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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 353/06 vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Einziehung von Bargeld in Höhe von 490 •, 100 US$ und 20.500 [X.] Rial durch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ersetzt; die Anordnung der Einziehung der [X.] beruht auf § 33 BtMG. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]
von Lienen [X.]
Meta
19.12.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. 3 StR 353/06 (REWIS RS 2006, 148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 148
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