 iVm. der Anlage 32 [X.] gestützt hat. [X.] nach einem Verfahrenstarifvertrag, für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 [X.] in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet (st. Rspr., zB [X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 16 mwN).

II. Die Klage ist begründet. Die [X.] schuldet dem Kläger für den Zeitraum von April bis November 2010 [X.] [X.]. 8.976,00 [X.]uro.

1. Die [X.] des Klägers ergeben sich aus § 7 Abs. 7 iVm. der Anlage 32 [X.] Die Anlage 32 enthält den vollständigen Text des [X.] 2009 (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 337 bis 350). Die Beitragspflichten der [X.]n für ihre gewerblichen Arbeitnehmer folgen aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009.

a) Der im [X.] gelegene Betrieb der [X.]n unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 1 Abs. 1 [X.] 2009). Die gewerblichen Arbeitnehmer, die die [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigte, werden von seinem persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2009).

b) Die [X.] unterhielt im Zeitraum von April bis November 2010 einen Betrieb des Baugewerbes iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 [X.] 2009.

aa) Die [X.] unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb des Baugewerbes. Indem die [X.] in ihrer Werkstatt Reparaturen und Servicearbeiten an den Bohrgeräten der [X.] verrichtete, betrieb sie für einen Betrieb des Baugewerbes „die Werkstatt“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 [X.] 2009.

bb) Auf die Reparatur- und Servicearbeiten an den Bohrgeräten der [X.] entfiel im Kalenderjahr 2010 mit 2006,5 Stunden mehr als ein Viertel der insgesamt 8.001 geleisteten [X.]. Die [X.] betrieb deshalb „in nicht unerheblichem Umfang“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 [X.] 2009 die Werkstatt für die [X.].

cc) Die [X.] betrieb die Werkstatt für die [X.] im Rahmen eines „bestehenden Zusammenschlusses“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 [X.] 2009.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats orientiert sich die Auslegung der in den [X.] des Baugewerbes verwendeten Begriffe „Zusammenschluss“ und „Unternehmenszusammenschluss“ nicht an betriebsverfassungs- oder wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, sondern an ihrer allgemeinen Bedeutung und am Zweck der jeweiligen Tarifnorm (vgl. [X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 19 ff. [zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 der [X.] vom 12. November 1986 und 20. Dezember 1999]; 13. Juli 2005 - 10 [X.] - zu II 2 a aa der Gründe [zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 der [X.] in den Fassungen vom 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001 und 14. Dezember 2001]; 31. Juli 2002 - 10 [X.] - zu II 2 der Gründe [zu § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 des [X.] vom 20. Dezember 1999]).

(a) Der Begriff „Zusammenschluss“ steht für „Vereinigung“ ([X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Zusammenschluss“). Wer sich mit jemandem zusammenschließt, geht diese Verbindung zu einem bestimmten Zweck ein (vgl. [X.] [X.]. Stichwort „zusammenschließen“). Schließen sich wirtschaftlich selbständige Betriebe oder Unternehmen zusammen, verfolgen sie regelmäßig das Ziel, sich durch die Koordination ihrer Geschäftstätigkeit und des [X.]insatzes ihrer Arbeitnehmer Vorteile am Markt zu verschaffen.

(b) Der Zusatz „unbeschadet der gewählten Rechtsform“ in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 [X.] 2009 verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff „Zusammenschluss“ bewusst sehr weit und untechnisch gewählt haben, um möglichst alle denkbaren Formen einer Kooperation zu erfassen. Der Zusammenschluss muss insbesondere nicht vertraglich fixiert und abgesichert sein ( [X.] 31. Juli 2002 - 10 [X.] - zu II 2 der Gründe).

(c) [X.]ntgegen der Auffassung des [X.]s setzt § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der [X.] des Baugewerbes nicht voraus, dass es sich bei den zusammengeschlossenen Betrieben jeweils um „Rechtsträger mit Unternehmensqualität“ handelt. [X.]benso wenig kommt es auf eine personen- oder gesellschaftsrechtliche Verbindung oder auf eine bestimmte Form des Zusammenschlusses der Betriebe an (vgl. [X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 20 [zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 der [X.] vom 12. November 1986 und 20. Dezember 1999]; 13. Juli 2005 - 10 [X.] - zu II 2 a aa der Gründe [zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 der [X.] in den Fassungen vom 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001 und 14. Dezember 2001]).

