Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 59/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 4957

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[X.] ([X.]) 59/01vom13. Januar 2003in dem [X.]:ja[X.]GHZ: nein[X.]RAO § 20 Abs. 1 Nr. 1Zur Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO nach [X.]eseitigung [X.] von Lokalisierungsprinzip und Anwaltszwang durch die Neufas-sung von § 78 ZPO.[X.]GH, [X.]eschluß vom 13. Januar 2003 - [X.] ([X.]) 59/01 - [X.] [X.]erlinwegen lokaler Zulassung bei dem [X.] [X.]erlin- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende[X.]in [X.], den [X.] [X.], die [X.]in Dr. [X.], den [X.]Dr. [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] mündlicher Verhandlung am 13. Januar 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes [X.]. Senats des [X.]s [X.]erlin vom 23. Mai 2001wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf ge-richtliche Entscheidung als unzulässig verworfen und der Fest-stellungsantrag zurückgewiesen werden.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf51.129,19 DM) [X.] -G r ü n d e:[X.] Antragsteller legte am 5. August 1965 die zweite juristische Staats-prüfung ab und war seit dem 23. Mai 1967 als [X.]eamter auf Lebenszeit in derunmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung von [X.]. tätig, zuletzt seitdem 29. Januar 1991 als Staatssekretär bei der [X.]. [X.] am 14. Dezember 1999 in den einstweiligen Ruhestand versetzt und [X.] am 5. Januar 2000, zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beidem [X.] [X.]. zugelassen zu werden. Die Antragsgegnerin wies [X.] mit [X.]escheid vom 17. März 2000 unter [X.]erufung auf die vorherige [X.] als [X.]eamter auf Lebenszeit in dem [X.]ezirk des Land-gerichts [X.]. (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO) zurück.Diesen [X.]escheid hat der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtlicheEntscheidung rechtzeitig angefochten. Während des gerichtlichen Verfahrenswurde er am 7. Juli 2000 vom Präsidenten des [X.]. Oberlan-desgerichts antragsgemäß zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beidem [X.] P. zugelassen.Der Antragsteller hat beantragt,die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres [X.]escheides vom17. März 2000 zu verpflichten, den Antragsteller unter [X.]eachtungder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.- 4 -Der [X.] hat über diesen Antrag nicht entschieden, son-dern das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten [X.] auferlegt. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde, mit wel-cher der Antragsteller seinen in der Vorinstanz gestellten Antrag als Hauptan-trag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt,die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.]RAO).Indem der [X.] die Hauptsache - entgegen dem aufrechterhalte-nen Sachantrag des Antragstellers - für erledigt erklärt und über die Kosten ent-schieden hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach alsunzulässig angesehen und damit im Sinne des § 42 Abs. 1 [X.]RAO zurückge-wiesen worden ([X.]GH, [X.]eschluß vom 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 21/94,[X.]RAK-Mitt. 1995, 124 unter [X.]). Auch im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig(§ 42 Abs. 4 [X.]RAO).2. Die sofortige [X.]eschwerde ist jedoch nicht begründet. Weder der [X.] als Hauptantrag aufrechterhaltene ursprüngliche Antrag auf ge-richtliche Entscheidung noch der im [X.]eschwerdeverfahren gestellte Hilfsantraghaben Erfolg. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. [X.] ist zu Recht ergangen, weil der Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 1[X.]RAO einer Zulassung des Antragstellers bei dem [X.] [X.]