Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.2020, Az. 9 A 23/19

9. Senat | REWIS RS 2020, 4176

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Gegenstand

Rücknahme oder Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5


Leitsatz

Die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der ohne die erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot erlassen worden ist, führt nicht zu einem unionsrechtlich unerträglichen Zustand. Die flexiblen Instrumente des Wasserrechts sind geeignet und ausreichend, um die unionsrechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Außervollzugsetzung eines bestandskräftigen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.

2

Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der [X.] 49 [X.] - [X.], Teilabschnitt zwischen Stad[X.]lendorf und [X.]/[X.] ([X.]) vom 30. Mai 2012. Das Vorhaben ist Teil des Neubaus der [X.], die [X.] mit [X.] verbinden soll. Die nördlichen Abschnitte bis Neuen[X.] sind bereits fertiggestellt und unter Verkehr, der daran anschließende Abschnitt befindet sich im Bau. Die beiden letzten Planungsabschnitte sollen im Rahmen eines [X.] ([X.]) realisiert werden. Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss betrifft den südlichen Abschnitt mit dem [X.] an die [X.]. Dieser 17,45 km lange Streckenteil ist im aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Teil des 4-streifigen Neubaus mit der Dringlichkeitsstufe "laufend und fest disponiert" aufgeführt. Er gehört als Teil der (geplanten) [X.] zum Gesamtnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes.

3

Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 erhob der Kläger als Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft "[X.]" sowie als Gesellschafter der "[X.] GbR" zusammen mit 40 Einzelklägern und einer Stiftung Klage (Az. [X.]), die auf unterschiedliche Betroffenheiten der Kläger wegen der Inanspruchnahme von forstwirtschaftlich genutzten Flächen des sog. [X.] gestützt war. Das Klageverfahren wurde im Februar 2014 wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen zunächst zum Ruhen gebracht.

4

Mit Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - (BVerwGE 149, 289) wies das [X.] die von zwei [X.] gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 erhobenen Klagen als unbegründet ab.

5

Am 23. November 2016 erwarb der Kläger das Eigentum am sog. [X.]hof. Der Gebäudekomplex liegt im [X.][X.] südlich der [X.] und etwa 250 m nordöstlich der geplanten Trasse. Das Grundstück umfasst drei Flurstücke der Flur ..., Gemarkung L., von denen die Flurstücke Nr. 1/4 und 1/5 südlich und das Flurstück Nr. 3/4 nördlich des Gewässers [X.] liegen. Auf dem östlich an das Flurstück 1/4 angrenzenden Grundstück soll das Regenrückhaltebecken (RRB) S entstehen. Der Voreigentümer hatte die Grundstücke verpachtet. Weder er noch die vormaligen Pächter hatten Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben.

6

Am 18. Dezember 2017 schloss ein Mitglied der Familie des [X.] für die Miteigentümergemeinschaft [X.], die [X.] GbR und im einzelnen benannte Miteigentümer des [X.] - darunter den Kläger -, mit der [X.] und dem [X.] eine Vereinbarung, die im Wesentlichen eine Kompensation durch [X.] beinhaltete und eine Verpflichtung zur Klagerücknahme mit Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverzicht in Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 enthielt. Auf die Rücknahmeerklärung vom 20. Dezember 2017 wurde das Verfahren [X.] mit Beschluss vom 4. Januar 2018 eingestellt.

7

Mit (anwaltlichem) Schreiben vom 29. August 2019 beantragte der Kläger beim Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 zurückzunehmen oder hilfsweise zu widerrufen, hilfsweise ein ergänzendes Verfahren mit Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zur Fehlerheilung durchzuführen und bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses zu untersagen. Zur Begründung machte er geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil er gegen formelle Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und der [X.] verstoße, weshalb auch materielle Fehler wahrscheinlich seien. Das Unionsrecht gebiete ein Einschreiten, um eine Perpetuierung unionsrechtswidriger Zustände zu verhindern.

