Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az. 4 AZR 445/17

4. Senat | REWIS RS 2019, 11176

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Gegenstand

Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang - Antragsgrundsatz - Auslegung eines Änderungstarifvertrags - Verschlechterungsverbot


Leitsatz

Nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB werden die beim Betriebsveräußerer durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend geregelten Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse durch die für dieselben Regelungsgegenstände bestehenden tarifvertraglichen Regelungen, an die der Betriebserwerber und der Arbeitnehmer gebunden sind - "kongruente Tarifgebundenheit" - abgelöst. Die Ablösung erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, ob sich für die übergegangenen Arbeitsverhältnisse die Arbeitsbedingungen verbessern oder verschlechtern. Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Scattolon" (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 -) folgt kein allgemeines Verschlechterungsverbot.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin - das Urteil des [X.] vom 14. August 2017 - 6 [X.]/15 - aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2015 - 7 Ca 1672/14 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Frage, welche Tarifverträge auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung finden sowie über sich daraus ergebende Differenzentgeltansprüche.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. September 1981 bei der [X.] und ihren Rechtsvorgängerinnen in einem Klinikum in [X.] ([X.]) in der [X.] 27 beschäftigt. Das [X.] wurde ua. vom damaligen [X.] und nachfolgend vom [X.] in Form eines Eigenbetriebs geführt. In einer Vereinbarung vom 1. April 1991 heißt es ua.:

        

„Für das bereits bestehende Arbeitsverhältnis gilt der [X.] ([X.]) Ost in der jeweilig gültigen Fassung ab [X.]“

3

In einem nachfolgenden Arbeitsvertrag vom 1./10. Juli 1991 heißt es auszugsweise:

        

„§ 3   

        

Für das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der für den Angestellten jeweils geltenden Tarifverträge in der [X.] geltenden Fassung und den dieses ergänzenden rechtlichen Bestimmungen Anwendung. Weiterhin sind die Bestimmungen des [X.] und seiner Anlagen vom 31.08.1990 [X.]. Artikel 1 des [X.] vom 23.09.1990 anzuwenden.“

4

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde seit dem [X.] der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der [X.] (TVöD-K) angewendet. [X.] ging das [X.] im Wege eines Betriebsübergangs auf die S-Klinikum Gmb[X.] über. Diese wendete zunächst den TVöD-K weiter an. Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2009 Mitglied der [X.] - [X.].

5

Am 24. April 2010 schlossen die S-Klinikum Gmb[X.] und die [X.] eine „Vereinbarung tarifvertraglicher Eckpunkte zur Überleitung der [X.]“. Mit einem Schreiben aus Oktober 2010 teilte die Gmb[X.] der Klägerin die „Überleitung“ ihres Arbeitsverhältnisses ua. in den [X.] für die Funktionsbereiche Medizinische [X.]eil-, Fach-, und [X.]ilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur ([X.] M/W/I [X.]) sowie den Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische [X.]eil-, Fach-, und [X.]ilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur ([X.]) ab dem 1. Januar 2010 mit und informierte diese über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts. Am 25. Februar 2013 vereinbarten die S-Klinikum Gmb[X.] und die [X.] einen zum 1. Juli 2012 in [X.] tretenden „Tarifvertrag [X.] 2012“ ([X.]). Nach diesem sollte die Gmb[X.] in den Geltungsbereich verschiedener Tarifverträge des [X.]-Konzerns aufgenommen werden, wie es für den [X.] M/W/I [X.] auch geschah. Weiterhin verweist der [X.] auf den [X.].

6

Zum 1. November 2013 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund eines weiteren Betriebsübergangs auf die Beklagte, damals firmierend unter „[X.] B mb[X.]“, über.

7

Die Beklagte betrieb schon vor Übernahme des [X.]es in [X.] ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie (Fachkrankenhaus) in der [X.] 4. Bereits am 28. März 2006 hatte sie mit der [X.] einen [X.]austarifvertrag ([X.]-[X.]TV) geschlossen, in dem es auszugsweise heißt:

        

„[X.]austarifvertrag

        

(mit weitergeltenden Regelungen aus dem [X.]-O)

        

zwischen dem

        

A Fachkrankenhaus [X.],

        

[X.]. 4, [X.],

        

vertreten durch die Trägerschaft A Kliniken Gmb[X.], [X.]. 4, …

        

einerseits und der

        

[X.] - [X.],

        

…       

        

§ 1     

Allgemeiner Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigte des A Fachkrankenhauses [X.] in [X.], die Mitglieder der [X.] ([X.]) sind.

