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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 5/03vom15. Dezember 2003in dem [X.] der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschafthier: [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] Ganter und [X.], dieRichterin Dr. [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowiedie Rechtsanwältin [X.] mündlicher Verhandlung am 15. Dezember 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:[X.] Antragsteller wurde am 28. September 1973 zur Rechtsanwaltschaftund als Rechtsanwalt bei dem [X.] und dem [X.] zugelassen. Der Justizminister des [X.] nahmmit [X.]escheid vom 6. Januar 1978 die Zulassung des Antragstellers zur [X.] wegen Vermögensverfalls und Aufgabe der Kanzlei zurück. Diedagegen eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers hatten keinen Erfolg([X.]GH, [X.]eschluß vom 25. Juni 1979 - [X.] ([X.]) 3/79).- 3 -Am 18. November 1997 beantragte der Antragsteller beim [X.] seine erneute Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft. Diesen Antrag nahm der Antragsteller, der am 17. Februar 1998 auf-grund des Haftbefehls des Amtsgerichts S. vom 19. Dezember 1997(34 M 2577/97) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, im [X.] zurück.Unter dem Datum des 1. September 1999 stellte der Antragsteller bei [X.] zunächst einen Antrag auf "anderweitige" Zulassung [X.] gemäß § 33 [X.]RAO. Nach dem Hinweis der Antragsgegnerin, daßwegen [X.]eendigung der Zugehörigkeit zur Anwaltschaft in [X.] eine Erstzu-lassung zu beantragen sei, reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. [X.] einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als [X.] dem [X.] und dem [X.] ein. Mit [X.]e-scheid vom 19. Juli 2001 wies die Antragsgegnerin den Antrag nach § 7 Nr. 9[X.]RAO wegen Vermögensverfalls zurück.Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit [X.] 12. August 2002 hat die Antragsgegnerin ihren [X.]escheid vom 19. Juli 2001auch auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 [X.]RAO gestützt und dies [X.], daß der Antragsteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens mehr-fach unwahre Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe.Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.] 4 -II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in [X.] aber keinen Erfolg.1. Dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft steht die[X.]indungswirkung des bestandskräftigen [X.]escheides vom 6. Januar 1978, mitdem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-gensverfalls zurückgenommen worden war, nicht entgegen. Der [X.] seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der substantiierten[X.]ehauptung, daß seine Vermögensverhältnisse (wieder) geordnet seien. [X.] zuträfe, dann hätte sich die aus der materiellen Rechtskraft des [X.]eschei-des vom 6. Januar 1978 ergebende [X.]indung wegen einer Änderung der [X.] erledigt (st.Rspr.; [X.]GHZ 102, 252; [X.]GH, [X.]eschluß vom 9. Dezember 1996- [X.] ([X.]) 35/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 124). Der Antrag auf Wiederzulassung [X.] ist deshalb statthaft und von der Antragsgegnerin und dem[X.] mit Recht in der Sache geprüft [X.] Die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dem Antragsteller inder angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin und der angefochtenen Ent-scheidung des [X.]es jedoch zu Recht versagt worden, weil sichder Antragsteller - entgegen seiner [X.]ehauptung im Zulassungsantrag - auchgegenwärtig in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 [X.]RAO).Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nichtordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;[X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln [X.] gegen ihn (st.Rspr.; vgl. [X.] vom25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.] vom- 5 -21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). [X.] Voll-streckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller, welche die Annahme [X.] rechtfertigen, sind - wie der [X.] im einzelnendargelegt hat - in den Jahren 1996 bis 1998 zu verzeichnen gewesen. [X.] insbesondere die am 17. Februar 1998 aufgrund des [X.] S. vom 19. Dezember 1997 (34 M 2577/97) abgegebeneeidesstattliche Versicherung des Antragstellers, auch wenn die darauf beruhen-de Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) bei der Entscheidung überden Zulassungsantrag bereits wieder gelöscht war und deshalb zu diesem Zeit-punkt die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall (§ 7 Nr. 9,2. Halbs. [X.]RAO) nicht mehr auszulösen vermochte. Im Hinblick auf die frühereRücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls und die erfolglosen [X.] gegen den Antragsteller in den vergangenen Jahren [X.] es aber dessen Mitwirkungspflicht nach § 36 a Abs. 2 [X.]RAO, den [X.] der Antragsgegnerin nachzukommen und zu seinen gegenwärtigenVermögensverhältnissen sowie auch zur Tilgung der bei der Rücknahme seinerZulassung bestehenden Schulden im einzelnen Stellung zu nehmen ([X.]GH, [X.]e-schluß vom 29. September 1997 - [X.] ([X.]) 7/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 43 unter [X.]). Dieser Aufforderung hat der Antragsteller nicht Folge geleistet. Die [X.] und der [X.] haben deshalb mit Recht angenommen,daß sich der Antragsteller nicht in einer geordneten wirtschaftlichen Situation,sondern im Vermögensverfall befindet. Dagegen bringt der Antragsteller im [X.]e-schwerdeverfahren nichts vor. Er hat sein Rechtsmittel - ebenso wie in der [X.] - nicht begründet.Im [X.]eschwerdeverfahren ist darüber hinaus bekannt geworden, daß derAntragsteller seit dem 14. Dezember 2001 und dem 18. März 2002 mit [X.] in der Schuldnerkartei des [X.] eingetragen ist undam 3. April 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Einer [X.] 6 -sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft steht damit bereits die gesetzli-che Vermutung für einen Vermögensverfall nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO entgegen.2. Da der angefochtene [X.]escheid im Hinblick auf den [X.] § 7 Nr. 9 [X.]RAO [X.]estand hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob [X.] der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wie [X.] im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12. [X.] geltend gemacht hat, auch unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 [X.]RAO(Unwürdigkeit des [X.]ewerbers) gerechtfertigt war.3. Die unsubstantiierte Geltendmachung der fehlenden Reisefähigkeithindert den Senat nicht an der Entscheidung.HirschGanter[X.][X.]SaldittWosgienKappelhoff
Meta
15.12.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. AnwZ (B) 5/03 (REWIS RS 2003, 226)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 226
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