8

Nach Anhörung der [X.] lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2019 alle Anträge des [X.] ab: Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig; die für eine Prüfung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen erforderlichen Informationen seien in den Planunterlagen enthalten. Selbst bei Unterstellung einer Rechtswidrigkeit komme eine Rücknahmeentscheidung nicht in Betracht. Es liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Der Kläger verweise indirekt auf die Entscheidung des [X.] vom 1. Juli 2015 und die nachfolgende Rechtsprechung, die bereits gegolten habe, als das damalige Klageverfahren aufgrund des Vergleichs, der einen umfassenden Rechtsmittelverzicht enthalten habe, zurückgenommen worden sei. Die Fortgeltung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses sei nicht schlechthin unerträglich. Der Planfeststellungsbeschluss biete hinreichende Instrumente, um eine nachträgliche Anpassung an rechtliche Anforderungen, z.B. aus dem Wasserrecht, zu gewährleisten. Hinsichtlich der losgelöst davon zu bewertenden wasserrechtlichen Erlaubnisse seien zudem jederzeit nachträgliche korrigierende Maßnahmen möglich. Konkrete Anhaltspunkte für das Erfordernis eines Einschreitens enthalte der Antrag nicht. Vor diesem Hintergrund falle eine Ermessensausübung zulasten der beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus. Die [X.] habe im Vertrauen auf die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses umfangreiche Vorbereitungen zur Realisierung des im Allgemeinwohl stehenden Vorhabens veranlasst und Investitionen getätigt. Der Kläger habe durch sein prozessuales Agieren und den erklärten Rechtsmittelverzicht das Vertrauen in den Bestand des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt erst herbeigeführt.

9

Mit seiner am 11. November 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nachdem er zunächst die vollständige Rücknahme bzw. den vollständigen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses erreichen wollte, begehrt er zuletzt nur noch, dass der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 außer Vollzug setzt, bis ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung durchgeführt worden ist.

Zur Begründung macht er geltend: Er sei klagebefugt, weil er in seinem Eigentum am [X.]hof betroffen sei. Teilflächen seines Grundstücks würden für die Planfeststellung benötigt. Die Inanspruchnahme seines Eigentums hänge unmittelbar mit der Entwässerung der Trasse zusammen. Als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit müsse er zudem Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 WRRL und eine Verletzung seines Beteiligungsrechts aus Art. 6 [X.] gerichtlich geltend machen können. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht wegen eines etwaigen Rechtsmittelverzichts ausgeschlossen. Die Vereinbarung vom 18. Dezember 2017 sei ihm gegenüber nicht wirksam und erstrecke sich nicht auf das Eigentum am [X.]hof. Die Klage sei rechtzeitig erhoben worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides sei fehlerhaft; zudem belege die Postzustellungsurkunde keine ordnungsgemäße Zustellung. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 sei formell rechtswidrig, denn er enthalte keine gewässerbezogene Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 WRRL, die von der Behörde selbst vorgenommen und dokumentiert sowie nach Art. 6 [X.] öffentlich ausgelegt worden sei. Zudem seien materielle Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und [X.] wahrscheinlich. Die Rechtswidrigkeit habe schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bestanden. Die Verstöße gegen das Europarecht reduzierten das Ermessen des Beklagten dahingehend, dass der Planfeststellungsbeschluss zurückzunehmen sei. Art. 4 Abs. 1 WRRL beanspruche eine uneingeschränkte Geltung. Deshalb müsse bei einem planfestgestellten, aber noch nicht umgesetzten Vorhaben die Durchführung verhindert werden, wenn diese gegen Art. 4 Abs. 1 WRRL verstoße. Insoweit seien die vom [X.] formulierten Vorgaben übertragbar. Bei Verneinung einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im [X.] wäre dieser jedenfalls wegen nachträglicher Rechtsänderung zu widerrufen. Jedenfalls müsse der Planfeststellungsbeschluss außer Vollzug gesetzt werden, um ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, in dem die Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 WRRL geprüft und die Defizite bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgeräumt würden. Die Aufrechterhaltung bzw. Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses wäre ein schlechthin unerträglicher Verstoß gegen das Europarecht.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2019 zu verpflichten, die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 für den Neubau der [X.] 49, Teilabschnitt zwischen Stad[X.]lendorf und [X.]/[X.], auszusetzen, bis ein ergänzendes Verfahren mit Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zur Fehlerheilung abgeschlossen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unzulässig, jedenfalls für unbegründet: Die Klage sei verfristet, weil der Bescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde am 8. Oktober 2019 zugestellt worden sei. Der Kläger habe auch kein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem er aufgrund der auch ihn bindenden Vereinbarung vom 18. Dezember 2017 auf alle Rechtsmittel und Rechtsbehelfe verzichtet habe. Zudem sei er nicht in subjektiven Rechten verletzt. Bei Erwerb des [X.]hofs habe er alle Auswirkungen des Vorhabens gekannt, der Planfeststellungsbeschluss sei gegenüber dem Voreigentümer bestandskräftig gewesen. Der Kläger rüge eine fehlende Beteiligung an einem Verfahren, das bislang weder stattgefunden habe noch erforderlich sei; hinsichtlich Art. 4 Abs. 1 WRRL fehle es an einer qualifizierten Betroffenheit. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch nicht rechtswidrig. Die im Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 genannten Anforderungen, die das [X.] übernommen habe, hätten als neue inhaltliche Prüfungsanforderungen keine Geltung für [X.], die vor dem 1. Juli 2015 erlassen worden seien. Die Prüfung der wasserrechtlichen Anforderungen sei im Übrigen nicht defizitär gewesen. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse enthielten umfangreiche Nebenbestimmungen und könnten zudem kraft Gesetzes angepasst werden. Selbst bei Unterstellung einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sei das Rücknahmeermessen nicht auf Null reduziert. Dies gelte auch für ein etwaiges Widerrufsermessen. Konkrete Beeinträchtigungen mache der Kläger nicht geltend. Etwaige wasserrechtliche Defizite ließen sich auch ohne Aufhebung der bestandskräftigen Zulassungsentscheidung beheben. Der Kläger habe im Klageverfahren [X.] keine wasserwirtschaftlichen Bedenken erhoben, sondern vielmehr anderthalb Jahre nach dem Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 ([X.], [X.]/13) den [X.]hof erworben. Zu berücksichtigen sei auch das schutzwürdige Vertrauen der [X.], die bereits mehr als 27 Millionen Euro in die Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses investiert und mit seiner Durchführung begonnen habe. Die Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens liege zudem im öffentlichen Interesse. Das Vorhaben habe ein hohes verkehrspolitisches Gewicht, das sich gegenüber den nicht spezifizierten wasserrechtlichen Bedenken des [X.] durchsetze. Dem Anspruch auf Durchführung eines ergänzenden Verfahrens stehe die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses entgegen. Mit diesem sei kein "unerträgliches" unionsrechtliches Defizit in Hinblick auf die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie verbunden.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