(2) Der Blick auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der [X.] des Baugewerbes zeigt, dass die Regelung den Zweck verfolgt, den tarifvertraglichen Schutz auf die Arbeitnehmer zu erstrecken, die ihre Arbeitskraft (mittelbar) einem ihrem Betrieb angeschlossenen Baubetrieb in nicht nur unmaßgeblichem Umfang zur Verfügung stellen (vgl. [X.] 31. Juli 2002 - 10 [X.] - zu II 1 der Gründe). Die Regelung soll sicherstellen, dass ein Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.] des Baugewerbes auch dann unterfällt, wenn die dort beschäftigten Arbeitnehmer in nicht unerheblichem Umfang nichtbauliche Tätigkeiten für einen angeschlossenen Baubetrieb versehen, die der Baubetrieb sonst mit eigenen Arbeitnehmern erledigen müsste. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der angeschlossene Baubetrieb die „nichtbaulichen“ Tätigkeiten auf den anderen Betrieb in der Absicht übertragen hat, die damit befassten Arbeitnehmer dem Schutz der [X.] zu entziehen (vgl. [X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 20; 13. Juli 2005 - 10 [X.] - zu II 2 a aa der Gründe ).

(3) Danach bestand zwischen der [X.]n und der [X.] ein Zusammenschluss iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 [X.] 2009. Bei der [X.] handelte es sich um einen „angeschlossenen Baubetrieb“ im Tarifsinn.

(a) Die [X.] und die [X.] gehörten im Klagezeitraum zu einer größeren Wirtschaftseinheit. Das belegt ihre Zugehörigkeit zu der Unternehmensgruppe [X.]. Der Internet-Auftritt der Unternehmensgruppe [X.] dokumentiert, dass die vier Unternehmen die strategische Absicht verfolgten, als „ein Unternehmen“ mit ihren Arbeitnehmern Leistungen auf mehreren verwandten Geschäftsfeldern anzubieten, um mehr Marktmacht zu erlangen. [X.] vertrat die [X.] im streitigen Zeitraum als Geschäftsführer. [X.]r konnte auf die [X.] als ihr Alleingesellschafter nach §§ 45 ff. GmbHG [X.]influss nehmen. Daher ist von einem „Zusammenschluss“ der Werkstatt der [X.]n mit dem Baubetrieb der [X.] auszugehen.

(b) [X.]ntgegen der Auffassung der [X.]n setzt ein Zusammenschluss iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 [X.] 2009 nicht voraus, dass die Gesellschafter der verbundenen Unternehmen identisch sind. Auch „unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verflechtungen“ sind nicht erforderlich. Die Urteile des Senats, auf die sich die [X.] beruft, betrafen die Auslegung von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 und Nr. 32 der [X.] des Baugewerbes, die - anders als § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der [X.] - auf den Betrieb „eines beteiligten Gesellschafters“ abstellen (vgl. [X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 23 [zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 der [X.] vom 12. November 1986 und 20. Dezember 1999]; 13. Juli 2005 - 10 [X.] - zu II 2 a aa der Gründe [zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 der [X.] in den Fassungen vom 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001 und 14. Dezember 2001]).

(c) Der Betrieb der [X.]n wird nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 [X.] 2009 vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] 2009 erfasst, obwohl die [X.] nicht von der [X.] abgespalten wurde. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Tarifnorm verlangen, dass der angeschlossene Betrieb des Baugewerbes und der andere Betrieb vor dem Zusammenschluss ein einheitliches Unternehmen gebildet haben. Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der [X.] des Baugewerbes für eine Werkstatt oder einen Bauhof eröffnet, wenn sie „in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit)“ für den angeschlossenen Betrieb des Baugewerbes tätig sind. Solange dieses Volumen nicht erreicht ist, läuft ein Baubetrieb bei [X.] nicht Gefahr, einen Reparaturbetrieb zu „infizieren“, wenn er ihn beauftragt.

(d) Die [X.]inlassung der [X.]n, sie vermiete keine Maschinen an die [X.] und halte auch keine Maschinen für sie vor, schließt den betrieblichen Geltungsbereich des [X.] 2009 nicht aus. Die Ausführungen des Senats, auf die sich die [X.] beruft, betreffen die Frage, unter welchen Umständen ein Betrieb im Rahmen eines Zusammenschlusses den Bauhof für den angeschlossenen Baubetrieb betreibt ([X.] 31. Juli 2002 - 10 [X.] - zu II 3 der Gründe). Die [X.] berücksichtigt nicht, dass nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 der [X.] des Baugewerbes nicht nur Bauhöfe, sondern auch Werkstätten Betriebe des Baugewerbes sein können.

dd) Die nach den allgemeinen Regeln für die Ausnahme darlegungs- und beweisbelastete [X.] hat nicht vorgetragen, dass ihr Betrieb von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wird.

