Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. AnwZ (B) 5/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 226

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 5/03vom15. Dezember 2003in dem [X.] der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschafthier: [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] Ganter und [X.], dieRichterin Dr. [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowiedie Rechtsanwältin [X.] mündlicher Verhandlung am 15. Dezember 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:[X.] Antragsteller wurde am 28. September 1973 zur Rechtsanwaltschaftund als Rechtsanwalt bei dem [X.] und dem [X.] zugelassen. Der Justizminister des [X.] nahmmit [X.]escheid vom 6. Januar 1978 die Zulassung des Antragstellers zur [X.] wegen Vermögensverfalls und Aufgabe der Kanzlei zurück. Diedagegen eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers hatten keinen Erfolg([X.]GH, [X.]eschluß vom 25. Juni 1979 - [X.] ([X.]) 3/79).- 3 -Am 18. November 1997 beantragte der Antragsteller beim [X.] seine erneute Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft. Diesen Antrag nahm der Antragsteller, der am 17. Februar 1998 auf-grund des Haftbefehls des Amtsgerichts S. vom 19. Dezember 1997(34 M 2577/97) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, im [X.] zurück.Unter dem Datum des 1. September 1999 stellte der Antragsteller bei [X.] zunächst einen Antrag auf "anderweitige" Zulassung [X.] gemäß § 33 [X.]RAO. Nach dem Hinweis der Antragsgegnerin, daßwegen [X.]eendigung der Zugehörigkeit zur Anwaltschaft in [X.] eine Erstzu-lassung zu beantragen sei, reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. [X.] einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als [X.] dem [X.] und dem [X.] ein. Mit [X.]e-scheid vom 19. Juli 2001 wies die Antragsgegnerin den Antrag nach § 7 Nr. 9[X.]RAO wegen Vermögensverfalls zurück.Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit [X.] 12. August 2002 hat die Antragsgegnerin ihren [X.]escheid vom 19. Juli 2001auch auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 [X.]RAO gestützt und dies [X.], daß der Antragsteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens mehr-fach unwahre Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe.Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.] 4 -II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in [X.] aber keinen Erfolg.1. Dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft steht die[X.]indungswirkung des bestandskräftigen [X.]escheides vom 6. Januar 1978, mitdem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-gensverfalls zurückgenommen worden war, nicht entgegen. Der [X.] seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der substantiierten[X.]ehauptung, daß seine Vermögensverhältnisse (wieder) geordnet seien. [X.] zuträfe, dann hätte sich die aus der materiellen Rechtskraft des [X.]eschei-des vom 6. Januar 1978 ergebende [X.]indung wegen einer Änderung der [X.] erledigt (st.Rspr.; [X.]GHZ 102, 252; [X.]GH, [X.]eschluß vom 9. Dezember 1996- [X.] ([X.]) 35/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 124). Der Antrag auf Wiederzulassung [X.] ist deshalb statthaft und von der Antragsgegnerin und dem[X.] mit Recht in der Sache geprüft [X.] Die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dem Antragsteller inder angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin und der angefochtenen Ent-scheidung des [X.]es jedoch zu Recht versagt worden, weil sichder Antragsteller - entgegen seiner [X.]ehauptung im Zulassungsantrag - auchgegenwärtig in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 [X.]RAO).Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nichtordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;[X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln [X.] gegen ihn (st.Rspr.; vgl. [X.] vom25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.] vom- 5 -21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). [X.] Voll-streckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller, welche die Annahme [X.] rechtfertigen, sind - wie der [X.] im einzelnendargelegt hat - in den Jahren 1996 bis 1998 zu verzeichnen gewesen. [X.] insbesondere die am 17. Februar 1998 aufgrund des [X.] S. vom 19. Dezember 1997 (34 M 2577/97) abgegebeneeidesstattliche Versicherung des Antragstellers, auch wenn die darauf beruhen-de Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) bei der Entscheidung überden Zulassungsantrag bereits wieder gelöscht war und deshalb zu diesem Zeit-punkt die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall (§ 7 Nr. 9,2. Halbs. [X.]RAO) nicht mehr auszulösen vermochte. Im Hinblick auf die frühereRücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls und die erfolglosen [X.] gegen den Antragsteller in den vergangenen Jahren [X.] es aber dessen Mitwirkungspflicht nach § 36 a Abs. 2 [X.]RAO, den [X.] der Antragsgegnerin nachzukommen und zu seinen gegenwärtigenVermögensverhältnissen sowie auch zur Tilgung der bei der Rücknahme seinerZulassung bestehenden Schulden im einzelnen Stellung zu nehmen ([X.]GH, [X.]e-schluß vom 29. September 1997 - [X.] ([X.]) 7/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 43 unter [X.]). Dieser Aufforderung hat der Antragsteller nicht Folge geleistet. Die [X.] und der [X.] haben deshalb mit Recht angenommen,daß sich der Antragsteller nicht in einer geordneten wirtschaftlichen Situation,sondern im Vermögensverfall befindet. Dagegen bringt der Antragsteller im [X.]e-schwerdeverfahren nichts vor. Er hat sein Rechtsmittel - ebenso wie in der [X.] - nicht begründet.Im [X.]eschwerdeverfahren ist darüber hinaus bekannt geworden, daß derAntragsteller seit dem 14. Dezember 2001 und dem 18. März 2002 mit [X.] in der Schuldnerkartei des [X.] eingetragen ist undam 3. April 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Einer [X.] 6 -sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft steht damit bereits die gesetzli-che Vermutung für einen Vermögensverfall nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO entgegen.2. Da der angefochtene [X.]escheid im Hinblick auf den [X.] § 7 Nr. 9 [X.]RAO [X.]estand hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob [X.] der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wie [X.] im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12. [X.] geltend gemacht hat, auch unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 [X.]RAO(Unwürdigkeit des [X.]ewerbers) gerechtfertigt war.3. Die unsubstantiierte Geltendmachung der fehlenden Reisefähigkeithindert den Senat nicht an der Entscheidung.HirschGanter[X.][X.]SaldittWosgienKappelhoff

Meta

AnwZ (B) 5/03

15.12.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. AnwZ (B) 5/03 (REWIS RS 2003, 226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 226

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.