A. Die Klage ist zulässig.

1. Das [X.] ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 [X.] und der zugehörigen Anlage (in der Fassung vom 27. Juni 2017: [X.], seit der Änderung vom 8. August 2020: [X.]) für die Entscheidung zuständig. Das planfestgestellte Vorhaben ist Teil der in der Anlage aufgeführten [X.]undesfernstraße "[X.] [X.] - [X.]". Die Streitigkeit "betrifft" das Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, weil der Antrag auf vollständige oder teilweise Aufhebung des [X.]es im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs einen unmittelbaren [X.]ezug zu dem vorausgegangenen Planfeststellungsverfahren aufweist und es um die genehmigungsrechtliche [X.]ewältigung des Vorhabens geht (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - [X.]VerwGE 144, 44 Rn. 18 und vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - [X.]VerwGE 155, 81 Rn. 15). Dies gilt auch für die zuletzt nur noch beantragte Außervollzugsetzung, mit der der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Rücknahme- bzw. Widerrufsverlangens auf eine teilweise Aufhebung des [X.]es zielt und die ihre Grundlage ebenfalls in den Vorschriften der §§ 48, 49 H[X.] findet. Insofern unterscheidet sich das Verlangen des [X.] von einer Klage auf Erlass nachträglicher Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 [X.] oder auf Erlass von Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung derartiger Schutzauflagen, für die das [X.] erstinstanzlich nicht zuständig wäre (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - [X.]VerwGE 144, 44 Rn. 18).

