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PDF anzeigen[X.] vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2009 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch zum Strafausspruch deckt die Revision mit der (allein) erhobenen Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das [X.] die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen (versuchter Totschlag und gefährliche Körperverletzung) sowie die zweier Qualifikationstatbestände der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat. Ferner stellt es im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer strafschärfend be-- 3 - rücksichtigt hat, der Angeklagte habe "die Tat ohne nachvollziehbaren Grund" begangen. Der Beanstandung des Beschwerdeführers, die Äußerungen des Geschädigten gegenüber dem Angeklagten "Du bist nicht Herr dieses Platzes" und "[X.]" seien nicht berücksichtigt worden und hätten "durchaus für den Beklagten zu einer Tatprovokation, jedenfalls aber zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle geführt haben können", bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Grundlage der Prüfung des [X.] auf die Sachrüge können nur die Feststellungen des schriftlichen Urteils sein (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 337 Rdn. 22). Das [X.] hat dem Angeklagten, der diese Äußerungen des Geschädigten in seiner ersten polizeilichen Vernehmung behauptet hatte, aber (auch) insoweit nicht geglaubt und hat aufgrund der Angaben des [X.], dass es in keiner Weise zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen sei, festgestellt, dass der Zeuge sich weder so noch ähnlich geäußert hat ([X.], 29). [X.]Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
09.02.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. 3 StR 15/10 (REWIS RS 2010, 9530)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9530
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