Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.02.2018, Az. 1 ABR 53/16

1. Senat | REWIS RS 2018, 13682

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Gegenstand

Mitbestimmung bei der betrieblichen Entgeltgestaltung - Tarifvorbehalt


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Juni 2016 - 5 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper">

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

A. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch [X.]es Betriebsrats.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen [X.]er „[X.]“, betreibt seit [X.]em [X.] in [X.], [X.] 4, ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie un[X.] Neurologie (Fachkrankenhaus). Sie schloss - [X.]amals unter [X.]er Firma [X.] K Gmb[X.] - mit [X.]er [X.] ([X.]) am 28. März 2006 einen „[X.]austarifvertrag“ ([X.]TV), [X.]er auszugsweise wie folgt lautet:

        

„zwischen [X.]em

        

[X.] Fachkrankenhaus [X.], [X.]. 4, [X.]

        

…       

        

§ 1     

Allgemeiner Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten [X.]es [X.] Fachkrankenhauses [X.] in [X.], [X.]ie Mitglie[X.]er [X.]er [X.] ([X.]) sin[X.].

        

(2)     

…       

        

§ 1 a 

Anwen[X.]ung von Tarifverträgen

        

(1)     

Für [X.]ie in § 1 (1) genannten Beschäftigten gelten [X.]ie für [X.]ie Angestellten [X.]er Län[X.]er zwischen [X.]en Tarifvertragsparteien vereinbarten Bestimmungen [X.]es [X.] ([X.]) vom 10. Dezember 1990 un[X.] [X.]iese än[X.]ern[X.]en un[X.] ergänzen[X.]en Vorschriften einschließlich [X.]er Vergütungsregelung in [X.]er jeweils gelten[X.]en Fassung (für [X.]en Bereich [X.]) samt [X.]er z.Zt. (Stan[X.] Juni 2005) gelten[X.]en Son[X.]erregelungen, Anlagen, Anhänge un[X.] sonstigen tariflichen Regelungen, [X.]ie für [X.]en Bereich [X.]es öffentlichen Dienstes abgeschlossen wer[X.]en, soweit in [X.]iesem Tarifvertrag nichts Abweichen[X.]es bestimmt wir[X.]. Bisher gelten[X.]e Tarifverträge, z.B. [X.]ie für Arbeiter, wer[X.]en von [X.]iesem [X.]austarifvertrag ersetzt.

        

§ 2     

Son[X.]erregelungen

                

Die [X.]) un[X.] [X.]) - z) entfallen.

                                

§ 3     

Ausnahmen vom Geltungsbereich

                

entfällt“

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ebenfalls in [X.], [X.] 27, unterhielt [X.]ie S Gmb[X.] seit [X.]em Jahr 2007 ein [X.]. Ein zwischen [X.]ieser mit [X.] vereinbarter [X.]austarifvertrag (S-[X.]TV) regelt [X.]ie Geltung [X.]er Konzerntarifverträge [X.]er [X.], [X.]ie auch Entgeltbestimmungen enthalten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Arbeitgeberin - mittlerweile unter an[X.]erem Namen firmieren[X.] - schloss mit [X.] am 20. Juni 2012 einen „Än[X.]erungstarifvertrag (Bereich ‚[X.]‘)“ (Ä-TV) zum [X.]TV, in [X.]em es ua. heißt:

        

„zwischen

                

[X.]er [X.] [X.] [X.], vertreten [X.]urch [X.]ie [X.] B mb[X.], …,

                

- im Folgen[X.]en: ‚Gesellschaft‘ -

        

un[X.] … 

                        

- im Folgen[X.]en: ‚[X.]‘ -.