. entge-genstand und bis zum Ablauf der in dieser Vorschrift bestimmten Sperrfrist vonfünf Jahren weiterhin [X.] 5 -a) Die vom Antragsteller mit seinem Hauptantrag weiterverfolgte [X.] hat sich allerdings, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat,dadurch erledigt, daß der Antragsteller während des vorinstanzlichen Verfah-rens seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei [X.]erwirkt hat. Dadurch hat sich sein ursprüngliches [X.]egeh-ren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Land-gericht [X.]. erledigt. Die antragsgemäß ausgesprochene Erstzulassung [X.] bestimmten Gericht - hier: dem [X.] - macht in [X.] einen daneben weiterverfolgten, abschlägig beschiedenen Antrag auf Erst-zulassung bei einem anderen Gericht - hier: [X.] [X.]. - gegenstands-los ([X.]GH, [X.]eschluß vom 14. Juni 1993 - [X.] ([X.]) 16/93, [X.]RAK-Mitt. 1993,221; [X.]GH, [X.]eschluß vom 1. März 1993 - [X.] ([X.]) 57/92, [X.]RAK-Mitt. 1993,171 unter [X.]).Daran ändert nichts, daß der Antragsteller sein [X.]egehren auf [X.] dem [X.] [X.]. nicht aufgegeben und seine Erstzulassung bei [X.]nur vorsorglich, als "Zwischenlösung", erstrebt hatte. [X.] bei dem [X.] [X.]. kann der Antragsteller nur noch durcheinen [X.] nach § 33 [X.]RAO erreichen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluß vom14. Juni 1993 - [X.] ([X.]) 16/93, aaO unter [X.]).Als Antrag nach § 33 [X.]RAO kann der aufrechterhaltene Antrag auf ge-richtliche Entscheidung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren jedoch nichtbehandelt werden, zumal die Antragsgegnerin über einen solchen Antrag nochnicht entschieden hat ([X.]GH, [X.]eschluß vom 14. Juni 1993, aaO) und auch [X.] den dafür erforderlichen Verzicht auf seine lokale Zulassung beidem [X.]gegenüber der Landesjustizverwaltung von [X.]. bislang nicht erklärt hat (§ 33 Abs. 1 [X.]RAO).- 6 -Der Rechtsprechung des Senats zur Erledigung der Hauptsache in ei-nem Verfahren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Erstzulassung [X.] bestimmten Gericht steht die neue Entscheidung des [X.]undesverfas-sungsgerichts, die eine Erledigung der Hauptsache in einer Fachanwaltssachebei einem [X.] in einen anderen Kammerbezirk verneint([X.]VerfG, [X.]eschluß vom 30. April 2002 - 1 [X.]vR 1487/01, NJW 2002, 2022),nicht entgegen. Erfolgt während eines anhängigen Zulassungsverfahrens an-derweitig die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung bei einemanderen Gericht, dann ist eine (nochmalige) Zulassung zur [X.] nicht mehr möglich. Die beantragte Zulassung bei dem zunächst [X.] Gericht kann dann nicht mehr in Verbindung mit der Zulassung [X.], sondern nur noch unter den Voraussetzungen des § 33[X.]RAO erreicht werden. Eine nach der Antragstellung anderweitig ausgespro-chene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Erstzulassung bei einem anderenGericht ist deshalb als erledigendes Ereignis im anhängigen Zulassungsverfah-ren weiterhin zu [X.]) Allerdings hätte der [X.] verfahrensrechtlich, statt [X.] der Hauptsache auszusprechen, über den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung befinden müssen, weil der Antragsteller keine der [X.] tragende Erklärung abgegeben, sondern auf seinem Antrag beharrthatte. Der trotz eingetretener Erledigung der Hauptsache aufrechterhaltene An-trag auf gerichtliche Entscheidung war mangels [X.] [X.] geworden und wäre deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 201 [X.]RAO,13 a [X.] abschlägig zu bescheiden gewesen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluß [X.] März 1993 - [X.] ([X.]) 29/92, [X.]RAK-Mitt. 1993, 105 unter [X.] 2; [X.]GH,[X.]eschluß vom 14. Juni 1993 - [X.] ([X.]) 16/93, [X.]RAK-Mitt. 1993, 221 unter [X.];[X.]GH, [X.]eschluß vom 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 21/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 124unter [X.] 2).