        

…       

        

§ 1a   

Anwendung von Tarifverträgen

        

(1)     

Für die in § 1 (1) genannten Beschäftigten gelten die für die Angestellten der Länder zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Bestimmungen des [X.] ([X.]-O) vom 10. Dezember 1990 und diese ändernden und ergänzenden Vorschriften einschließlich der Vergütungsregelung in der jeweils geltenden Fassung (für den Bereich [X.]) samt der ... geltenden Sonderregelungen, Anlagen, Anhänge und sonstigen tariflichen Regelungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden, soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes bestimmt wird.

        

...“   

8

Die [X.] kündigte den [X.]-[X.]TV zum 31. Dezember 2010. Noch vor dem Betriebsübergang vom 1. November 2013 schlossen das „A Klinikum [X.], vertreten durch die [X.] B mb[X.]“ und die [X.] am 20. Juni 2012 einen „Änderungstarifvertrag (Bereich ‚Klinikum‘)“. Dort heißt es ua.:

        

„Unter Abänderung der bestehenden Entgeltregelungen gem. [X.]austarifvertrag vom 28. März 2006 vereinbaren die Gesellschaft und [X.] (gemeinsam nachstehend ‚Parteien‘ genannt) das Folgende:

        

§ 1     

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die im Bereich ‚Klinikum‘ beschäftigten Mitarbeiter, die Mitglieder bei [X.] sind oder die aufgrund individualrechtlicher Vereinbarung mit der Gesellschaft den zwischen der Gesellschaft und [X.] abgeschlossenen Tarifverträgen unterliegen.“

9

Unter dem 7. November 2013 informierte die Beklagte die Klägerin schriftlich über den Betriebsübergang und teilte ihr mit, bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen und Arbeitsverhältnissen mit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf das jeweils anwendbare Tarifrecht würden „die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen von [X.] durch den Tarifvertrag von [X.] abgelöst“. Die Klägerin erhält seither bei einer längeren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein geringeres Monatsentgelt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis richte sich aufgrund von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB weiterhin nach den bei der S-Klinikum Gmb[X.] geltenden Tarifverträgen. Das [X.] werde vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.]-[X.]TV nicht erfasst und zudem habe der Tarifvertrag aufgrund seiner Kündigung zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nur noch nachgewirkt. Es fehle daher an einer kongruenten Tarifbindung. Jedenfalls sei eine Ablösung der Tarifverträge ausgeschlossen. Jene führten zu einer unionsrechtswidrigen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Die über die bei der Rechtsvorgängerin geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden hinausgehenden drei Stunden seien als Überstunden zu vergüten. Im [X.]inblick auf die der Klägerin nach den Tarifverträgen des [X.]-Konzerns zu gewährende Erfolgsbeteiligung sei die Beklagte verpflichtet, Auskunft über das in ihrem Unternehmen erzielte Betriebsergebnis im [X.] zu erteilen. Schließlich stehe ihr aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung eine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-K für das [X.] zu.

Die Klägerin hat zuletzt - zusammengefasst - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin restliches Gehalt und Überstundenvergütung in [X.]öhe von 1.883,44 Euro brutto nebst Zinsen in [X.]öhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen,

                 

a)    

der Klägerin Auskunft zu erteilen über das bei ihr für das [X.] geplante und erzielte Betriebsergebnis vor Zinsen, Abschreibung und Steuern ([X.]), berechnet nach IFRS (International Financial Reporting Standards);

                 

b)    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2a, weil die Beklagte nicht nach IFRS Rechnung legt,

                          

der Klägerin Auskunft zu erteilen über das bei ihr für das [X.] geplante und erzielte Betriebsergebnis vor Zinsen, Abschreibung und Steuern ([X.]), berechnet nach [X.]GB;

                 

c)    

nach erteilter Auskunft die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;

                 

d)    

nach erteilter Auskunft und Versicherung an Eides statt die Beklagte zu verurteilen,

                          

an die Klägerin eine noch der [X.]öhe nach zu beziffernde Erfolgsbeteiligung gemäß § 7 des Konzern-Entgelt-Tarifvertrags für die Funktionsbereiche Medizinische [X.]eil-, Fach- und [X.]ilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtungen der [X.] Kliniken AG vom 1. September 2009 idF des 1. Änderungs-TV vom 20. Juli 2009 zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass die nachstehend genannten Tarifverträge, abgeschlossen zwischen der S-Klinikum Gmb[X.] und der [X.], ab dem 1. November 2013 Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien sind:

                 

a)    

Tarifvertrag [X.] 2012 vom 25. Februar 2013;

                 

b)    

[X.] für die Funktionsbereiche Medizinische [X.]eil-, Fach- und [X.]ilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtungen der [X.] Kliniken AG ([X.] M/W/I [X.]) idF des 1. Änderungs-TV vom 16. August 2011;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Jahressonderzuwendung für das [X.] in [X.]öhe von 1.613,05 Euro brutto nebst Zinsen in [X.]öhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die vormals geltenden Tarifverträge seien gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch den [X.]-[X.]TV, der auch das [X.] erfasse, abgelöst worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Jahressonderzahlung stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat die jeweiligen Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit den vom [X.] zugelassenen Revisionen verfolgt die Klägerin ihre Anträge zu 1. bis 3. weiter, während die Beklagte die Klage insgesamt abgewiesen wissen will.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet, die der [X.] begründet. Der Klägerin stehen entgegen der Auffassung des [X.] keine weiteren Vergütungsansprüche gegen die [X.]eklagte zu.

