Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. 1 StR 467/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13664

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200218B1STR467.17.0

BUN[X.]S[X.]ERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 467/17

vom
20. Februar
2018
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
zu 1.: unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a.

zu 2.: Erpressung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.]

zu 2. auf dessen Antrag

am 20.
Februar
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. Mai 2017
a)
im Hinblick auf die Verurteilung wegen Erpressung im Fall B.2. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und
b) im jeweiligen [X.]

aufgehoben.

2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.].

[X.]ründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen Bedrohung in
Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-ren einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen Erpressung zu einer [X.]
-
3
-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Si.

wegen Er-
pressung, Betrugs und Bedrohung zu einer [X.]esamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine näher bezeichnete Schusswaffe eingezogen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, wobei der Angeklagte S.

mit seinem auf den Schuldspruch
im Fall B.2. der Urteilsgründe (Erpressung zum Nachteil von

[X.]

) so-
wie die [X.] beschränkten Rechtsmittel die Verletzung formellen und materiellen Rechts und der Angeklagte Si.

mit seinem unbeschränk-
ten Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts rügt. Ihre Revisionen haben den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
I.
Das [X.] hat im Hinblick auf die Fälle B.2. und 3. der [X.] folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Fall B.2. der Urteilsgründe
Im Spätsommer des Jahres 2015 teilte der Zeuge [X.]

, ein in der
[X.] ansässiger [X.], dem ihm flüchtig bekannten Angeklagten Si.

mit, dass er gegenüber einem [X.]eschäftspartner, dem Zeugen [X.]

aus M.

, eine Forderung in Höhe von etwa 70.000 Euro habe, die dieser
nicht begleichen wolle. Daraufhin bot der Angeklagte Si.

dem Zeugen [X.]

an, [X.]

zur Zahlung der Außenstände zu bewegen und die offene
Forderung einzutreiben, womit sich der Zeuge [X.]

einverstanden erklärte.
Tatsächlich wollte der Angeklagte Si.

aber von Beginn an das bei dem
Zeugen [X.]

einzutreibende [X.]eld für eigene Zwecke verwenden und den
Zeugen [X.]

unter dem Vorwand, eine Forderung des Zeugen [X.]

bei-
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zutreiben, mittels Drohungen zur Zahlung von [X.]eldbeträgen an sich veranla[X.].
Ob die von dem Zeugen [X.]

behauptete Forderung gegenüber dem
Zeugen [X.]

tatsächlich bestand, konnte das [X.] indes nicht feststel-
len. Für den Angeklagten Si.

war dies ohnehin nicht von Belang, weil er
den Zeugen [X.]

schließlich zur Zahlung an sich selbst veranlassen wollte,
wobei er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte.
Im September 2015 erschien der Angeklagte Si.

mit einem unbe-
kannt gebliebenen Begleiter im [X.]eschäft des Zeugen [X.]

, baute sich vor
diesem drohend auf und verlangte die Zahlung von [X.]eld unter Hinweis auf die Forderung des Zeugen [X.]

. Im Verlauf des sich anschließenden [X.]e-
sprächs, an dem auch die Lebensgefährtin des [X.]

die Zeugin Se.

teilnahm, äußerte der Angeklagte Si.

gegenüber dem Zeugen [X.]

n-gen Beziehungen zur [X.] an. Unter dem Eindruck dieser Drohungen unter-schrieb der Zeuge [X.]

auf Verlangen des Angeklagten Si.

-

.

auf entsprechende
Anweisung des Angeklagten angefertigt hatte.
Nunmehr erschien der Angeklagte Si.

wiederholt im [X.]eschäft des
[X.]

, rief dort an und versandte Nachrichten via [X.], um diesen zu
[X.]eldzahlungen zu veranlassen. Dabei drohte er damit, die Tageseinnahmen

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-
Im Oktober 2015 zahlte der Zeuge [X.]

unter dem Eindruck der bishe-
rigen Drohungen mindestens 700 Euro an den Angeklagten Si.