- 7 -c) Auch im [X.]eschwerdeverfahren ist damit eine Sachentscheidung überden als Hauptantrag weiterverfolgten ursprünglichen Antrag auf gerichtlicheEntscheidung nicht mehr möglich. Anders verhält es sich hinsichtlich des [X.]. Über das [X.]egehren des Antragstellers auf Feststellung der [X.] des angefochtenen [X.]eschlusses ist eine Sachentscheidung zu tref-fen, um dem Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz gegen-über Akten der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) Geltung zu verschaffen(vgl. dazu [X.]VerfG, [X.]eschluß vom 30. April 2002, [X.] der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.] sieht die [X.]undesrechtsanwaltsordnungzwar nicht vor, so daß ein solches Feststellungsbegehren nach der ständigenRechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig ist ([X.]GH, [X.]eschluß [X.] März 1993, [X.] ([X.]) 29/92, aaO, unter [X.] 2 b; [X.]GH, [X.]eschluß vom [X.] - [X.] ([X.]) 4/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 73 unter [X.] 2; [X.]GH, [X.]eschluß vom24. November 1997 - [X.] ([X.]) 38/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 40 = NJW 1998, 1078unter [X.] 2 a). Ausnahmsweise kann es jedoch statthaft sein, vom [X.] zum Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich - wie hier - die auf[X.]eseitigung des [X.]escheids und Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichteteHauptsache während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat. Dies setzt [X.], daß der Antragsteller anderenfalls ohne effektiven Rechtsschutz(Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, unddie begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der [X.] und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird([X.]GH, [X.]eschluß vom 1. März 1993, aaO; [X.]GH, [X.]eschluß vom 11. Juli 1994,aaO; [X.]GH, [X.]eschluß vom 24. November 1997, aaO). Diese Voraussetzungensind vorliegend erfüllt.- 8 -Eine fortwirkende [X.]eeinträchtigung der Rechte des Antragstellers [X.] angefochtene Verfügung besteht darin, daß dem [X.] ist, seine Kanzlei als bei dem [X.] [X.]. zugelassenerRechtsanwalt in [X.]. einzurichten (§ 27 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO); er hat die Zu-lassung in [X.] nur erwirkt, weil ihm die Zulassung beim [X.] [X.]. versagt worden ist, und würde seine Kanzlei sofort nach [X.]. verlegen, wenndie Antragsgegnerin dem zustimmen würde. Darüber hinaus stellt sich die [X.], ob einer Zulassung des Antragstellers bei dem [X.] [X.]. der Ver-sagungsgrund nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO entgegensteht, bei einem eben-falls bei der Antragsgegnerin zu beantragenden [X.] nach § 33[X.]RAO in gleicher Weise wie bei dem von der Antragsgegnerin [X.] auf Erstzulassung des Antragstellers bei dem [X.] [X.]. . [X.] hat deshalb ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an einerSachentscheidung über die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung,auch wenn er wegen der eingetretenen Erledigung der Hauptsache im vorlie-genden Verfahren nicht mehr seine Zulassung bei dem [X.] [X.]. erstreiten kann.d) Der Feststellungsantrag hat jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene[X.]escheid, mit dem die Antragsgegnerin den mit dem Antrag auf Zulassung [X.] verknüpften Antrag auf Zulassung bei dem [X.][X.]