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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 467/14
vom
16. Juni
2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubs u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der [X.]
am 16.
Juni 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten
S.
und L.
wird das Urteil des [X.] vom 7.
Juli 2014, soweit es
diese Angeklagten betrifft, aufge-hoben. Jedoch bleiben die Feststellungen aufrecht erhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.].
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten L.
wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt nach [X.] von einem Jahr der Freiheitsstrafe angeord-net. Ein paar Herrenhalbschuhe hat es eingezogen. Den Angeklagten
S.
hat die [X.] wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperver-letzung sowie in weiterer Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine [X.]
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gung in einer Entziehungsanstalt nach [X.] von einem Jahr und drei Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit
der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidung ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s trafen sich die [X.] und die drei Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, am 9.
August 2013 an einem Fußweg, der parallel zum Ufer eines Baches verläuft. An ihrem Treffpunkt zweigt ein Trampelpfad von dem Fußweg ab, der durch ein mit hohen Büschen bewachsenes Grundstück führt. Gegen 18.30 Uhr passier-ten die Geschädigten, der Zeuge [X.]
und der Zeuge
Sc.
, diese [X.]. Der Zeuge
[X.]
schob sein Fahrrad. Beide wollten den Trampelpfad als Abkürzung benutzen. Der Angeklagte
S.
schlug dem Angeklagten L.
vor, den Zeugen [X.]
auszurauben. Sie fragten die Passanten aufdringlich nach Zigaretten. Der vorausgehende Zeuge [X.]
emp-fand diese
Situation als besonders bedrohlich, zumal ihm die Angeklagten an-getrunken zu sein schienen. Er bog zuerst in den Trampelpfad ab. Der Zeuge Sc.
bot zur Deeskalation der Situation an, den
Angeklagten Zigaretten zu drehen. Die Angeklagten L.
und S.
folgten jedoch dem Zeugen [X.]
, holten ihn rasch ein und hinderten ihn
am Weitergehen.
Der Angeklagte L.
forderte den Zeugen [X.]
unter Androhung von Schlägen auf, Geld herauszugeben. Ohne dessen Reaktion abzuwarten, griff er den Zeugen [X.]
an und brachte ihn zu Boden. Um den Geschädigten am Boden zu halten und ihn weiter einzuschüchtern sowie sich mit Gewalt des-sen Geld zu verschaffen, setzte der Angeklagte L.
seinen mit Halb-2
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schuhen beschuhten Fuß auf den [X.] des auf dem Rücken liegenden Zeugen [X.]
. Dann drückte er seinen Fuß so fest gegen den [X.], dass dem Geschä-digten schwarz vor Augen wurde und die Profile des Schuhs sich an seinem [X.] abbildeten. Um fester zudrücken zu können, hielt sich der Angeklagte L.
an zwei Stämmen fest, zwischen denen der Geschädigte auf dem Boden lag. Der Zeuge [X.]
versuchte mit beiden Händen den Fuß des [X.] nach oben zu drücken, was ihm nicht gelang, wodurch er jedoch den Druck abschwächen konnte.
Währenddessen durchsuchte der Angeklagte S.
die Ta-schen des Geschädigten, fand dessen Portemonnaie und nahm daraus zehn Euro an sich. Dann rief er den Zeugen Sc.
herbei, der von dem Geschehen bisher nichts mitbekommen hatte. Diesen griff der Angeklagte S.
an, um auch an dessen Geld zu gelangen. Er holte mit einer teilweise gefüllten Schnapsflasche aus und versuchte, damit auf den Kopf des Zeugen Sc.
zu schlagen, der dem Schlag jedoch ausweichen konnte. Dann brachte der Zeuge Sc.
den Angeklagten S.
zu Boden und setzte sich auf ihn. Der Angeklagte S.
rief deshalb die Gefährten herbei. Der Mitange-klagte Ka.
zog den Sc.
von dem Angeklagten S.
herunter. Der Angeklagte S.
verlangte danach von dem Zeugen Sc.
die Herausgabe von Geld und drohte ihm Schläge an. Der Zeuge Sc.
übergab ihm zehn Euro.
Der Angeklagte
L.
hatte inzwischen von dem Zeugen [X.]
abgelas-sen und veranlasste den Angeklagten
S.
dazu, das leere Portemonnaie des Zeugen [X.]
an diesen zurückzugeben.