, die dieser

entsprechend seinem vorgefassten Tatplan

für sich behielt. Einige Tage später informierte der Angeklagte Si.

den Zeugen [X.]

telefonisch
über den Erhalt des [X.]eldes und teilte diesem mit, dass er den Betrag an seinen Begleiter als Benzingeld übergeben werde.
Dem Angeklagten Si.

wurden die Besuche bei dem Zeugen [X.]

aber wegen der räumlichen Entfernung und der verhältnismäßig geringen Beu-te in Höhe von 700 Euro lästig, sodass er zwischen Ende November und [X.] 2015 den Angeklagten S.

, dessen Haftbefehl kurz zuvor
außer Vollzug gesetzt worden war, über seine Besuche bei dem Zeugen [X.]

und deren Hintergründe informierte.
Anfang Dezember 2015 erschienen die beiden Angeklagten sodann ge-meinsam mit mindestens zwei weiteren unbekannt gebliebenen Begleitern im [X.]eschäft des Zeugen [X.]

und forderten von diesem die Zahlung von min-
destens 30.000 Euro, die [X.]

dem Zeugen [X.]

weiterhin schulde. Wäh-
renddessen rief der Angeklagte Si.

den Zeugen [X.]

an, stellte das
[X.]espräch auf laut und beteiligte auf diese Weise den Zeugen [X.]

an der
Diskussion. Spätestens während dieses [X.]esprächs fasste nunmehr der Ange-klagte S.

den Entschluss, die von dem Angeklagten Si.

geschaffene
Bedrohungssituation zu nutzen und [X.]

unter Berufung auf die Forderung
des Zeugen [X.]

zu Zahlungen an sich zu veranlassen, worauf er wis-
sentlich keinen Anspruch hatte. Vordergründig wollte sich der Angeklagte
S.

als freundlicher Vermittler darstellen und vertraute wegen seines au-
ßer Vollzug gesetzten Haftbefehls darauf, auch ohne eigene massive Drohun-gen von dem Zeugen [X.]

, dem die Entlassung des Angeklagten S.

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aus der Untersuchungshaft bekannt war, als bedrohlich wahrgenommen zu werden. Der Angeklagte S.

teilte dem Zeugen [X.]

mit, dass er von
nun an anstatt des Angeklagten Si.

kommen werde. Nachdem der Ange-
klagte Si.

zunächst von dem Zeugen [X.]

eine schriftliche Bestätigung
für die geforderten 30.000 Euro verlangte, erklärte der Angeklagte S.

in
leisem Ton, dass er nichts Schriftliches von dem Zeugen [X.]

benötige, denn

.

wiederum als Drohung auf-
fasste. Zu einer [X.]eldzahlung des Zeugen [X.]

kam es an diesem Tag aller-
dings nicht.
In dem Zeitraum zwischen Januar und April 2016 suchte der Angeklagte S.

mehrfach das [X.]eschäft des Zeugen [X.]

auf und wiederholte seine
[X.]eldforderungen. Zunächst berief er sich dabei auf die Forderung des Zeugen [X.]

, später verlangte er [X.]eld für einen Flug seiner Mutter in die [X.] und
eine Feier seines Bruders. Der Zeuge [X.]

zahlte daraufhin mindestens
6.000 Euro in mehreren Teilbeträgen an den Angeklagten S.

, wobei ein
Teilbetrag in Höhe von 400 Euro für die Flugreise der Mutter gezahlt wurde. Das empfangene [X.]eld leitete der Angeklagte S.

wie von vornherein
beabsichtigt

nicht an den Zeugen [X.]

weiter.
Am 28. Mai 2016 erschien der Angeklagte S.

erneut im [X.]eschäft
des Zeugen [X.]

und forderte diesen auf, mindestens weitere 15.000 Euro
am 15. Juni 2016 zu zahlen. Hierbei schlug er mit seiner Faust auf
den Tisch und äußerte sinngemäß, dass er [X.]

dieser nicht rechtzeitig zahle. Daraufhin verständigte der Zeuge [X.]

die Poli-
zei, die den Angeklagten S.

am 16. Juni 2016 im [X.]eschäft des Zeugen
[X.]

festnahm.
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2. Fall B.3. der Urteilsgründe
Im Dezember 2015 lernte der Angeklagte Si.

den Zeugen

Ö.

kennen, der ihm von seinen Eheproblemen und finanziellen Sorgen im
Falle einer Scheidung berichtete. In diesem Zusammenhang vertraute
der Zeu-ge Ö.

dem Angeklagten Si.