. unter [X.]erufung auf den Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAOzurückgewiesen hat, ist nicht rechtswidrig. Diese [X.]estimmung, deren tat-bestandliche Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist entgegen der [X.] des Antragstellers nicht verfassungswidrig. Auch hat die Antragsgegnerindas ihr nach § 20 [X.]RAO eingeräumte Ermessen (Feuerich/[X.], [X.]RAO,5. Aufl., § 20 Rdnr. 8) nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (§ 39 Abs. 3 [X.]RAO).- 9 -aa) Der Senat hat die Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAObereits wiederholt bejaht ([X.]GH, [X.]eschluß vom 1. März 1993 - [X.] ([X.]) 57/92,[X.]RAK-Mitt. 1993, 171 unter [X.] 3; [X.]GH, [X.]eschluß vom 21. November 1994- [X.] ([X.]) 53/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 127 unter [X.] 2 a; [X.]GH, [X.]eschluß vom18. November 1996 - [X.] ([X.]) 22/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 90 unter [X.]). Die [X.] berührt nicht die Freiheit der [X.]erufswahl nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG,da sie nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließt, sondern setztlediglich nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Schranken für die [X.]erufsausübung.Diese Einschränkung ist zulässig, weil sie zum Schutz der Rechtspflege [X.] und zum Schutz der Objektivität der Gerichte geschaffen [X.] an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls orientiert ist ([X.]GH,[X.]eschluß vom 1. März 1993, aaO). Die [X.]estimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 1[X.]RAO soll im Interesse der Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, daß Rechtsu-chende den Eindruck gewinnen könnten, der als Anwalt bei einem bestimmtenGericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seinerAuftraggeber - zum Schaden von dessen Gegnern -, persönliche [X.]eziehungenzu [X.]n oder [X.]eamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tä-tigkeit nutzbar zu machen ([X.]GHZ 56, 142, 143). Da sich diese Gefahr mit zu-nehmendem zeitlichen Abstand zu der früheren Tätigkeit verringert, hat der Ge-setzgeber die Versagung der lokalen Zulassung auf eine Sperrfrist von fünf [X.] beschränkt.An dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Zielsetzung der [X.] hat sich durch die Neufassung des § 78 ZPO nichts geändert. In seinerfrüheren Fassung verknüpfte § 78 ZPO den Anwaltszwang mit dem sogenann-ten [X.] in der Weise, daß die [X.] auf das Gericht seiner Zulassung beschränkt war. Durch Art. 3 Nr. 1des Gesetzes zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und derPatentanwälte vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l. [X.] 2278) und durch das [X.] -rungsgesetz vom 17. Dezember 1999 ([X.]G[X.]l. [X.] 2448) wurde die Verknüpfungvon Lokalisierungsprinzip und Anwaltszwang in § 78 ZPO beseitigt und [X.] umfassende Postulationsfähigkeit des bei einem Amts- und [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalts für alle Anwaltsprozesse vor Amts- oder Landge-richten hergestellt. Damit ist jedoch der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAOihre verfassungsrechtliche Legitimation nicht entzogen worden.Der abstrakte Gefährdungstatbestand, den der Gesetzgeber mit dieserVorschrift geschaffen hat ([X.]GHZ 56, 142, 143), ist mit der Regelung der Postu-lationsfähigkeit im Anwaltsprozeß nach § 78 ZPO a.F. nicht untrennbar verbun-den. Allerdings wird durch eine Versagung der lokalen Zulassung nach § [X.]. 1 Nr. 1 [X.]RAO aufgrund der Neufassung des § 78 ZPO nicht mehr - wiefrüher - verhindert, daß der Rechtsanwalt die Partei im Anwaltsprozeß auch vordem [X.] vertreten kann, in dessen [X.]ezirk er zuvor als [X.] oder [X.]e-amter auf Lebenszeit angestellt war. Damit sind die oben genannten [X.] aber nicht hinfällig geworden und hat die Vorschrift des § [X.]. 