[X.]. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

1. Die Anträge zu 1. bis 3. sind in der durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Fassung zulässig. Für die von ihr in der Revisionsinstanz mit dem Antrag zu 3. noch begehrte Feststellung eines nach § 613a Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] transformierten Normenbestandes der benannten Tarifverträge (vgl. hierzu [X.] 3. Juli 2013 - 4 [X.] - Rn. 16, [X.]E 145, 324) besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (hierzu [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 151, 221). Der Streit der Parteien, welche Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgebend sind, kann im Umfang der gestellten Anträge geklärt werden.

2. Das Urteil des [X.] ist allerdings wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO insoweit rechtsfehlerhaft, als es die durch die Klägerin mit den Anträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten Ansprüche auch im Hinblick auf einen Anspruch aus betrieblicher Übung abgewiesen hat.

a) Der [X.] nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 151, 235).

b) Die Klägerin hat sich in den Tatsacheninstanzen lediglich darauf gestützt, der [X.] und der [X.] [X.]/W/[X.] seien aufgrund einer Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.], hilfsweise aufgrund einer vertraglichen [X.]ezugnahmeregelung anwendbar. Sie hat aber nicht vorgetragen, der Anspruch sei deshalb begründet, weil sich die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge auch aus einer betrieblichen Übung ergebe. [X.]ndem das [X.] die Klage jedoch auch diesbezüglich abgewiesen hat, hat es über einen anderen Streitgegenstand entschieden (vgl. [X.] 14. November 2017 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.]E 161, 47), der nicht zur Entscheidung gestellt war.

c) Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft auszuschließen (vgl. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.]E 151, 235).

3. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. unbegründet. Das hat das [X.] jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt. Die in dem Antrag zu 3. benannten Tarifverträge sind nicht aufgrund einer Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] [X.]nhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden. [X.]n der Folge ist das Feststellungsbegehren (Antrag zu 3.) ebenso unbegründet wie die auf diese Tarifverträge gestützten [X.], die die Klägerin mit dem Antrag zu 1. verfolgt. Schließlich ist der auf die weitere Anwendbarkeit des E-TV [X.]/W/[X.] gestützte Antrag zu 2. unbegründet.

a) Die Rechtsnormen der zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen, im Antrag zu 3. benannten Tarifverträge galten zum Zeitpunkt des [X.]etriebsübergangs auf die [X.]eklagte kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der [X.] (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]).

b) Diejenigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die durch die tariflichen [X.]estimmungen des [X.] und des [X.] [X.]/W/[X.] geregelt waren, sind nicht infolge des [X.]etriebsübergangs am 1. November 2013 nach § 613a Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] [X.]nhalt des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] geworden. Vielmehr sind sie durch die Regelungen des [X.] des [X.] nach § 613a Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] abgelöst worden.

aa) Nach § 613a Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] gilt § 613a Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] nicht, wenn die vormals durch einen normativ geltenden Tarifvertrag bestimmten Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags mit demselben Regelungsgegenstand, an den der [X.] und der Arbeitnehmer gebunden sind - „kongruente Tarifgebundenheit“ - geregelt werden ([X.] 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN). Derselbe Regelungsgegenstand ist dann betroffen, wenn der Tarifvertrag beim Erwerber eine Regelung dazu enthält oder wenn diesem Tarifvertrag zu entnehmen ist, dass er die im Arbeitsverhältnis fortwirkenden Tarifregelungen insgesamt ablösen sollte. Ergibt sich aus dem Wortlaut oder Zusammenhang des „anderen Tarifvertrags“ iSv. § 613a Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein bestimmter Regelungsbereich abschließend erfasst werden sollte, dann ist von einer anderweitigen Regelung und damit einer Ablösung der Normen des bisherigen Tarifvertrags auch dann auszugehen, wenn die im beim Veräußerer geltenden Tarifvertrag geregelten Sachbereiche nicht ausdrücklich oder im Detail anders geregelt werden ([X.] 3. Juli 2013 - 4 [X.] - Rn. 32 mwN).

