Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 05.03.2021, Az. 1 BvR 846/19

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 8138

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheides


Tenor

1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

1. Das Verfahren ist erledigt, nachdem die [X.] den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid aufgehoben hat und dadurch die durch die Beschwerdeführerin vorgetragene Beschwer entfallen ist.

2

2. Nach § 34a Abs. 3 [X.] ist auch im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen nach [X.] zu entscheiden. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren selbst für berechtigt erachtet. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und den Beschwerdeführenden die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. [X.] 85, 109 <114 f.>; 91, 146 <147>).

3

Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, die vollständige Erstattung der Auslagen anzuordnen. Mit der Aufhebung des streitgegenständlichen [X.] wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin abgeholfen. Gründe, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

4

Zur Erstattung der Auslagen verpflichtet ist der Träger, dem der erfolgreich gerügte Verfassungsverstoß zuzurechnen ist (vgl. nur [X.] 78, 350 <364>). Dies ist die [X.], da diese Trägerin der Ausgangsbehörde ist und die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Grundrechtsverletzung durch die Entscheidung eines Bundesgerichts gerügt hat.

5

Die Festsetzung eines Gegenstandswertes ist entbehrlich, da ein höherer Gegenstandswert als der Mindestwert nicht in Betracht kommt.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 846/19

05.03.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BFH, 13. September 2018, Az: III R 19/17, Urteil

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 05.03.2021, Az. 1 BvR 846/19 (REWIS RS 2021, 8138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8138


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III R 19/17

Bundesfinanzhof, III R 19/17, 13.09.2018.


Az. 1 BvR 846/19

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 846/19, 05.03.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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