Die Zeugen [X.]
und Sc.
versuchten danach zu entkommen und lie-ßen das Fahrrad des Zeugen [X.]
zurück. Der Nichtrevident
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[X.]
warf dem Zeugen Sc.
das Fahrrad hinterher und verletzte diesen
an der Hand.
2. Das [X.] hat dem Angeklagten L.
nur die Tat
zum Nachteil des Zeugen [X.]
zugerechnet, nicht diejenige zum Nachteil des [X.].
. In dem Einsatz des beschuhten Fußes hat es eine Ausführung der Tat unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von §
250 Abs.
2 Nr.
1 und § 224 Abs.
1 Nr.
2 StGB gesehen. Die Tat des Angeklagten L.
hat es dagegen auch dem Angeklagten
S.
zugerechnet (§
25 Abs.
2 StGB).
II.
Die
Revisionen der Angeklagten L.
und S.
führen zur Aufhebung des Urteils, weil die Annahme eines besonders schweren Raubs unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und der tateinheitlichen Be-gehung einer gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werk-zeugs rechtsfehlerhaft ist.
1. Das [X.] hat angenommen, der von dem Angeklagten L.
eingesetzte Schuh sei geeignet gewesen, dem Geschädigten [X.]
er-hebliche Körperverletzungen zuzufügen. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Ein gefährliches Werkzeug ist nur ein solches Tatmittel, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall ge-eignet ist, dem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Die besondere Gefährlichkeit für das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist dabei ein Merkmal der Verwendung des Werkzeugs. Ob ein Werkzeug im Einzelfall ge-7
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fährlich ist, muss anhand der Erheblichkeit der Verletzung beurteilt werden, die der Täter durch Einsatz des Mittels verursacht hat oder verursachen wollte [X.], StGB, 62.
Aufl., §
224 Rn.
9 mwN).
Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann im Einzelfall die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn es sich um
festes Schuhwerk handelt und die Art der Verwendung, insbesondere bei Tritten gegen bestimmte Körperteile, erwarten lässt, dass dadurch erhebliche Verletzungen entstehen (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Mai 2015 -
2 [X.] mwN). Wird dagegen
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wie hier
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der Fuß des Täters gegen den [X.] des Opfers gedrückt, kommt [X.] keine besondere Bedeutung dafür zu, ob dem Opfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden. Die Wirkung dieser Handlung hängt vielmehr vor allem von dem Druck ab, den der Fuß auf den [X.] ausübt. Der Druck wur-de im vorliegenden Fall dadurch erhöht, dass der Angeklagte L.
sich an den Stämmen festhielt. Auf die Tatsache, dass er Halbschuhe trug, kam es in-soweit nicht an. Ebenso war es nicht von besonderer Bedeutung, dass sich das Profil des Schuhs am [X.] abbildete und deshalb [X.] später bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten L.
als Tatwerkzeug identifiziert werden konnte.
Nähere Feststellungen zu einer besonderen Bedeutung des Einsatzes des Schuhs gegen den [X.] des Opfers im Hinblick auf die Gefahr erheblicher Verletzungen hat das [X.] nicht getroffen. Der [X.] kann nicht aus-schließen, dass ein neues Tatgericht insoweit ergänzende Feststellungen tref-fen kann, die den bisherigen Schuldspruch rechtfertigen könnten.
2. [X.] L.
und S.
alle Tatbestände tateinheitlich verwirklicht haben, ist die [X.] im Ganzen geboten, auch wenn die weiteren Delikte
rechtsfehlerfrei angenommen wurden.
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3. Die Feststellungen zur Tat sind jedoch rechtsfehlerfrei getroffen [X.] und können deshalb aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen zur Wirkung des Einsatzes des beschuhten Fußes kann das neue Tatgericht treffen.
III.
Eine Revisionserstreckung gemäß §
357 StPO auf den Angeklagten
[X.]
, der keine Revision eingelegt hat, kommt nicht in [X.]. Dieser ist wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, jedoch nur deshalb, weil er dem Zeugen Sc.
das Fahrrad des Zeugen [X.]
nach-geworfen und ihn an der Hand getroffen hat. Die Frage der Bedeutung des Ein-satzes des beschuhten Fußes durch den Angeklagten L.
spielt für seine Verurteilung keine Rolle.
Fischer
Krehl Eschelbach
Zeng Bartel
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Meta
16.06.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. 2 StR 467/14 (REWIS RS 2015, 9695)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9695
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 467/14 (Bundesgerichtshof)
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