[X.]) Danach hat der zum Zeitpunkt des [X.]etriebsübergangs unmittelbar und zwingend geltende [X.] des [X.] die [X.]estimmungen des [X.] und des [X.] [X.]/W/[X.], die die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis regelten, insgesamt abgelöst.

(1) Der [X.] erfasst nach seinem betrieblichen Geltungsbereich auch das von der [X.] erworbene Allgemeinkrankenhaus und die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse.

(a) Grundsätzlich werden Haustarifverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Regel für alle Arbeitsverhältnisse des tarifschließenden Unternehmens vereinbart. Soweit der Geltungsbereich sich ausdrücklich und ohne Einschränkung auf die Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers erstreckt, erfasst er nicht nur die aktuellen - tarifgebundenen - Arbeitsverhältnisse, sondern - neben danach begründeten Arbeitsverhältnissen - auch die Arbeitnehmer später hinzukommender [X.]etriebe des Arbeitgebers. Dies gilt selbst bei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren Entwicklungen ([X.] 20. Februar 2018 - 1 [X.] - Rn. 24; 15. Juni 2016 - 4 [X.] - Rn. 40, [X.]E 155, 280).

(b) Nach diesen [X.]aßstäben erfasst der [X.] des [X.] den [X.]etrieb des [X.]. Das hat der Erste Senat des [X.] für den streitgegenständlichen Haustarifvertrag bereits ausführlich begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen ([X.] 20. Februar 2018 - 1 [X.] - Rn. 26 bis 29).

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin galten die Normen des [X.] des [X.] zum Zeitpunkt des [X.]etriebsübergangs bei der [X.] unmittelbar und zwingend nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]. Die Tarifvertragsparteien haben den aufgrund der Kündigung durch die [X.] seit dem 1. Januar 2011 nachwirkenden [X.] mit Abschluss des [X.] am 20. Juni 2012 wieder in [X.] gesetzt. Das ergibt dessen Auslegung (zu den [X.]aßstäben [X.] 20. Juni 2018 - 4 [X.] - Rn. 19). Es kann daher dahinstehen, ob eine Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] auch dann in [X.]etracht kommt, wenn der beim [X.] maßgebende Tarifvertrag im Zeitpunkt des [X.]etriebsübergangs nach § 4 Abs. 5 [X.] lediglich noch nachwirkt (so etwa [X.]/Oetker [X.] 7. Aufl. § 3 Rn. 255; aA z[X.] [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 3 Rn. 483).

(a) Der [X.] enthält zwar neben den Regelungen zur [X.] keine ausdrückliche Wiederinkraftsetzung des gesamten [X.]. Die Tarifvertragsparteien gehen aber nach der Präambel des [X.] von einer „Abänderung der bestehenden Entgeltregelungen gem. Haustarifvertrag“ aus. Sie haben damit die nicht durch die Änderung betroffenen Regelungen als (wieder) unmittelbar und zwingende, nicht lediglich nachwirkende Tarifnormen angesehen.

(b) Für diese Auslegung spricht weiterhin, dass anderenfalls sowohl für neu eingestellte Arbeitnehmer als auch für diejenigen Arbeitnehmer, die nunmehr vom erweiterten tariflichen Geltungsbereich erfasst werden, zwar eine Vergütungshöhe festgelegt wäre, es aber an den erforderlichen Eingruppierungsbestimmungen fehlte. Lediglich nachwirkende Tarifbestimmungen erfassen nur Arbeitsverhältnisse, für die der betreffende Tarifvertrag bereits unmittelbar und zwingend galt ([X.] 27. September 2017 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 160, 273). Selbst wenn es - wie die Klägerin meint - den Tarifvertragsparteien möglich wäre, eine unmittelbar und zwingend geltende Tarifregelung zur [X.] zu vereinbaren und dabei im Übrigen auf lediglich nachwirkende Regelungen [X.]ezug zu nehmen, bedürfte es jedenfalls deutlicher Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, die dargestellten unterschiedlichen Rechtswirkungen für die tarifgebundenen Arbeitnehmer herbeiführen zu wollen. An solchen fehlt es.

(3) [X.]n der Folge sind die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] des [X.] die Regelungsgegenstände des vormals bei der Rechtsvorgängerin geltenden [X.] und des [X.] [X.]/W/[X.] abgelöst hat.

Der [X.] des [X.] ist darauf gerichtet, die Arbeitsbedingungen der vom Geltungsbereich erfassten Arbeitsverhältnisse vollständig und umfassend zu regeln. Das folgt neben dessen §§ 1 bis 74, die sich an den Regelungsgegenständen der §§ 1 bis 74 des [X.] ([X.], idF vom 1. Januar 2003) orientieren, aus der im Übrigen erfolgten Verweisung auf den „[X.] ([X.])“ in § 1a [X.] des [X.]. Durch diese Tarifbestimmungen werden sämtliche Regelungsgegenstände, die im [X.] und im [X.] [X.]/W/[X.] vereinbart wurden, erfasst. Das sehen auch die Parteien nicht anders.