an, dass seine Ehefrau in der gemeinsamen
Wohnung Bargeld lagerte, dass Ö.

beiseiteschaffen wollte, um sich im Falle
einer Scheidung ein finanzielles Polster zu verschaffen. Im Zeitraum von [X.] bis April
2016 bot der Angeklagte Si.

dem Zeugen Ö.

sodann wie-
derholt an, das Bargeld bis nach der Scheidung an sich zu nehmen. [X.] beabsichtigte er jedoch von Anfang an, das [X.]eld für sich zu behalten, was er dem Zeugen Ö.

verschwieg. Am 22. April 2016 entwendete der Zeuge
Ö.

[X.]eld aus der gemeinsamen Wohnung und übergab dem Angeklagten
Si.

anschließend mindestens 54.000 Euro im Vertrauen darauf, dass die-
ser das [X.]eld bis Ende des Jahres 2016 aufbewahren und sodann zurückgeben werde. Eine Rückzahlung des [X.]eldes erfolgte indes trotz mehrfacher Aufforde-rung nicht.

II.
1. Revision des Angeklagten Si.
a) Die Verurteilung des
Angeklagten Si.

wegen Erpressung zum
Nachteil des Zeugen [X.]

im Fall B.2. der Urteilsgründe
hält materiell-
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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[X.]) Hinsichtlich des Angeklagten Si.

erweist sich bereits der rechtli-
che Ausgangspunkt des [X.]s als nicht frei von Rechtsfehlern.
(1) Infolge von Widersprüchen hat das [X.] nicht feststellen [X.], ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Forderung des Zeugen
[X.]

gegenüber dem Zeugen [X.]

bestand und hierzu weiter ausgeführt,
dass es hierauf vorliegend nicht ankomme, weil die Angeklagten die Forderung des Zeugen [X.]

nur vorschoben, um von dem Zeugen [X.]

[X.]elder für
eigene Zwecke zu erlangen.
(2) Das [X.] hat allerdings übersehen, dass der Zeuge [X.]

ausweislich der Urteilsfeststellungen mit der Eintreibung der Forderung durch den Angeklagten Si.

einverstanden war ([X.]). Dadurch wurde der
Angeklagte Si.

zivilrechtlich entweder zu einer empfangsberechtigten
Hilfsperson des [X.]

oder von diesem gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1
[X.] rechtsgeschäftlich ermächtigt, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen bzw. einzuziehen (dazu MünchKomm[X.]/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 13
f. und [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 362 Rn. 4
f., jeweils mwN). Infolgedessen konnte die Zahlung des Zeugen [X.]

an den Angeklagten
Si.

im Oktober 2015 in Höhe von 700 Euro insoweit befreiende Wirkung
gegenüber dem Zeugen [X.]

entfalten und die möglicherweise bestehende
Forderung des [X.]

teilweise zum Erlöschen bringen. Dies hätte wiederum
zur Folge, dass dem Zeugen [X.]

im Hinblick auf die an den Angeklagten
gezahlten 700 Euro kein Vermögensnachteil entstanden wäre, weil durch die abgenötigte Zahlung dann insoweit eine Zahlungspflicht des [X.]

gegenüber
dem Zeugen [X.]

erloschen wäre (st. Rspr.; vgl. dazu [X.], Beschluss vom
1. Oktober 2015

3 [X.], [X.], 12, 13
mwN). Damit konnte das [X.] im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten Si.

we-
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gen Erpressung nicht offen lassen, ob tatsächlich eine Forderung des Zeugen
[X.]

gegenüber dem Zeugen [X.]

besteht.
(3) Die Verurteilung des Angeklagten Si.

wegen Erpressung kann

[X.] Rechtspre-chung des [X.] durch die Abgabe eines schriftlichen Aner-kenntnisses einer nicht bestehenden Verbindlichkeit (Schuldschein) bereits ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 St[X.]B begründet werden (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juli 1987

4 [X.], [X.]St 34, 394, 395
und
vom 19.
September 2013

3 [X.], [X.], 316, 317
mwN unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer konkreten Schadensermittlung). Dies setzt [X.] eindeutige Feststellungen des Tatgerichts voraus, dass das Tatopfer tat-sächlich eine nicht bestehende Verbindlichkeit schriftlich anerkannt hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat das [X.] im Rahmen der Be-weiswürdigung ([X.]) den Inhalt des auf den 15.
September 2015 datier-ten, von der
Zeugin Se.

entworfenen und von dem Angeklagten Si.

sowie dem Zeugen [X.]