1 Nr. 1 [X.]RAO auch nicht ihre Eignung verloren, diese zu schützen.Die Gefahr - auch nur des Anscheins - unsachgemäßer [X.]eeinflussungder Rechtspflege durch den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO genannten [X.], der die Vorschrift begegnen will, steht und fällt nicht mit einer Verknüp-fung der lokalen Zulassung nach § 18 Abs. 1 [X.]RAO mit der auf dieses Gerichtbeschränkten Postulationsfähigkeit im Anwaltsprozeß, wie sie § 78 ZPO a.F.vorsah. Diese Gefahr trat aufgrund der Regelung des § 78 ZPO a.F. lediglichbesonders deutlich vor Augen, beruht aber nicht auf einer solchen Verknüpfung,sondern darauf, daß der Rechtsanwalt an dem Gericht seiner Zulassung [X.] einrichtet (§ 27 Abs. 1 [X.]RAO) und hier - in räumlicher Nähe zu seinerfrüheren Tätigkeit als [X.] oder [X.]eamter auf Lebenszeit - den Mittelpunktseiner Anwaltstätigkeit hat. Der Rechtsanwalt, der nicht nur wie ein [X.] gelegentlich, sondern regelmäßig mit den Gerichten zu tun hat, in deren[X.]sbezirk er früher selbst als [X.] oder [X.]eamter tätig war, ist in [X.] Weise mit einer möglichen, wenn auch ungerechtfertigten, [X.] konfrontiert, er könnte persönliche [X.]eziehungen zum Gerichtaus seiner früheren Tätigkeit nutzen. Dem wird durch die - auf eine Sperrfristvon fünf Jahren beschränkte - Versagung der lokalen Zulassung nach § [X.]. 1 Nr. 1 [X.]RAO weiterhin sachgerecht entgegengewirkt.Für die Führung von Prozessen mit Anwaltszwang vor dem [X.]ist die Rechtslage jetzt die gleiche wie für die Führung von Prozessen ohneAnwaltszwang vor einem Amtsgericht, als die Einschränkung der Postulations-fähigkeit nach § 78 ZPO a.F. noch bestand. Damals bereits konnte ein auswär-tiger Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit ohne Anwaltszwang auch vor [X.] auftreten, in dessen [X.]sbezirk er zuvor als [X.] oder[X.]eamter auf Lebenszeit angestellt war, ohne daß darin ein Grund gesehenwurde, die Eignung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO für den Schutz der dieser [X.] zugrundeliegenden Gemeinwohlbelange in Frage zu stellen und dieVerfassungsmäßigkeit der Vorschrift zu verneinen. Die Neufassung des § 78ZPO hat die Möglichkeit, daß ein Rechtsanwalt vor einem anderen Gericht alsdem seiner Zulassung auftritt, zwar erweitert, aber nicht neu geschaffen. Sie [X.] die verfassungsrechtliche Legitimation des § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO keineausschlaggebende [X.]edeutung.bb) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des Antragstellers gegen [X.] der Antragsgegnerin. Eine an den Grenzen des § 39Abs. 3 [X.]RAO ausgerichtete Überprüfung hat Rechtsfehler nicht ergeben.Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, daß sie im [X.] auf die Formulierung des § 20 Abs. 1 [X.]RAO als Soll-Vorschrift bei [X.] 12 -gen der Versagungsgründe im Regelfall gehalten ist, die Zulassung zu versa-gen, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigten ausnahmsweise eine andereEntscheidung ([X.]GH, [X.]eschluß vom 14. Juni 1993 - [X.] ([X.]) 11/92, [X.]RAK-Mitt.1993, 220 unter [X.] 3 a). Die Zulassung kann und muß danach nur erteilt werden,wenn besondere Umstände vorliegen, welche die abstrakte Gefahr des [X.] in die Integrität der Rechtspflege ausräumen oder die Versagung [X.] ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen ([X.]GH, [X.]eschlußvom 14. Juni 1993, aaO). Das Vorliegen derartiger Umstände hat die [X.] rechtsfehlerfrei verneint; dies gilt auch dann, wenn, der Ansicht des[X.]s folgend, an die Ausräumung des Gefährdungstatbestandskeine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.Der Antragsteller war seit 1967 als [X.]eamter auf Lebenszeit in der Lan-desverwaltung von [X.]