(4) Für eine Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] ist es ohne [X.]edeutung, ob die Regelungen des [X.] des [X.] die Arbeitsbedingungen der übergegangenen und kongruent tarifgebundenen Arbeitnehmer verschlechtern. Die Anordnung des Ablöseprinzips erfolgt unabhängig von dem sonst geltenden Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 [X.] (st. Rspr., vgl. [X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 32 mwN; 19. November 1996 - 9 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe). Anders als bei der individualvertraglichen [X.]ezugnahme auf Tarifverträge bedarf es eines kollektiv-rechtlich begründeten [X.]indeststandards beim [X.]etriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] dann nicht, wenn ein für das Arbeitsverhältnis aufgrund kongruenter Tarifgebundenheit des Erwerbers und des Arbeitnehmers legitimierter [X.]indeststandard vorhanden ist. Dieser kann für den Arbeitnehmer auch ungünstigere Arbeitsbedingungen vorsehen (vgl. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 31, [X.]E 130, 237).

c) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Der Durchführung eines [X.] nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht.

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche [X.]estimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.] 9. September 2015 - [X.] und [X.]/14 - [van [X.]] Rn. 55 ff.; 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend 6. Oktober 1982 - 283/81 - [[X.]] Rn. 21; sh. auch [X.] 9. [X.]ai 2018 - 2 [X.]vR 37/18 - Rn. 24 mwN). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die strittigen Fragen der jeweiligen Verfahren vollkommen identisch sind ([X.] 6. Oktober 1982 - 283/81 - [[X.]] Rn. 14). Das Fachgericht muss sich hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Es hat etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auszuwerten und seine Entscheidung daran zu orientieren. Auf dieser Grundlage muss es sich unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig - „acte clair“ - oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - „acte [X.]“ - ([X.] 9. [X.]ai 2018 - 2 [X.]vR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 [X.]vR 221/11 - Rn. 37; [X.] 23. [X.]ai 2018 - 5 [X.] - Rn. 23 mwN; 16. [X.]ai 2018 - 4 [X.] - Rn. 50; 23. Februar 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 27 f., [X.]E 158, 230). Hinsichtlich der Voraussetzungen eines acte clair oder acte [X.] kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein [X.]eurteilungsrahmen zu ([X.] 9. [X.]ai 2018 - 2 [X.]vR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 [X.]vR 221/11 - Rn. 36 f. mwN; 15. Januar 2015 - 1 [X.]vR 499/12 - Rn. 8 f. mwN).

[X.]) Eines Vorabentscheidungsersuchens zur Klärung der Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. [X.]ärz 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der [X.]itgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, [X.]etrieben oder Unternehmens- oder [X.]etriebsteilen ([X.] 2001/23/[X.]) bedarf es nicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs begegnet es im Streitfall keinen unionsrechtlichen [X.]edenken, wenn der beim Veräußerer für das Arbeitsverhältnis geltende Kollektivvertrag durch den beim Erwerber für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag abgelöst wird. Art. 3 Abs. 3 [X.] 2001/23/[X.] steht in der vorliegenden Fallgestaltung weder der sofortigen Anwendung der beim Erwerber geltenden Tarifverträge noch einer sich daraus ergebenden Verschlechterung der Arbeitsbedingungen entgegen.

(1) Nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 [X.] 2001/23/[X.] erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des [X.] bzw. bis zum [X.]nkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen [X.] in dem gleichen [X.]aße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] 2001/23/[X.] können allerdings die beim Erwerber geltenden Kollektivverträge unmittelbar nach dem [X.]etriebsübergang angewendet werden, sofern einer der im Unterabs. 1 dieser Vorschrift genannten Fälle - Kündigung oder Ablauf des [X.] oder [X.]nkrafttreten oder Anwendung eines anderen [X.] - eintritt. Der Erwerber darf die nach dem bei ihm geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen - einschließlich derjenigen über das Arbeitsentgelt - grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Übergangs anwenden ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 73 bis 75; 27. November 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 34; 9. [X.]ärz 2006 - [X.]/04 - [Werhof] Rn. 30).

