Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2005, Az. 3 StR 100/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4126

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[X.] vom 12. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung und we-gen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere beschwert es diesen nicht, daß das [X.] das Mordmerkmal der Heimtücke mit der angesichts der festgestellten [X.] der Tat nicht ohne weiteres einleuchtenden Begründung verneint hat, der - 3 - Angeklagte sei der Geschädigten, was diese erkannt habe, in feindseliger [X.] offen entgegengetreten. 3. Der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben, obwohl die Bemessung der Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die das [X.] wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe) verhängt hat, rechtsfehlerhaft [X.] ist. Zum einen ist es von einer unzutreffenden Untergrenze des nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemilderten Strafrahmens für versuchten Totschlag von drei anstatt von zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Zum anderen hat es bei der konkreten Strafzumessung zu Lasen des Angeklagten berücksichtigt, "daß er überaus brutal vorgegangen ist und auf die schon [X.] am Boden liegende Geschädigte noch massiv eingewirkt hat, worin eine erhebliche Gewaltbereitschaft zum Ausdruck kommt". Diese Erwägungen sind im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB bedenk-lich, weil ihnen entnommen werden könnte, dem Angeklagten werde die ange-strebte Tötung durch Erwürgen des Opfers sowie Gewalteinwirkungen gegen dessen Kopf und damit die Begehung der Tat selbst strafschärfend angelastet. Auch beim Vorliegen eines durchgreifenden Strafzumessungsfehlers würde der - 4 - Senat gemäß § 354 Abs. 1 a StPO von der Aufhebung des Strafausspruchs absehen, da die Strafe angesichts der festgestellten Tatfolgen sowie der Nähe der Tat zum Mordmerkmal der Heimtücke und zur Vollendung angemessen ist. [X.]

von [X.]

[X.]

Meta

3 StR 100/05

12.04.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2005, Az. 3 StR 100/05 (REWIS RS 2005, 4126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4126

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