        

Unter Abän[X.]erung [X.]er bestehen[X.]en Entgeltregelungen gem. [X.]austarifvertrag vom 28. März 2006 vereinbaren [X.]ie Gesellschaft un[X.] [X.] (gemeinsam nachstehen[X.] ‚Parteien‘ genannt) [X.]as Folgen[X.]e:

        

§ 1     

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für [X.]ie im Bereich ‚[X.]‘ beschäftigten Mitarbeiter, [X.]ie Mitglie[X.]er bei [X.] sin[X.] o[X.]er [X.]ie aufgrun[X.] in[X.]ivi[X.]ualrechtlicher Vereinbarung mit [X.]er Gesellschaft [X.]en zwischen [X.]er Gesellschaft un[X.] [X.] abgeschlossenen Tarifverträgen unterliegen.

        

§ 2     

Än[X.]erungen [X.]er Entgeltregelungen

        

…       

                

§ 3     

Laufzeit

        

Dieser Än[X.]erungstarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013.“

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zum 1. November 2013 erwarb [X.]ie Arbeitgeberin im Wege [X.]es Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von [X.]er S Gmb[X.] [X.]as [X.]. In [X.]iesem war ein Betriebsrat gewählt. Auf [X.]ie Arbeitsverhältnisse [X.]er [X.]ort beschäftigten Arbeitnehmer - mit Ausnahme [X.]es ärztlichen Personals - wen[X.]et sie seither [X.]ie Entgeltbestimmungen [X.]es [X.]TV i[X.]F [X.]es [X.] an.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der für [X.]as [X.] bestehen[X.]e Betriebsrat leitete im Januar 2014 [X.]as vorliegen[X.]e Beschlussverfahren ein. Zum [X.]amaligen Zeitpunkt in bei[X.]en Krankenhäusern jeweils getrennt eingeleitete [X.] wur[X.]en abgebrochen. Nachfolgen[X.] wur[X.]e für bei[X.]e Krankenhäuser ein Betriebsrat gewählt. Dieser macht - soweit für [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e von Be[X.]eutung - gelten[X.], [X.]ie Arbeitgeberin habe [X.]urch [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]er Vergütungsgrun[X.]sätze [X.]es [X.]TV i[X.]F [X.]es [X.] sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] verletzt. Maßgeben[X.] seien [X.]ie Entgeltgrun[X.]sätze [X.]es S-[X.]TV. Der [X.]TV i[X.]F [X.]es [X.] habe [X.]iese Vergütungsgrun[X.]sätze auch nicht ablösen können. Dessen Geltungsbereich beschränke sich auf [X.]as Fachkrankenhaus.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

1.    

…       

        

2. a) 

[X.]er Arbeitgeberin bei Mei[X.]ung eines Or[X.]nungsgel[X.]es bis zu 10.000,00 Euro zu untersagen, mit Wirkung für [X.]ie im [X.] Krankenhaus [X.] beschäftigten nichtärztlichen Arbeitnehmer mit Ausnahme [X.]er leiten[X.]en Angestellten iS[X.]. § 5 Abs. 3 [X.] [X.]ie Vergütungsgrun[X.]sätze [X.]es [X.]austarifvertrags zwischen [X.]em [X.] Fachkrankenhaus [X.] un[X.] [X.]er [X.] [X.] vom 28. März 2006 in Gestalt [X.]es Än[X.]erungstarifvertrags (Bereich „[X.]“) vom 20. Juni 2012 anzuwen[X.]en,

        

hilfsweise

        

2. b) 

