Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. 3 StR 102/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10286

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300517B3STR102.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 102/17
vom
30. Mai 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

alias:

alias:

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 30. Mai
2017
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4 [X.] einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten B.

wird das Urteil des [X.] vom 11.
November 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die Revision des Angeklagten C.

gegen das vorbezeichne-te Urteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich" begangen entfällt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten C.

und B.

wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von [X.] zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die [X.] der Angeklagten, mit denen jeweils die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet wird. Das Rechtsmittel des Angeklagten B.

hat Erfolg. 1
-
3
-
Die Revision des Angeklagten C.

führt lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Nach den Urteilsfeststellungen
tranken die Angeklagten mit dem frei-gesprochenen Mitangeklagten F.

und weiteren Personen am [X.] in [X.] alkoholische Getränke, als der Angeklagte C.

den geschädigten Zeugen D.

anrief, den Restkaufpreis für ein Mobiltelefon forderte und mit ihm darüber in Streit geriet. Der Zeuge D.

begab sich daraufhin zum
[X.], wo er auf die Gruppe traf und sich der Streit mit dem Angeklagten C.

sodann fortsetzte. Nach gegenseitigen Beleidigungen schlug der Ange-klagte C.

"im bewussten und gewollten Zusammenwirken" mit dem Ange-klagten B.

dem Zeugen D.

mit einer zerbrochenen Glasflasche mehrfach in das Gesicht, wodurch er diesem stark blutende Verletzungen im Gesicht und am Hals zufügte. Zur Abwehr weiterer Schläge versuchte der [X.] D.

nun, den Angeklagten
C.

zu fassen. Währenddessen näherte sich der Angeklagte B.

dem Zeugen D.

von hinten, packte dessen Beine und zog diese zurück, sodass der Zeuge kopfüber auf den [X.] fiel und mit der Stirn aufschlug.
2. Die Revision des Angeklagten B.

ist begründet. Der Gene-ralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
"Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten erweist sich als begründet, denn der Schuldspruch wird von den Feststellungen nicht getragen.
Das [X.] führt zwar aus, der Mitangeklagte C.

habe 'im be-wussten und gewollten Zusammenwirken' mit dem Beschwerdeführer (UA S.
6) dem Geschädigten '

D.

mehrfach mit einer zerbrochenen Glasflasche in das Gesicht' geschlagen, 'wodurch
dieser im Gesicht und am Hals verletzt wurde und stark blutete' ([X.]); den Urteilsgründen lässt sich indes nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die Strafkammer ihre Überzeugung gewonnen hat, der allein mit der zer-2
3
-
4
-
brochenen Glasflasche auf D.

einschlagende C.

habe dabei 'im bewussten und gewollten Zusammenwirken' mit dem Beschwerde-führer gehandelt. Nach den Umständen liegt ein
bewusstes und gewoll-tes Zusammenwirken der beiden Angeklagten auch nicht auf der Hand. Der Beschwerdeführer war an dem Streit zwischen C.

und D.

wegen des Restkaufpreises für das Mobiltelefon nicht beteiligt. [X.] für ein Interesse des Beschwerdeführers an dem Ausgang dieses Streits oder für eine besondere persönliche Beziehung zwischen ihm und C.

sind nicht festgestellt. Schließlich lässt sich der Wiedergabe der Angaben D.

s bei der Polizei nicht entnehmen, aus welchen Um-ständen dieser den Schluss gezogen hat, dass und weshalb ihn der [X.] und keine andere Person -
in der Anklage wurde inso-weit noch der freigesprochene Mitangeklagte F.

beschuldigt -
von hinten zu Fall gebracht hat. Eine kritische Würdigung der Angaben des in
der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stehenden D.

war um-so mehr veranlasst, als das [X.] nicht seiner Schilderung bei der Polizei zu folgen vermocht hat, wonach er von C.

und dem [X.] auch beraubt worden sein will ([X.] f.). Außerdem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Einlassung F.

s, er und der Beschwerdeführer seien (lediglich) 'dazwischen gegangen', als C.

und D.

sich beschimpften und schlugen ([X.]; insoweit wäre auch zu erwägen gewesen, ob der Sturz D.

s (unabsichtlich) durch ein Einschreiten zum Zwecke der Streitschlichtung verursacht worden sein kann. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass durch ein solches Einschreiten Blutspuren, die D.

zugeordnet werden können, in das Gesicht, an eine Hand und auf [X.] des [X.]s gelangt sein könnten. Hinzu kommt, dass sich den [X.] nicht entnehmen lässt, ob der Zeuge A.

einen [X.] (von hinten) auf
D.

beschrieben hat. Allein die Anga-ben D.

s und A.

s zur Flucht 'N.

s' und des stark alkoholi-sierten 'H.

