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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 99/14
vom
8. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Totschlags u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
Oktober 2014
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Oktober 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-gen Totschlags, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsbe-raubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in [X.] verurteilt ist;
b) in dem wegen Totschlags in "Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" ergangenen Einzelstrafausspruch sowie im [X.] aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die den [X.] im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags "im minder schweren Fall" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Kör-perverletzung, Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf [X.] und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Adhäsions-grundentscheidung zu Gunsten der Nebenklägerin getroffen. Die hiergegen ge-richtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Tat zum Nachteil der [X.]
L.
als Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte der Geschädigten [X.] einen mit [X.] geführten ersten Stich in die rechte Halsseite zu. Danach stach er, nunmehr mit Tötungsvorsatz, in
die Halsmitte der Geschädigten. Dieser zweite Stich verursachte ihren Tod.
Da das [X.] zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass die beiden Stiche so kurz hintereinander erfolgten, dass es zu keiner Zäsur im Handlungsablauf gekommen
ist, tritt in diesem Fall das [X.] aus Gründen der [X.] hinter das vorsätzliche Tö-1
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tungsdelikt zurück (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
August 2011 -
4 [X.]; Urteil vom 19.
August 2004 -
5 [X.], [X.], 93, 94).
Da weitere Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu er-warten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, dass die [X.] wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt. §
265 Abs.
1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der
Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der wegen [X.] in "Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" verhängten Einzelfrei-heitsstrafe
von acht Jahren. Das [X.] hat die Verwirklichung zweier tat-einheitlich begangener Straftatbestände ausdrücklich strafschärfend berück-sichtigt. Die Aufhebung der Einzelstrafe erfordert auch die Aufhebung der Ge-samtstrafe.
Fischer
Appl Eschelbach
Ott Zeng
5
6
Meta
08.10.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 2 StR 99/14 (REWIS RS 2014, 2351)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2351
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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