2. Der Kläger ist klagebefugt. Er ist Eigentümer von Grundstücken, die durch die Planung teilweise in Anspruch genommen werden. Der Fehler bei der wasserrechtlichen Prüfung des Vorhabens, auf den er sich beruft, steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Planung der Straßenentwässerung und damit auch mit der Inanspruchnahme seines Grundeigentums, so dass eine Verletzung seiner Rechte jedenfalls möglich erscheint. Da er auf dieser Grundlage den [X.] anfechten könnte, wäre dieser nicht bestandskräftig, steht ihm auch die [X.]efugnis zu, gegen die Ablehnung der nachträglichen (teilweisen) Aufhebung dieses [X.]es gerichtlich vorzugehen.

3. Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Die vom [X.]eklagten vorgelegte Postzustellungsurkunde, die als Zustelldatum den 8. Oktober 2019 ausweist, ist nicht geeignet, eine wirksame Zustellung nachzuweisen. Mit seiner Unterschrift bezeugt der Zusteller eine Einlegung des Schriftstücks "in dem zur Wohnung gehörenden [X.]riefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung". Damit wird eine wirksame Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 178 Abs. 1, § 180 ZPO in den (hier als Zustellort allein in [X.]etracht kommenden) Kanzleiräumen der Verfahrensbevollmächtigten des [X.] jedoch nicht belegt, weil der dokumentierte Vorgang sich nicht auf die zutreffende [X.] bezieht. Im Adressfeld der [X.] ist die Angabe eines Postfachs handschriftlich in "[X.] ..., 22765 [X.]" geändert worden. Unter dieser Anschrift sind die Prozessbevollmächtigten des [X.] jedoch nicht zu erreichen; ihre Kanzleiräume befinden sich in der [X.] ... Die Postzustellungsurkunde begründet zwar als öffentliche Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen [X.]eweis der darin bezeugten Tatsachen; die [X.]eweiskraft erstreckt sich jedoch nicht darauf, dass der [X.] unter der Zustellungsanschrift auch tatsächlich wohnt (vgl. [X.], [X.] vom 5. Oktober 1996 - 2 [X.]vR 2195/95 - juris Rn. 9; [X.]VerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 [X.] 43.95 - [X.]VerwGE 104, 301 <305 f.>). Da die Unrichtigkeit der [X.] hier feststeht, ist der Postzustellungsurkunde für die Dokumentation einer wirksamen Ersatzzustellung die Grundlage entzogen. Der von ihr dokumentierte [X.] stellt keine wirksame Zustellung dar.

Da sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt, gilt der [X.]escheid in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem er dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO). Das ist hier der auf dem [X.]escheid mit [X.] vermerkte Eingang am 9. Oktober 2019, so dass die am Montag, den 11. November 2019, erhobene Klage die Monatsfrist gewahrt hat.

4. Die Klage ist auch nicht wegen eines außergerichtlich erklärten [X.] unzulässig.

Eine Prozessführung, die im Widerspruch zu einer vorherigen außergerichtlichen Vereinbarung zwischen den [X.]eteiligten steht, kann eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstellen, die auf die entsprechende Einrede des Gegners hin zu berücksichtigen ist (vgl. zur außergerichtlichen Vereinbarung einer Klagerücknahme etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Januar 1982 - 1 [X.] 142.81 - [X.] 310 § 92 VwGO Nr. 6 und [X.], [X.]eschluss vom 22. Mai 2019 - [X.]/18 - NJW 2019, 2479 Rn. 8 m.w.[X.]; zur Klageerhebung trotz vorherigen Verzichts [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand Juli 2019, § 74 Rn. 42 und W.-R. [X.]e, in: [X.]/[X.]e, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 74 Rn. 24). Angesichts der prozessualen Tragweite muss ein solcher Verzicht allerdings eindeutig und unmissverständlich erklärt werden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. April 1978 - 7 [X.] 50.75 - [X.]VerwGE 55, 355 <357>). Eine derartige Verzichtserklärung hat der Kläger hier nicht abgegeben.

Die außergerichtliche Vereinbarung vom 18. Dezember 2017, auf die der [X.]eklagte sich hier beruft, bezieht den Kläger nur in seiner Eigenschaft als Miteigentümer am [X.] ein und zielt auch nur auf den Ausgleich dieser [X.]etroffenheit. Eine Ausweitung des [X.] auf andere nicht näher bezeichnete [X.]eeinträchtigungen, die die einzelnen Miteigentümer an anderen ungenannten Rechtsgütern erleiden könnten, lässt sich daraus nicht ableiten und angesichts der prozessualen [X.]edeutung eines solchen Verzichts auch nicht unterstellen.