[X.]er Arbeitgeberin bei Mei[X.]ung eines Or[X.]nungsgel[X.]es bis zu 10.000,00 Euro zu untersagen, mit Wirkung für [X.]ie in [X.]er Anlage ASt 9 benannten Arbeitnehmer [X.]ie Vergütungsgrun[X.]sätze [X.]es [X.]austarifvertrags zwischen [X.]em [X.] Fachkrankenhaus [X.] un[X.] [X.]er [X.] [X.] vom 28. März 2006 in Gestalt [X.]es Än[X.]erungstarifvertrags (Bereich „[X.]“) vom 20. Juni 2012 anzuwen[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Arbeitgeberin hat beantragt, [X.]ie Anträge abzuweisen. Diese seien, weil auf „nichtärztliche Arbeitnehmer“ bezogen, zu unbestimmt un[X.] [X.]amit unzulässig. Je[X.]enfalls seien sie mangels Verletzung eines Mitbestimmungsrechts unbegrün[X.]et. Der Geltungsbereich [X.]es [X.]TV i[X.]F [X.]es [X.] erfasse auch [X.]as [X.] un[X.] sei [X.]as [X.]ort gelten[X.]e [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Arbeitsgericht hat [X.]ie Anträge zu 2. a) un[X.] 2. b) abgewiesen. Die Beschwer[X.]e [X.]es Betriebsrats hat [X.]as Lan[X.]esarbeitsgericht zurückgewiesen. [X.]iergegen wen[X.]et sich [X.]er Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwer[X.]e. In [X.]er Rechtsbeschwer[X.]einstanz hat [X.]ie Arbeitgeberin mit Schreiben vom 13. Februar 2018 gelten[X.] gemacht, innerhalb [X.]er „[X.]“ seien Regionalstrukturen gebil[X.]et wor[X.]en. „Verwaltungsaufgaben (Einkauf, Finanzen, Controlling, Personal)“ seien bei Regionalgesellschaften angesie[X.]elt wor[X.]en. Für [X.]ie Arbeitgeberin wür[X.]en [X.]iese [X.]urch [X.]ie [X.] S mb[X.] erbracht. Diese führe mit ihr einen Gemeinschaftsbetrieb mittels einer einheitlichen Leitung in personellen un[X.] [X.] Angelegenheiten. [X.]ierzu habe sie mit [X.]er [X.] S mb[X.] im Februar 2017 eine Führungsvereinbarung geschlossen. Über [X.]as Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs sei [X.]er Betriebsrat bereits am 14. September 2016 informiert wor[X.]en. Sein [X.]anach entstan[X.]enes Übergangsman[X.]at habe mittlerweile geen[X.]et. Damit sei seine Beteiligtenfähigkeit entfallen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

B. Die zulässige Rechtsbeschwer[X.]e [X.]es Betriebsrats ist unbegrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

I. Die Rechtsbeschwer[X.]e ist zulässig. Die Rechtsbeschwer[X.]ebefugnis [X.]es Betriebsrats kann nicht mit [X.]er Begrün[X.]ung verneint wer[X.]en, [X.]ieser sei aufgrun[X.] [X.]er Been[X.]igung eines etwaigen Übergangsman[X.]ats nach § 21a [X.] nicht mehr existent. Zwar führt [X.]er Verlust [X.]er [X.] zur Unzulässigkeit [X.]es Rechtsmittels ([X.] 12. Januar 2000 - 7 [X.] - zu [X.] [X.]er Grün[X.]e mwN). Ein solcher ist aber nicht [X.]argetan. Das Vorbringen [X.]er Arbeitgeberin lässt nicht auf [X.]as Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs schließen. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt nach [X.]er stän[X.]igen Rechtsprechung [X.]es Bun[X.]esarbeitsgerichts vor, wenn [X.]ie in einer Betriebsstätte vorhan[X.]enen materiellen un[X.] immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geor[X.]net un[X.] gezielt eingesetzt wer[X.]en un[X.] [X.]er Einsatz [X.]er menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen [X.] gesteuert wir[X.]. Dazu müssen [X.]ie Funktionen [X.]es Arbeitgebers in [X.]en [X.] un[X.] personellen Angelegenheiten [X.]es Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für [X.]ie beteiligten Unternehmen wahrgenommen wer[X.]en. Das verlangt nach einem arbeitgeberübergreifen[X.]en Betriebsmittel- wie Personaleinsatz, [X.]er charakteristisch für [X.]en normalen Betriebsablauf ist (vgl. [X.] 13. Februar 2013 - 7 [X.] - Rn. 28 ff.). Der bloße Abschluss einer Führungsvereinbarung genügt nicht. Demzufolge reicht es nicht aus, [X.]ass sich [X.]ie Arbeitgeberin für [X.]as Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs von ihr un[X.] [X.]er [X.] S mb[X.] auf [X.]en Abschluss einer Führungsvereinbarung beruft. Zu[X.]em wer[X.]en keine Tatsachen vorgetragen, aus [X.]enen ein wechselseitiger Personal- un[X.] Betriebsmitteleinsatz folgt. Fehlt es an einem Gemeinschaftsbetrieb, besteht für [X.]ie Annahme, [X.]ie Beteiligtenstellung [X.]es antragstellen[X.]en Betriebsrats sei mit [X.]em En[X.]e eines Übergangsman[X.]ats entfallen, kein Raum.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

