Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 08.06.2016, Az. 1 BvR 210/09

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 10368

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Festsetzung des Gegenstandswertes und Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde - Keine Auslagenerstattung bei fehlender Notwendigkeit der Beschwerdeerhebung wegen bereits laufender verfassungsgerichtlicher Überprüfung der angegriffenen Normen im Rahmen von Parallelverfahren


Tenor

1. Die [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen aus dem [X.] zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der Tätigkeit wird für das [X.] auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren die § 20j Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, § 20k Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 7 und § 20l Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 [X.], die durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das [X.] vom 25. Dezember 2008 ([X.]) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in den Unterabschnitt 3a des [X.]gesetzes eingefügt wurden.

2

Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund der in zwei Parallelverfahren zwischenzeitlich erfolgten Entscheidung des [X.] zum [X.]gesetz (vgl. [X.], Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris) für erledigt erklärt. Zugleich hat die Beschwerdeführerin beantragt, die Erstattung Ihrer Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 [X.]G der [X.] aufzuerlegen. Gegenstand des Verfahrens ist daher nurmehr die Frage, ob der Beschwerdeführerin die durch ihre für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen zu erstatten sind.

3

Über die Erstattung der der Beschwerdeführerin durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 [X.]G die Kammer zu entscheiden. Der Maßstab für diese Entscheidung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 [X.]G (vgl. [X.]E 85, 109 <114>). Danach ist die Entscheidung nach [X.] zu treffen.

4

Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu (vgl. [X.]E 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>). Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, kann - soweit keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren der Beschwerdeführerin selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und sie zu verpflichten, die Auslagen der Beschwerdeführerin in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. [X.]E 85, 109 <115>; 87, 394 <397>).

5

Eine Erstattung aus [X.] kommt darüber hinaus auch dann in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und wenn im Rahmen der kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht. Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann und wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des [X.] in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. [X.]E 85, 109 <115 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5 m.w.N.).

6

Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der der Beschwerdeführerin durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen anzuordnen. Zwar hat die öffentliche Gewalt die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen nicht von sich aus beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abgeholfen. Die Verfassungsbeschwerde hatte aber bei kursorischer Prüfung offensichtlich Aussicht auf Erfolg. Die verfassungsrechtliche Lage ist aufgrund der Entscheidung des [X.] zum [X.]gesetz geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris).

7

Die zulässige Verfassungsbeschwerde war begründet. Die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde angegriffenen § 20j Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, § 20k Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 7 und § 20l Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 [X.] sind nach Maßgabe des verfassungsgerichtlichen Urteils vom 20. April 2016 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. [X.], Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris, Tenor zu 3.). Gründe, von dieser Beurteilung im Fall der Beschwerdeführerin abzuweichen, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Da ihre Verfassungsbeschwerde mithin Erfolg gehabt hätte, entspricht es der Billigkeit, der Beschwerdeführerin die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im Hauptsacheverfahren zuzusprechen.

8

Insbesondere ist die Beschwerdeführerin auch nicht auf den Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen zu verweisen, weil sie die Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, obwohl für sie bereits erkennbar war, dass gegen das Gesetz bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt war und diese zur Überprüfung der gesetzlichen Regelungen durch das [X.] führen werde, weshalb ihre Verfassungsbeschwerde erkennbar zur Klärung der verfassungsrechtlichen Lage nicht mehr erforderlich war (vgl. [X.]E 85, 117 <125>). Im vorliegenden Fall ist die [X.] am 28. Januar 2009 und damit vor den vom [X.] als repräsentativ ausgewählten Beschwerden zu den Aktenzeichen 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09 eingegangen.

9

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.]E 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 210/09

08.06.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 20j Abs 1 S 1 Halbs 2 BKAG 1997, § 20k Abs 1 Nr 1 BKAG 1997, § 20k Abs 7 BKAG 1997, § 20l Abs 1 Nr 2 BKAG 1997, § 20l Abs 6 BKAG 1997, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 08.06.2016, Az. 1 BvR 210/09 (REWIS RS 2016, 10368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10368

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