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PDF anzeigen [X.] vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung der Einziehung der Geldbeträge von 650 Euro und 250 Euro. Insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten [X.]die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Einziehung des Geldbetrags von 650 Euro bei dem Angeklagten [X.]und von 250 Euro bei dem Angeklagten [X.]begegnet rechtlichen Bedenken, da die Voraussetzungen einer in Betracht kommenden Einziehung - wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht dargelegt sind und auch nicht nahe liegen. Da die Klärung der [X.] - 3 - aussetzungen eines hier in Betracht kommenden erweiterten Verfalls nach § 73 d StGB eine neue Hauptverhandlung erforderte, hat der Senat die Anord-nung mit Zustimmung des [X.] nach § 430 Abs. 1 StPO aus prozessökonomischen Gründen entfallen lassen. Otten
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26.07.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, Az. 2 StR 244/06 (REWIS RS 2006, 2409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2409
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