(2) [X.]ei der Ablösung der beim Veräußerer geltenden [X.] durch die beim Erwerber geltenden besteht kein allgemeines Verschlechterungsverbot hinsichtlich der Arbeitsbedingungen. Der Gerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass die Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des [X.]nhabers des Unternehmens nach der [X.]/[X.] des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der [X.]itgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, [X.]etrieben oder [X.]etriebsteilen ([X.] 77/187/[X.]) und der nachfolgenden - insoweit inhaltlich identischen - [X.] 2001/23/[X.] dadurch gewahrt werden sollen, dass sie ihr [X.]eschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den [X.]edingungen fortsetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. Die Richtlinie soll soweit wie möglich gewährleisten, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortgesetzt wird, um zu verhindern, dass sich die Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 75; 15. September 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 26; 26. [X.]ai 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 26; ebenso 6. April 2017- [X.]/15 - [Unionen] Rn. 18; 11. September 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 27). Das Ziel der Richtlinie besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs allerdings auch darin, einen gerechten Ausgleich zwischen den [X.]nteressen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits zu gewährleisten. Der Erwerber muss daher in der Lage sein, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen ([X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Unionen] Rn. 19; 11. September 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 29).

(3) Aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache „[X.]“ ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 -) folgt kein anderes Ergebnis.

(a) Der Gerichtshof hatte in der Rechtssache darüber zu befinden, ob Art. 3 [X.] 77/187/[X.] dahin auszulegen ist, dass für die [X.]erechnung des Arbeitsentgelts von im Sinne der Richtlinie übergegangenen Arbeitnehmern das beim Veräußerer erreichte Dienstalter zu berücksichtigen ist ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 67).

(aa) Nach dem Sachverhalt hätte die Ablösung der zwischen der Arbeitnehmerin und dem Veräußerer geltenden Kollektivvereinbarung durch den beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag unter [X.]erücksichtigung der 19 beim Veräußerer verbrachten [X.]eschäftigungsjahre zu einer Vergütung der Arbeitnehmerin beim Erwerber geführt, die höher als die beim Veräußerer bezogene gewesen wäre. [X.]n diesem Kollektivvertrag hingen Lohn- und Gehaltsstufen sowie [X.] weitgehend vom Dienstalter ab. Durch [X.]inisterialdekrete und einen weiteren Kollektivvertrag waren allerdings die „[X.]odalitäten für die Übernahme“ dahingehend geregelt worden, dass für die Zuweisung der Gehaltsstufe nach dem beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag nicht das tatsächliche Dienstalter zugrunde zu legen sein sollte. Den Arbeitnehmern sollte die Gehaltsstufe zugewiesen werden, die ihrem am 31. Dezember 1999 bezogenen Jahresarbeitsentgelt entsprach oder unmittelbar darunter lag ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 19, 78 f.).

([X.]) Vor dem Hintergrund dieser Fallgestaltung hat der Gerichtshof bestätigt, dass der Erwerber die nach dem bei ihm geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen ab dem Zeitpunkt des Übergangs anwenden darf ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 74). Der Gerichtshof hat ferner angenommen, dass die [X.] 77/187/[X.] nicht mit Erfolg dafür geltend gemacht werden könne, um beim Übergang von Unternehmen eine Verbesserung des Arbeitsentgelts oder anderer Arbeitsbedingungen zu erwirken ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 77). Die [X.] 77/187/[X.] lasse dem Erwerber und den anderen Vertragsparteien auch einen „Spielraum“ zur Gestaltung der [X.]ntegration der übergegangenen Arbeitnehmer in die beim Erwerber bestehende Lohn- und Gehaltsstruktur. Die [X.]nanspruchnahme dieses „Spielraums“ dürfe jedoch nicht zum Ziel oder zur Folge haben, dass den übergegangenen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden auferlegt würden. Den Zielen der Richtlinie liefe es zuwider, wenn das Dienstalter nur in einem [X.]aße berücksichtigt würde, dass erhebliche Kürzungen ihres Arbeitsentgelts im Vergleich zu ihrer Lage vor dem [X.]etriebsübergang zur Folge hätte. Die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer dürfe sich nicht allein aufgrund des [X.]etriebsübergangs verschlechtern ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 75, 76, 81, 83).