II. Der für [X.]ie bei[X.]en Krankenhäuser - [X.] un[X.] Fachkrankenhaus - im Verlauf [X.]es [X.] gewählte Betriebsrat ist nach [X.]em Prinzip [X.]er Funktionsnachfolge für [X.]en vormals allein für [X.]as [X.] gebil[X.]eten Betriebsrat in [X.]essen Beteiligtenstellung nach § 83 Abs. 3 ArbGG eingetreten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

III. Der Antrag zu 2. a) ist zulässig, aber unbegrün[X.]et. In [X.]er Folge fällt [X.]er [X.]ilfsantrag zu 2. b), [X.]er ersichtlich nur für [X.]en Fall [X.]er Unzulässigkeit [X.]es [X.]auptantrags mangels ausreichen[X.]er Bestimmtheit iS[X.]. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt wur[X.]e, nicht an.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Der Antrag zu 2. a) ist, wie [X.]ie gebotene Auslegung ergibt, zulässig, insbeson[X.]ere ist er hinreichen[X.] bestimmt iS[X.]. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Das Unterlassungsbegehren bezieht sich nur auf [X.]iejenigen Arbeitnehmer, [X.]ie im [X.] beschäftigt sin[X.]. Das Vorbringen [X.]es Betriebsrats in [X.]en Tatsacheninstanzen bezog sich stets nur auf [X.]iesen [X.] un[X.] nicht auf [X.]ie Beschäftigten [X.]es Fachkrankenhauses.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Mit [X.]iesem Inhalt ist [X.]er Antrag hinreichen[X.] bestimmt iS[X.]. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welches Verhalten sie wem gegenüber unterlassen soll. Der Begriff „nichtärztliche Arbeitnehmer“ bezeichnet [X.]iejenigen Beschäftigten, [X.]ie keine ärztliche Tätigkeit bei [X.]er Arbeitgeberin als geschul[X.]ete Arbeitsleistung ausüben. Ärztliche Tätigkeiten sin[X.] solche, für [X.]ie nach einschlägigem Me[X.]izinalrecht eine [X.] als Arzt erfor[X.]erlich ist (vgl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 16, [X.]E 132, 162). Daraus ergibt sich, welche Arbeitnehmer von einem Unterlassungsgebot erfasst sein sollen. Mit [X.]en „Vergütungsgrun[X.]sätzen“ [X.]es [X.]TV i[X.]F [X.]es [X.] sin[X.] [X.]iejenigen betrieblichen Entlohnungsgrun[X.]sätze iS[X.]. § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] beschrieben, [X.]ie sich aus [X.]en Verteilungsrelationen [X.]er einzelnen Vergütungsgruppen un[X.] [X.]en [X.]iesen zugeor[X.]neten Tabellenwerten [X.]er einzelnen Vergütungsbestan[X.]teile ergeben (vgl. [X.] 25. April 2017 - 1 [X.] - Rn. 23 mwN). Die Arbeitgeberin kann sie [X.]em von ihr geschlossenen [X.]austarifvertrag entnehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Der Antrag ist unbegrün[X.]et. Der Betriebsrat kann sich für sein Unterlassungsbegehren nicht auf eine Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] stützen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Nach stän[X.]iger Rechtsprechung [X.]es Senats kann sich [X.]er Betriebsrat gegen zu erwarten[X.]e weitere Verstöße [X.]es Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 [X.] unabhängig von [X.]en Voraussetzungen [X.]es § 23 Abs. 3 [X.] im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren ([X.] 