c) Die [X.] kann sich nicht mit [X.]rfolg auf die Bescheinigung vom 22. November 2006 berufen. Die [X.] hat sich darin nicht für den Klagezeitraum geäußert. Die Aufhebung der Bescheide der [X.] über die [X.] lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass für die [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum keine Beitragspflicht nach dem [X.] 2009 besteht (vgl. [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 23).

d) [X.] ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger für die gewerblichen Arbeitnehmer der [X.]n Durchschnittsbeiträge [X.]. jeweils 1.122,00 [X.]uro pro Kalendermonat begehrt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Kläger berechtigt, die geschuldeten Beiträge mit einer Durchschnittsbeitragsklage geltend zu machen und dafür die vom [X.] ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft heranzuziehen ([X.] 16. September 2020 - 10 [X.] - Rn. 21). Die [X.] hat nicht geltend gemacht, weniger als drei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt oder ihnen eine geringere als die Durchschnittsvergütung gezahlt zu haben.

2. Die Ansprüche sind nicht verfallen. Ihrer Durchsetzbarkeit steht auch nicht die [X.]inrede der Verjährung entgegen.

a) Verfall und Verjährung der Ansprüche richten sich nach § 24 Abs. 1 und 4 [X.] 2009. Die [X.] und die Verjährungsfrist betragen danach vier Jahre; § 199 BGB ist anzuwenden. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber § 195 BGB ist nach § 202 BGB wirksam ([X.] 20. Mai 2020 - 10 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.][X.] 170, 295). Für den Beginn der Verjährung ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen, weil ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig entsteht, wenn er nach § 271 BGB fällig ist ([X.] 20. Mai 2020 - 10 [X.] - Rn. 33, aaO).

b) Der älteste Beitragsanspruch für April 2010 war nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 mit dem 15. Mai 2010 fällig. Der Kläger erlangte nach seiner Darstellung im Rahmen des Betriebsbesuchs vom 25. November 2014 Kenntnis davon, dass die [X.] ihm [X.] schuldet. Danach begannen die [X.] und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen und endeten am 31. Dezember 2018 (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2009). Dem ist die [X.], die als Schuldnerin darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass die Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Verjährungsvorschrift erfüllt sind, nicht entgegengetreten (vgl. [X.] September 2020 - III ZR 136/18 - Rn. 55; 24. Februar 2016 - [X.]/15 - Rn. 40).

c) Der Kläger hat die [X.] und die Verjährungsfrist im Hinblick auf alle streitgegenständlichen [X.] durch den der [X.]n am 24. März 2015 zugestellten Mahnbescheid gewahrt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2009). Dem steht nicht entgegen, dass er als Geltungsgrund des [X.] 2009 zunächst die Allgemeinverbindlicherklärung und erst in der Berufungsinstanz das [X.] herangezogen hat. Bei den [X.]n handelt es sich um denselben Streitgegenstand, unabhängig davon, ob die [X.] des Baugewerbes aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung oder nach § 7 [X.] zur Anwendung kommen ([X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 44 mwN, [X.][X.] 169, 285).

3. [X.]s bestehen keine Bedenken daran, dass das [X.] als Geltungsgrund für den [X.] 2009 verfassungsgemäß ist ([X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.; 11. August 2020 - 1 BvR 1115/18 - Rn. 2; [X.] 17. Juni 2020 - 10 [X.] - Rn. 58 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 42 ff., [X.][X.] 164, 201).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Pulz    

        

    Brune    

        

        

        

    Schumann    

        

    Schürmann    

                 

Meta

10 AZR 404/18

28.04.2021

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 17. Dezember 2015, Az: 62 Ca 60343/15, Urteil

§ 195 BGB, § 199 BGB, § 202 BGB, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 271 BGB, § 7 Abs 7 SokaSiG, Anl 32 SokaSiG, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn IV Nr 4 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 18 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 24 Abs 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 24 Abs 4 VTV-Bau vom 18.12.2009

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2021, Az. 10 AZR 404/18 (REWIS RS 2021, 6404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6404

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 AZR 135/19 (Bundesarbeitsgericht)

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Montagebauarbeiten - Darlegungs- und Beweislast - Anbringen von …


10 AZR 144/19 (Bundesarbeitsgericht)

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Rohrleitungsbauarbeiten - Anbohren und Absperren von unter Druck …


10 AZR 384/18 (Bundesarbeitsgericht)

Eisenschutzarbeiten an Schiffen - Bearbeitung von Rotorblättern - Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich - Tarifauslegung


10 AZR 138/19 (Bundesarbeitsgericht)

Eisenschutzarbeiten und Bauwirtschaft - Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich - Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen


10 AZR 190/20 (Bundesarbeitsgericht)

Angestellte und Bauwirtschaft - Bauträgerbetrieb - Beitragspflicht zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.