(b) Danach ist der Gerichtshof in der Rechtssache „[X.]“ von der grundsätzlichen unionsrechtlichen Zulässigkeit einer nationalen Regelung wie der des § 613a Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] ausgegangen, die eine Ablösung der beim Veräußerer geltenden [X.] auch durch ungünstigere kollektivvertragliche Regelungen beim Erwerber vorsieht (oben [X.] 3 b [X.] (4)). Ein allgemeines Verschlechterungsverbot kann der Entscheidung nicht entnommen werden (ebenso Winter RdA 2013, 36, 37 f. [„Umstände des Ausgangsfalls“]; [X.]/Winter 2. Aufl. [X.] 2001/23/[X.] Art. 3 Rn. 67; [X.]Hartmann [X.] 2. Aufl. Rn. 15.124 f.; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 7 § 7 [X.] Rn. 82; [X.] 2016, 428, 440; letztlich auch [X.]/[X.] [X.], 652, 654 f.; [X.] RdA 2012, 291, 301 f.; sh. auch Grau in Henssler/[X.]oll/[X.]epler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 15 Rn. 111b [„spricht einiges dafür“]; noch offengelassen in [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 142/14 - Rn. 18, [X.]E 151, 263; 12. September 2013 - 6 [X.] 512/12 - Rn. 42 ff.; 22. Februar 2012 - 4 [X.] 527/10 - Rn. 29). Soweit dies im Schrifttum vereinzelt anders aufgefasst worden ist (so [X.] 2014, 325, 332 f.; [X.]/Preis 19. Aufl. [X.]G[X.] § 613a Rn. 125; [X.] 2012, 247, 254 f.; [X.] in [X.]/Hohenstatt/[X.]/[X.] Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 5. Aufl. [X.] Rn. 66; [X.] NZA 2012, 473, 475 f.; [X.] 2017, 534, 538 f.; offengelassen von [X.]ückl Z[X.]P 2012, 2373, 2375), werden die dargestellten [X.]esonderheiten des Ausgangsfalls (diese erwägend [X.]/Jerchel [X.] 2012, 926, 929) und der vom Gerichtshof bestätigte Grundsatz der Ablösung von Tarifverträgen unberücksichtigt gelassen.

(4) Ebenso wenig lässt sich der Entscheidung in der Rechtssache „Unionen“ ([X.] 6. April 2017 - [X.]/15 -) ein Verschlechterungsverbot im Rahmen der Ablösung entnehmen.

(a) [X.]n diesem Fall hatte der Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob Art. 3 [X.] 2001/23/[X.] dahin auszulegen ist, dass der Erwerber bei der Kündigung eines Arbeitnehmers für die [X.]erechnung der von [X.]eschäftigungszeiten abhängigen Kündigungsfrist die beim Veräußerer verbrachte [X.]eschäftigungszeit einzubeziehen hat ([X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Unionen] Rn. 16). Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der beim Veräußerer und der beim Erwerber geltende Kollektivvertrag gleichlautende Regelungen zur [X.]erechnung der Kündigungsfrist enthielten, der Erwerber aber die beim Veräußerer verbrachte [X.]eschäftigungszeit nicht berücksichtigen wollte. Der Gerichtshof bestätigte daraufhin die [X.]öglichkeit für den Erwerber, Anpassungen vorzunehmen, und stellte klar, dass bei gleichlautenden [X.] beim Veräußerer und Erwerber ohne solche Anpassungen keine schlechteren [X.]edingungen für die übergegangenen Arbeitnehmer gelten können ([X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Unionen] Rn. 19, 31). Die Entscheidung betraf damit nicht die Frage der Ablösung, sondern diejenige der Anwendung der beim Erwerber geltenden Kollektivvereinbarung und dies ausschließlich für den Fall gleichlautender Vorschriften.

(b) Schließlich kann dieser Entscheidung des Gerichtshofs keine Vorgabe entnommen werden, eine Veränderung der Arbeitsbedingungen dürfe erst nach Ablauf einer Frist von einem Jahr eintreten. Diese Frist folgte nicht aus Art. 3 [X.] 2001/23/[X.], sondern aus dem nationalen [X.] Recht (vgl. [X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Unionen] Rn. 6, 28; so auch [X.]ückl EWiR 2017, 379, 380; [X.]eckerle [X.][X.] 2017, 1146, 1148; unzutreffend daher [X.] 2017, 534, 540).

(5) Die Rechtslage ist demnach im Hinblick auf die Entscheidungen zur Zulässigkeit der Ablösung von [X.] im Sinne eines „acte [X.]“ geklärt. Für vernünftige Zweifel an der grundsätzlichen Zulässigkeit auch einer verschlechternden Ablösung bleibt kein Raum. Eine Vorlage allein aus „rechtspolitischen“ oder anderen, sich nicht aus Art. 267 AEUV ergebenden Gründen kommt nicht in [X.]etracht (so aber [X.]/[X.] [X.], 652, 657; [X.] Die Sicherung der Tarifgeltung beim [X.]etriebsübergang S. 43 hält eine Vorlage für „wünschenswert“).