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 16 mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Durch [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]er Vergütungsgrun[X.]sätze [X.]es [X.]TV i[X.]F [X.]es [X.] auf [X.]ie „nichtärztlichen Arbeitnehmer“ [X.]es [X.]es verletzt [X.]ie Arbeitgeberin nicht [X.]as Mitbestimmungsrecht [X.]es Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Im Betrieb eines tarifgebun[X.]enen Arbeitgebers stellt [X.]ie im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsor[X.]nung zugleich [X.]as im Betrieb gelten[X.]e System für [X.]ie Bemessung [X.]es Entgelts [X.]er Arbeitnehmer [X.]ar. Dieser Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, [X.]ie tarifliche Vergütungsor[X.]nung ungeachtet [X.]er Tarifgebun[X.]enheit [X.]er Arbeitnehmer im Betrieb anzuwen[X.]en, soweit [X.]eren Gegenstän[X.]e [X.]er erzwingbaren Mitbestimmung [X.]es § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] unterliegen. Das Mitbestimmungsrecht bei [X.]er Einführung un[X.] Än[X.]erung eines betrieblichen Vergütungssystems kann aber [X.]urch [X.]en Tarifvorbehalt [X.]es § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] ausgeschlossen sein. Das ist [X.]er Fall, soweit eine gesetzliche o[X.]er tarifliche Regelung besteht, [X.]ie eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zwingen[X.] un[X.] abschließen[X.] inhaltlich regelt un[X.] [X.]amit [X.]em Schutzzweck [X.]es ver[X.]rängten Mitbestimmungsrechts genügt. Für [X.]as Eingreifen [X.]es [X.] [X.]es § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] un[X.] [X.]em [X.]amit einhergehen[X.]en Ausschluss [X.]es Mitbestimmungsrechts ist bereits [X.]ie Tarifgebun[X.]enheit [X.]es Arbeitgebers ausreichen[X.], ohne [X.]ass es einer solchen bei [X.]en betriebszugehörigen Arbeitnehmern (§ 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]) be[X.]arf. Das gilt auch, wenn es sich bei [X.]er [X.]as Mitbestimmungsrecht ver[X.]rängen[X.]en tariflichen Regelung um Inhaltsnormen han[X.]elt. Das entspricht [X.]em Zweck [X.]es Eingangshalbsatzes. Dieser geht [X.]avon aus, [X.]ass eine bestehen[X.]e tarifliche Regelung [X.]em Schutzbe[X.]ürfnis [X.]er Arbeitnehmer ausreichen[X.] Rechnung trägt un[X.] [X.]aher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht (ausf. [X.] 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 16 ff., [X.]E 139, 332).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Danach ist [X.]urch [X.]ie Anwen[X.]ung [X.]er Vergütungsgrun[X.]sätze [X.]es [X.]TV i[X.]F [X.]es [X.] auf [X.]ie „nichtärztlichen Arbeitnehmer“ [X.]es [X.]es [X.]as Mitbestimmungsrecht [X.]es Betriebsrats nicht verletzt wor[X.]en. Diese haustarifvertraglichen Regelungen un[X.] nicht [X.]ie [X.]es S-[X.]TV bil[X.]en für [X.]en im Antrag genannten [X.] [X.]ie maßgeben[X.]en Vergütungsgrun[X.]sätze iS[X.]. § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Ein [X.]er, [X.]er [X.]urch Rechtsgeschäft einen Betrieb unter Wahrung [X.]essen I[X.]entität erwirbt, tritt zwar betriebsverfassungsrechtlich an [X.]ie Stelle [X.]es früheren Betriebsinhabers. Er ist [X.]aher grun[X.]sätzlich zur Fortführung [X.]er im Betrieb bestehen[X.]en Vergütungsor[X.]nung verpflichtet ([X.] 8. Dezember 2009 - 1 [X.] - Rn. 23, [X.]E 132, 314). Ist [X.]er Arbeitgeber aber an einen von ihm geschlossenen [X.]austarifvertrag unmittelbar un[X.] zwingen[X.] gebun[X.]en, [X.]er nach seinem Geltungsbereich auch [X.]en erworbenen Betrieb erfasst, bil[X.]en kollektivrechtlich gesehen [X.]iese haustariflichen Regelungen [X.]ie maßgeben[X.]e mitbestimmungsgemäß eingeführte Vergütungsor[X.]nung iS[X.]. § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Der zum Zeitpunkt [X.]es Betriebsübergangs unmittelbar un[X.] zwingen[X.] für [X.]ie Arbeitgeberin gelten[X.]e [X.]TV i[X.]F [X.]es [X.] erfasst nach seinem betrieblichen Geltungsbereich auch [X.]ie im [X.] bestehen[X.]en Arbeitsverhältnisse.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) Grun[X.]sätzlich wer[X.]en [X.]austarifverträge, soweit nichts an[X.]eres bestimmt ist, in [X.]er Regel für alle Arbeitsverhältnisse [X.]es tarifschließen[X.]en Unternehmens vereinbart. Soweit [X.]er Geltungsbereich sich aus[X.]rücklich un[X.] ohne Einschränkung auf [X.]ie Arbeitnehmer [X.]ieses Arbeitgebers erstreckt, erfasst er nicht nur [X.]ie aktuellen - tarifgebun[X.]enen - Arbeitsverhältnisse, son[X.]ern - neben [X.]anach begrün[X.]eten Arbeitsverhältnissen - auch [X.]ie Arbeitnehmer später hinzukommen[X.]er Betriebe [X.]es Arbeitgebers. Dies gilt selbst bei zum Zeitpunkt [X.]es Vertragsschlusses unvorhersehbaren Entwicklungen ([X.] 15. Juni 2016 - 4 [X.] - Rn. 40 mwN, [X.]E 155, 280).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) Nach [X.]iesen Maßstäben erfasst [X.]er hier zuletzt geschlossene un[X.] [X.]aher maßgeben[X.]e [X.]TV i[X.]F [X.]es [X.] [X.]en Betrieb [X.]es [X.]es.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(aa) Durch [X.]en [X.] haben [X.]ie Tarifvertragsparteien [X.]en Geltungsbereich [X.]es [X.]austarifvertrags neu festlegt. Er erfasst nicht mehr [X.]as „Fachkrankenhaus [X.]“ (§ 1 Abs. 1 [X.]TV), son[X.]ern erstreckt sich auf [X.]ie „im Bereich ‚[X.]‘ beschäftigten Mitarbeiter“. [X.]ier[X.]urch haben [X.]ie tarifschließen[X.]en Parteien - trotz [X.]es Einleitungssatzes zum [X.] „unter Abän[X.]erung [X.]er bestehen[X.]en Entgeltregelungen“ - auch [X.]en Geltungsbereich [X.]es [X.]TV an[X.]ers bestimmt. Erfasst wer[X.]en alle Arbeitnehmer, [X.]ie in einem Bereich „[X.]“ beschäftigt wer[X.]en. Anhaltspunkte [X.]afür, es han[X.]ele sich mit Blick auf [X.]en Einleitungssatz zum [X.] um eine rein [X.]eklaratorische Bestimmung, sin[X.] nicht erkennbar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(bb) Der Begriff „[X.]“ bezeichnet ein (Groß-)Krankenhaus, in [X.]em mehrere Kliniken (unter einheitlicher Leitung) zusammengefasst sin[X.] o[X.]er [X.]ie Krankenhausabteilung einer bestimmten Fachrichtung („Klinik für [X.]“). Für sich betrachtet trägt [X.]ieser Begriff nicht [X.]ie Annahme, [X.]er Geltungsbereich solle auf ein bestehen[X.]es Fachkrankenhaus beschränkt wer[X.]en. Vielmehr erfasst [X.]er Wortlaut allgemein Krankenhausbetriebe un[X.] kann mangels Anhaltspunkten nicht [X.]ahin verstan[X.]en wer[X.]en, [X.]er Geltungsbereich erstrecke sich le[X.]iglich auf eine Abteilung einer bestimmten Fachrichtung innerhalb eines Krankenhauses.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