' vom [X.], wobei es sich bei 'H.

' nach den Anga-ben D.

s bei der Polizei um den Beschwerdeführer
handelte, [X.] sich den Urteilsgründen wiederum nicht entnehmen lässt, ob A.

ebenfalls 'H.

' (als den Beschwerdeführer) identifiziert hat, mögen die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht zu tragen, weil das [X.] keine eindeutige Aussage zum Beweiswert dieser Angaben für seine Überzeugungsbildung getroffen hat und auch unabhängig von [X.] Tatbeteiligung des Beschwerdeführers Gründe für dessen rasche Entfernung vom [X.] in Betracht kommen, was das [X.] jeden-falls nicht erkennbar erwogen hat. Die Wiedergabe der Angaben der Zeugen A.

und T.

, F.

habe D.

von einer Verfolgung der Flüchtenden abgehalten, 'um ihn vor weiteren Verletzungshandlungen -
5
-
der beiden anderen Angeklagten zu schützen' ([X.]), vermag in ih-rer allgemein gehaltenen Formulierung diese Defizite nicht zu kompen-sieren, weil schon unklar ist, aus welchen Umständen die Zeugen diesen Schluss gezogen haben; insoweit kann schon eine entsprechende Erklä-rung F.

s ihnen gegenüber, die sie übernommen und wiedergege-ben haben, nicht ausgeschlossen werden."

Dem stimmt der [X.] zu.
3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten C.

hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]). Der Erörterung bedarf nur Fol-gendes:
a) Zwar hat das [X.] neben §
224 Abs.
1 Nr.
2 und 5 StGB rechtsfehlerhaft die Tatbestandsalternative des §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB ange-nommen, weil es, wie zur Revision des Angeklagten
B.

ausgeführt, zu Unrecht von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit diesem [X.] ist. Auch wenn nicht B.

, sondern ein Dritter den Angriff von hinten auf die Beine des Zeugen D.

unternommen haben sollte, ergibt sich aus den Urteilsgründen jedenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer damit auch nur rechnete oder seine Tätlichkeiten gegen den Geschädigten danach fortsetzte. Ein für die Erfüllung des §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB erforderliches be-wusstes Zusammenwirken
von mindestens zwei Beteiligten am [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
September 2016 -
3 [X.], [X.], 92, 93; Urteil vom 22.
Dezember 2005 -
4 StR 347/05, [X.], 572, 573) ist damit nicht festgestellt. Von diesem Rechtsfehler bleibt der Schuldspruch unberührt. Der [X.] kann auch ausschließen, dass sich der Rechtsfehler auf den Straf-ausspruch ausgewirkt hat, da das [X.] die von ihm angenommene Tat-4
5
6
-
6
-
bestandsalternative des §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB nicht strafschärfend gewichtet hat.
b) Der [X.] weist im Übrigen darauf hin, dass die Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich" begangen nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist ([X.], Beschlüsse vom 12.
Oktober 1977 -
2 StR 410/77, [X.]St 27, 287, 289; vom 13.
Dezember 2006 -
5 [X.], [X.], 71; vom 8.
November 2011 -
4 StR 468/11, [X.], 45; vom 9.
Oktober 2013 -
4 StR 344/13,
juris Rn.
5; [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
260 Rn.
24).

Schäfer Gericke

Spaniol

Berg Hoch
7

Meta

3 StR 102/17

30.05.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. 3 StR 102/17 (REWIS RS 2017, 10286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10286

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Freispruch: Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Mitteilung der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren


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3 StR 174/16

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