-
se) mitgeteilt. Es bleibt allerdings offen, ob von den Unterzeichnern damit ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Angeklagten Si.

gewollt war oder
dieses

was nach den Umständen seiner Entstehung und dem Wortlaut näher liegt

lediglich dazu dienen sollte, den Beweis für die streitige Forderung des Zeugen [X.]

zu erleichtern. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass

.

und des Zeugen [X.]

abgefasst wurde und die Zeugin Se.

dieses aus-

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-
[X.]) Zudem stellt sich die Beweiswürdigung des [X.]s, der Ange-klagte Si.

habe das bei dem Zeugen [X.]

einzutreibende [X.]eld von Be-
ginn an für eigene Zwecke verwenden wollen, als lückenhaft dar. Denn das [X.] hat in diesem Zusammenhang wesentliche gegen diese Annahme sprechenden Indizien nicht ersichtlich berücksichtigt. So hat der Angeklagte Si.

der sich nach den Feststellungen des [X.]s im [X.]egensatz zu
dem Angeklagten S.

gegenüber [X.]

auf keine anderweitigen [X.]ründe
für [X.]eldforderungen berufen hat

den Zeugen [X.]

einige Tage, nachdem
er die 700 Euro von [X.]

erhalten hatte, telefonisch informiert. Außerdem hat
er während des [X.]esprächs mit [X.]

Anfang Dezember 2015, welches wiede-
rum die behauptete Forderung des Zeugen [X.]

gegenüber [X.]

zum
[X.]egenstand hatte, den Zeugen [X.]

erneut in der [X.] angerufen, das
Telefonat auf laut gestellt und diesen so an dem [X.]espräch beteiligt. Damit hat das [X.] nicht alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände gewürdigt, die insoweit Schlüsse zugunsten des Angeklagten Si.

zulassen.
b) Die Verurteilung des Angeklagten Si.

wegen Betrugs zum Nach-
teil des

Ö.

im Fall B.3. der Urteilsgründe ist hingegen nicht zu bean-
standen.
[X.]) Ob der Angeklagte darüber hinaus bei einer Täuschung des [X.] auch wegen tateinheitlicher [X.]ei gemäß § 259 Abs. 1 St[X.]B in der [X.] des Sichverschaffens zu verurteilen ist [X.], St[X.]B, 65. Aufl., § 259 Rn. 13a und Kühl in [X.], St[X.]B, 28. Aufl., § 259 Rn. 10) oder eine solche in diesem Fall bereits tatbestandlich ausscheidet, weil es an dem erforderlichen Einvernehmen zwischen Vortäter und [X.] fehlt (so [X.]/[X.], 3. Aufl., § 259 Rn. 71 ff. und 177; [X.]/[X.], 8.
Aufl., § 259 Rn. 31 und 50; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], St[X.]B, 29. Aufl., 21
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§ 259 Rn. 37 und 55; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 259 Rn. 18 [wenn sich die Täuschung auf die Preisgabe der Sache als solche bezieht]; vgl. auch LK-St[X.]B/[X.], 12. Aufl., § 259 Rn. 35, jeweils mwN), braucht der Senat hier im Ergebnis nicht zu entscheiden. Denn die unterbliebene Verurteilung wegen tat-einheitlicher [X.]ei beschwert den Angeklagten Si.

nicht.
[X.]) Auch ist
es konkurrenzrechtlich ausgeschlossen, dass die Vorschrift des § 259 St[X.]B den § 263 St[X.]B im Wege der [X.] verdrängt, so dass Letztgenannter nicht anwendbar wäre. Denn es liegt weder ein Fall der Spezialität, der Subsidiarität noch ein solcher der Konsumtion vor (vgl. dazu [X.], St[X.]B, 65. Aufl., vor § 52 Rn. 39 ff. mwN).
2. Revision des Angeklagten S.
Die Verurteilung des
Angeklagten S.

wegen Erpressung zum
Nachteil des Zeugen [X.]