(6) Die bei der [X.] geltenden, ablösenden kollektivrechtlichen Regelungen sind keine, die einen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehenden Spielraum genutzt haben, um die [X.]ntegration der vormals bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer anlässlich des [X.]etriebsübergangs am 1. November 2013 zu gestalten. Der von der [X.] mit der [X.] erstmals im Jahr 2006 geschlossene [X.] gilt idF des [X.] vom 20. Juni 2012 seither unabhängig von einem [X.]etriebsübergang nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] für alle bei ihr beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmer in gleicher Art und Weise. Der [X.] des [X.] enthält auch keine Regelungen, die im Hinblick auf einen [X.]etriebsübergang geschlossen worden wären und hierfür gesonderte Regelungen träfen. Eine etwaige Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Anwendung des [X.] des [X.] hat danach ihren Grund nicht „allein“ im [X.]etriebsübergang, sondern in der normativen Geltung des bei der [X.] ohnehin geltenden Tarifvertrags. Der [X.] des [X.] hat damit weder zum Ziel noch zur Folge, dass sich die Arbeitsbedingungen allein aufgrund des [X.]etriebsübergangs verschlechtern. Die Ablösung der beim Veräußerer normativ geltenden Tarifverträge durch diejenigen, die beim Erwerber normativ Anwendung finden, beinhaltet wie jede Tarifvertragsänderung die [X.]öglichkeit, dass sich die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zu ihrem Vorteil oder auch zu ihrem Nachteil verändern können (vgl. nur [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] 714/06 - Rn. 33). Die [X.]eklagte hat auch nicht gleichlautende Vorschriften aus dem [X.] des [X.] und den Tarifverträgen des [X.] anders angewendet, als dies vor dem [X.]etriebsübergang der Fall war.

[X.][X.]. Die Revision der [X.] ist begründet. Das [X.] hat die [X.]eklagte zu Unrecht verurteilt, an die Klägerin eine Jahressonderzuwendung für das [X.] in Höhe von 1.613,05 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.

1. Das Urteil des [X.] ist bereits wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rechtsfehlerhaft. Es hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Jahressonderzahlung aufgrund einer hilfsweise geltend gemachten betrieblichen Übung angenommen (vgl. hierzu oben [X.] 2), obwohl die Klägerin in den Tatsacheninstanzen ihren Zahlungsanspruch lediglich auf eine vertragliche [X.]ezugnahmeregelung gestützt hat. Damit hat das [X.] über einen Streitgegenstand entschieden (vgl. [X.] 14. November 2017 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.]E 161, 47), der nicht zur Entscheidung gestellt war.

2. Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Soweit die Klägerin ihr [X.]egehren auf eine vertragliche [X.]ezugnahmeklausel gestützt hat, ist dieser prozessuale Anspruch dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

a) Das [X.] hat die von der Klägerin auf eine vertragliche [X.]ezugnahme des § 20 TVöD-K in „den [X.] und vom 01.07.1991/10.07.1991“ gestützte Klage auf eine Jahressonderzahlung abgewiesen, und einem - nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts - hilfsweise erhobenen Anspruch aufgrund betrieblicher Übung - rechtsfehlerhaft (unter [X.][X.] 1) - stattgegeben.

b) Die Entscheidung des [X.] über die Abweisung des Anspruchs ist, da es sich - wie ausgeführt - um einen eigenständigen Streitgegenstand handelt, rechtskräftig.

aa) Der Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung bestimmt sich nach den in der Revisionsinstanz angefallenen Streitgegenständen. Ein vom [X.] abgewiesener Hauptantrag fällt beim Revisionsgericht nicht an, wenn lediglich der [X.]eklagte gegen die auf den Hilfsantrag gestützte [X.] Revision einlegt. Ein durch die Abweisung des [X.] beschwerter Kläger ist gehalten, selbst ein Rechtsmittel einzulegen. Anderenfalls wird die Entscheidung in diesem Umfang rechtskräftig ([X.] 20. September 2017 - 6 [X.] 474/16 - Rn. 39 mwN, [X.]E 160, 205).

[X.]) Die Klägerin hat sich innerhalb der gesetzlichen Fristen zur Revisionsbegründung (23. November 2017) oder denen einer möglichen Anschlussrevision (28. Dezember 2017) nicht gegen die Abweisung des vertraglichen Anspruchs gewendet. Erst mit ihrer Revisionserwiderung vom 28. Dezember 2018 und damit weit nach dem gemäß § 554 ZPO für eine Anschlussrevision maßgebenden Zeitpunkt hat sie lediglich ausgeführt, die Entscheidung des [X.] sei möglicherweise im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage zu korrigieren.

[X.][X.][X.]. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    Klug    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Widuch    

                 

Meta

4 AZR 445/17

23.01.2019

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Magdeburg, 18. Februar 2015, Az: 7 Ca 1672/14, Urteil

§ 613a Abs 1 S 2 BGB, § 613a Abs 1 S 3 BGB, § 308 Abs 1 S 1 ZPO, Art 267 AEUV, Art 3 Abs 3 EGRL 23/2001

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az. 4 AZR 445/17 (REWIS RS 2019, 11176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11176

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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