. tätig, zuletzt ab 1989 als Staatssekretär in der [X.] und ab 1991 als Staatssekretär für Justiz. Seine Tä-tigkeit als Staatssekretär bei der [X.] brachte es mitsich, daß er über einen langen Zeitraum - annähernd neun Jahre - [X.] an [X.]eförderungen der [X.] und Staatsanwälte in [X.]. maßgeblich [X.] war. Die über viele Jahre ausgeübte Leitungsfunktion des Antragstellers inder [X.]. Justiz kann, worauf die Antragsgegnerin in der [X.]egründung ihresablehnenden [X.]escheides mit Recht hingewiesen hat, in den Augen der recht-suchenden [X.]evölkerung durchaus die Vorstellung erwecken, daß der [X.] über besondere [X.]eziehungen zu den [X.]n und Staatsanwältender [X.]. Justiz verfügt, die sich bei der Vertretung der Interessen einesMandanten günstig - für einen Gegner des Mandanten unter [X.] - auswirken können.Zu Recht haben die Antragsgegnerin und der [X.] inso-weit nicht auf die Person des Antragstellers, sondern auf dessen Position als- 13 -ehemaliger Justizstaatssekretär in [X.]. abgestellt und darin die Gefahr [X.] gesehen, ein vernünftiger Rechtsuchender könne durchaus auf [X.] kommen, daß der Antragsteller als in [X.]. zugelassener Rechts-anwalt für seine Mandanten mehr bewirken könne als andere Rechtsanwälte. [X.] naheliegenden Gefahr solcher - wenn auch [X.] - Vorstellungen [X.] liegt nicht nur eine abstrakte, sondern sogar eine konkrete Gefähr-dung von [X.], die eine vorübergehende Versagung [X.] des Antragstellers bei dem [X.] [X.]. selbst dann rechtfer-tigt, wenn § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO nach der Neufassung des § 78 ZPO im We-ge verfassungskonformer Auslegung dahin einzuschränken sein sollte, daß ei-ne Versagung der lokalen Zulassung den Nachweis einer konkreten Gefähr-dung von [X.] voraussetzt.Die in Aussicht gestellte Erklärung des Antragstellers, er wolle innerhalbder Sperrfrist von fünf Jahren vor dem [X.] [X.]. nicht auftreten, [X.] geeignet, eine vom Regelfall des § 20 Abs. 1 [X.]RAO abweichende Ent-scheidung zu rechtfertigen oder gar zu gebieten. Eine solche Erklärung würdekeine Rechtsbindung erzeugen und könnte im übrigen, da sie der [X.] bliebe, den Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtspflegeauch nicht vermeiden ([X.]GH, [X.]eschluß vom 24. April 1989 - [X.] ([X.]) 7/89,[X.]RAK-Mitt. 1989, 210 unter [X.] 2 a.E.). Davon abgesehen ist das [X.] Vorschrift - wie dargelegt - darauf ausgerichtet, ein Auftreten des [X.]s nicht nur vor dem [X.], in dessen [X.]ezirk er als Staatssekre-tär tätig war, quantitativ zu beschränken, sondern vor der Justiz - den Gerichtenund der Staatsanwaltschaft - dieses [X.]sbezirks insgesamt.Umstände, welche die Entscheidung der Antragsgegnerin für den [X.] unter [X.]erücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzu-mutbar erscheinen lassen, sind vom Antragsteller nicht dargelegt worden und- 14 -auch nicht zu ersehen. Soweit er sein Interesse an einer Zulassung in [X.]. damit begründet, daß eine solche "Adresse" für das von ihm angestrebte Tätig-keitsfeld der Politikberatung besser geeignet sei als eine Kanzleianschriftaußerhalb [X.]. , reicht dies bei Abwägung mit den dem Versagungsgrund des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO zugrundeliegenden Gemeinwohlbelangen nicht aus,um die den Antragsteller für eine Übergangszeit von fünf Jahren [X.] als unverhältnismäßig oder für ihn unzumutbar erscheinen zulassen.Deppert [X.] [X.] [X.]Kieserling [X.] Kappelhoff

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AnwZ (B) 59/01

13.01.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 59/01 (REWIS RS 2003, 4957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4957

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