im Fall B.2. der Urteilsgründe war auf die Sachrüge
hin ebenfalls aufzuheben. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Ver-fahrensrügen des Angeklagten kommt es damit nicht mehr an.
a) Hinsichtlich des Angeklagten S.

belegen die Feststellungen des
[X.]s keine eigenständige Nötigung
dieses Angeklagten, die zu einem Vermögensnachteil des Opfers geführt hat.
[X.]) Dass die Zahlungen des Zeugen [X.]

im Zeitraum Januar bis April
2016 auf eine Drohung des Angeklagten S.

mit einem empfindlichen Übel
zurückzuführen sind, der si
i-ne Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt ([X.], Urteil vom 29. November 24
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2011

1 StR 287/11 Rn.
24 [insoweit nicht abgedruckt in
NStZ 2012, 347];
[X.], St[X.]B, 65. Aufl., § 240 Rn. 31; [X.]/Sinn, 3. Aufl., § 240 Rn. 69, jeweils mwN). Sie kann auch konkludent erfolgen ([X.], Beschluss vom
15. März 1984

1 [X.], NJW 1984, 1632). Empfindlich ist ein angedroh-tes Übel allerdings nur dann, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so [X.] ist, dass seine Ankündigung den Bedrohten im Sinne des [X.] motivieren kann ([X.], Beschluss vom 5. September 2013

1 [X.], NJW 2014, 401, 403 Rn.
51). Dies ist vorliegend nicht hinreichend belegt. Denn die Mitteilungen des Angeklagten S.

gegenüber dem Zeugen [X.]

,
dass er diesen von nun ab anstatt des Angeklagten Si.

aufsuchen werde

[X.] für sich genommen noch nicht ohne weiteres einen erheblichen Nachteil für den Zeugen [X.]

erkennen.
[X.]) Die von dem Angeklagten S.

am 28. Mai 2016 geäußerte Dro-
hung hatte keinen Vermögensnachteil mehr zur Folge, weil der Zeuge [X.]

die geforderten 15.000 Euro nicht zahlte.
b) Zwar kann dem [X.]runde nach auch die Ausnutzung eines bereits zu-gefügten Übels von dritter Seite eine konkludente Drohung enthalten (dazu [X.], [X.]., § 240 Rn. 34 und [X.], St[X.]B, 65. Aufl., §
240 Rn. 35). Allerdings entbehrt die Beweiswürdigung des [X.]s
einer nachvollziehbaren und tragfähigen [X.]rundlage, soweit es sich davon überzeugt hat, dass der Angeklagte S.

seinerseits die von dem Angeklagten
Si.

geschaffene Bedrohungssituation ausgenutzt hat, um den Zeugen
[X.]

nunmehr zu Zahlungen an sich zu veranlassen. Die diesbezügliche
Überzeugung des [X.]s beruht auf den Angaben des Angeklagten
S.

in seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. September 2016, in der er
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selbst eingeräumt hat, der Mitangeklagte Si.

[X.]

.

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lende Verhalten Si.

s gegenüber der Zeugin B.

auf seinem gesamten Verhalten ([X.]). Diese Umstände vermögen die Schlussfolgerung des [X.]s, der Angeklagte S.

habe die vorheri-
gen Drohungen des Mitangeklagten Si.

gekannt und diese sodann für ei-
gene Zwecke ausgenutzt, nicht zu tragen. Denn sie belegen bereits nicht hin-reichend, dass der Angeklagte S.

tatsächlich Kenntnis von den Drohun-
gen des Mitangeklagten Si.

gegenüber dem Zeugen [X.]

hatte.

3. Die im Hinblick auf den Fall B.2. der Urteilsgründe getroffenen Fest-stellungen waren gemäß § 353 Abs. 2 StPO mit aufzuheben, um dem neuen Tatgericht zu ermöglichen, zu diesem Tatvorwurf neue Feststellungen zu tref-fen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Die Aufhebung der jeweiligen Schuldsprüche zieht eine Aufhebung der [X.]esamtstrafenaussprüche nach sich.
Raum [X.]raf Radtke

[X.] Bär
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Meta

1 StR 467/17

20.02.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. 1 StR 467/17 (REWIS RS 2018, 13664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13664

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 102/15

3 StR 119/13

1 StR 287/11

1 StR 162/13

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