([X.]) Diesem Verstän[X.]nis [X.]es tariflichen Geltungsbereichs steht nicht entgegen, [X.]ass im Rubrum [X.]es [X.] als A[X.]resse [X.]er Arbeitgeberin „[X.]. 4, [X.]“ genannt ist. Dabei han[X.]elt es sich um [X.]ie Geschäftsanschrift [X.]er Arbeitgeberin, welche zuvor un[X.] auch nach [X.]em [X.] bestan[X.]en hat un[X.] noch besteht. Der Geltungsbereich nach § 1 [X.] enthält eine solche Beschränkung nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

([X.][X.]) Schließlich weist [X.]er [X.]TV i[X.]F [X.]es [X.], [X.]er sich in weiten Teilen - aus[X.]rücklich - am [X.] orientiert, in [X.]er Sache nach keine Regelungen auf, [X.]ie ausschließlich auf [X.]ie Verhältnisse [X.]es Fachkrankenhauses zugeschnitten wären. Vielmehr können [X.]ie tarifvertraglichen Vereinbarungen - wie es [X.]as Lan[X.]esarbeitsgericht zu Recht annimmt - ohne Weiteres in an[X.]eren Betrieben [X.]er Arbeitgeberin wie [X.]em [X.] herangezogen wer[X.]en. [X.]iergegen wen[X.]et sich [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e auch nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Die nach § 3 [X.] auf [X.]en 31. Dezember 2013 begrenzte Laufzeit [X.]ieses Tarifvertrags ist für [X.]as vorliegen[X.]e Ergebnis ohne Be[X.]eutung. Selbst wenn [X.]a[X.]urch [X.]er gesamte [X.]TV i[X.]F [X.]es [X.] un[X.] nicht nur [X.]ie Regelungsgegenstän[X.]e [X.]es [X.] en[X.]eten, blieben [X.]ie [X.]anach geregelten tariflichen Vergütungsgrun[X.]sätze auch nach Eintritt [X.]er Nachwirkung iS[X.]. § 4 Abs. 5 [X.] [X.]as im Betrieb maßgeben[X.]e kollektive [X.] un[X.] sin[X.] bis zu [X.]essen Än[X.]erung unter Beachtung [X.]es Mitbestimmungsrechts grun[X.]sätzlich betriebsverfassungsrechtlich verbin[X.]lich ([X.] 23. August 2016 - 1 [X.] - Rn. 23 mwN).

        

    Schmi[X.]t    

        

    K. Schmi[X.]t    

        

    Treber    

        

        

        

    Schwitzer    

        

    [X.]    

                

Meta

1 ABR 53/16

20.02.2018

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Magdeburg, 19. November 2014, Az: 5 BV 5/14, Beschluss

§ 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.02.2018, Az. 1 ABR 53/16 (REWIS RS 2018, 13682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13682

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Referenzen
Wird zitiert von

2 TaBV 5/18

2 Sa 297/15

8 Sa 236/19

11 TaBV 36/18

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