[X.]. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Außervollzugsetzung des [X.]es zur Ermöglichung eines ergänzenden Verfahrens.

1. Anspruchsgrundlage für das [X.]egehren sind die Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsakts nach §§ 48, 49 H[X.].

a) Der Kläger möchte erreichen, dass der [X.]eklagte den bestandskräftigen [X.] teilweise - nämlich hinsichtlich seiner Vollziehbarkeit - aufhebt. Damit sollen die Voraussetzungen für die Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens im Sinne des § 17d [X.] i.V.m. §§ 76, 75 Abs. 1a Satz 2 [X.] mit dem Ziel der Planaufhebung, -änderung oder -ergänzung geschaffen werden. Hierzu ist der [X.]eklagte ohne einen entsprechenden Antrag der [X.] nur befugt, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf des [X.]es vorliegen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 75 Rn. 132; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 21. Aufl. 2020, § 76 Rn. 18). Dies beurteilt sich, da spezialgesetzliche Regelungen fehlen, nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts. Maßgeblich ist hier das [X.] Verwaltungsverfahrensgesetz (H[X.]), weil § 17 Abs. 1 Satz 4 [X.] (in der Fassung vom 3. März 2020, davor Satz 3) nur bezüglich der das Planfeststellungsverfahren selbst betreffenden Vorschriften der §§ 72 bis 78 [X.] auf die entsprechende Anwendung des ([X.] (mit einzelnen Maßgaben) verweist; im Übrigen verbleibt es bei der Anwendung von Landesrecht (§ 1 Abs. 3 [X.], vgl. hierzu [X.], in: [X.][X.], [X.], 2. Aufl. 2013, § 17 Rn. 29 ff.; [X.], in: Marschall, [X.], 6. Aufl. 2012, § 17 Rn. 73 f.).

b) Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 [X.] bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen sind auch auf [X.] anwendbar (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 21. Mai 1997 - 11 [X.] 1.96 - [X.]VerwGE 105, 6 <11 ff.> zu § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.], vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - [X.]VerwGE 144, 44 Rn. 23, vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - [X.]VerwGE 155, 81 Rn. 26, 31 und vom 19. Dezember 2017 - 3 A 8.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 81 Rn. 23). § 72 Abs. 1 [X.] schließt insoweit nur die Anwendung des § 51 [X.] aus. Auch § 75 Abs. 2 Satz 1 [X.] steht nicht entgegen, weil diese Vorschrift die Auswirkungen der [X.]estandskraft von [X.]n regelt und eine besondere, insbesondere privatrechtsgestaltende Duldungswirkung des bestandskräftigen [X.]es anordnet, aber keine Aussage zu der in § 48 [X.] geregelten Durchbrechung der [X.]estandskraft selbst enthält. Soweit sich einzelne Regelungen der §§ 72 ff. [X.] mit der Änderung oder Aufhebung bestandskräftiger [X.] befassen (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4, §§ 76, 77 [X.]), betreffen sie nur Einzelaspekte, ohne insoweit abschließenden [X.]harakter zu haben.

Der Anspruch auf Rücknahme eines [X.]es kann allerdings nicht weitergehen als der Aufhebungsanspruch bei fristgerechter Anfechtung ([X.]VerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - [X.]VerwGE 144, 44 Rn. 24). Der in § 75 Abs. 1a [X.] zum Ausdruck kommende Grundsatz der [X.] begrenzt auch die Reichweite eines Rücknahmeverlangens. Daher scheidet eine vollständige Rücknahme des [X.]es aus, wenn der Mangel, der seine Rechtswidrigkeit begründet, durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann ([X.]/Külpmann, in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 72 Rn. 117; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 75 Rn. 189; [X.], [X.], 4. Aufl. 2020, § 72 Rn. 33a). Auch ein Widerruf kommt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur als ultima ratio in [X.]etracht, wenn etwa Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 [X.] als Abhilfe nicht ausreichen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 4 [X.] - NVwZ 2004, 97 <98> und vom 27. Mai 2015 - 3 [X.] 5.15 - [X.] 316 § 49 [X.] Nr. 50 Rn. 17; Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - [X.]VerwGE 155, 81 Rn. 31). Diesen Grundsätzen hat der Kläger Rechnung getragen und seinen Klageantrag auf die Außervollzugsetzung des [X.]es beschränkt.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufhebung der Vollziehbarkeit des [X.]es nach § 48 H[X.]. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen zwar vor (a), das dem [X.]eklagten danach eröffnete [X.] ist aber nicht auf Null reduziert und vom [X.]eklagten fehlerfrei ausgeübt worden (b).

a) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 H[X.] kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des [X.]es ist die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Januar 2013 - 7 [X.] 18.12 - juris Rn. 27 m.w.[X.]). Etwaige nachträgliche Veränderungen hätten in einem Anfechtungsprozess keine Auswirkungen und können auch keinen Anspruch auf Rücknahme oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber begründen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - [X.]VerwGE 155, 81 Rn. 28).

Die vom Kläger aufgezeigten Mängel bei der wasserrechtlichen Prüfung betreffen einen Fehler, der dem [X.] vom 30. Mai 2012 bereits bei seinem Erlass anhaftete. Denn der [X.] wird den Anforderungen an die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und [X.] nicht gerecht.

aa) Seit dem Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]und für Umwelt und Naturschutz [X.]land - ist geklärt, dass die in Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG des [X.] und des Rates vom 23. Oktober 2000 - Wasserrahmenrichtlinie, WRRL - formulierten Pflichten, eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Verschlechterungsverbot) und das Ziel der Erreichung eines guten Gewässerzustands zu verfolgen ([X.]), nicht bloße Ziele der [X.]ewirtschaftsplanung darstellen, sondern verbindlichen [X.]harakter haben. Daher ist die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächenwasserkörpers zu gefährden. Vergleichbare verbindliche Ziele gelten im Hinblick auf den Zustand des Grundwassers, wobei der [X.] inzwischen klargestellt hat, dass die entsprechende Prüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung vor der Projektgenehmigung erfolgen muss ([X.], Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.]/18 [[X.]:[X.]:[X.]], Land [X.] - Rn. 72, 90). Danach müssen vor der Zulassung eines Vorhabens das Verschlechterungsverbot und das [X.] wasserkörperbezogen für alle vorhabenbedingten [X.] geprüft und die Prüfung und deren Erkenntnisse dokumentiert werden (vgl. [X.]VerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DV[X.]l. 2018, 1426 Rn. 47 und Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]VerwGE 163, 380 Rn. 22).

bb) Diese Anforderungen galten entgegen der Ansicht des [X.]eklagten bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.]es vom 30. Mai 2012. Die Regelung in Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a WRRL war bereits zum damaligen Zeitpunkt gültig und ist seither nicht geändert worden. Das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 ([X.], [X.]/13), das in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen ist, ist nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur. Es erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher [X.]edeutung diese [X.]estimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. etwa [X.], Urteile vom 13. Januar 2004 - [X.]/00 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 21 und vom 12. Februar 2008 - [X.]-2/06 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 35). Auch die nationalen Vorschriften der §§ 27 und 47 [X.], die die [X.]ewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer und das Grundwasser betreffen und die unionsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht umsetzen, gelten bereits unverändert seit dem 1. März 2010. Entsprechende [X.]ewirtschaftungsziele waren zudem auch schon zuvor in §§ 25a und 33a [X.] a.F. formuliert. Die zitierte Rechtsprechung zu den Anforderungen an die wasserrechtliche Prüfung gibt lediglich das "geläuterte" und verbesserte Verständnis von Auslegung und Anwendung der unveränderten Rechtslage wieder und ist nicht mit einer nachträglichen Rechtsänderung vergleichbar (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 1. Juli 2013 - 8 [X.] 7.13 - juris Rn. 6 m.w.[X.]).

cc) Die wasserrechtliche Prüfung im [X.] vom 30. Mai 2012 wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Der [X.] enthält detaillierte Ausführungen zur wasserwirtschaftlichen Situation im Planungsgebiet, den erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen auf der Grundlage des Entwässerungskonzepts und den in den Wasserschutzgebieten vorgesehenen Maßnahmen. Dabei wird auch begrifflich auf das in §§ 27 und 47 [X.] geregelte Verschlechterungsverbot [X.]ezug genommen (etwa PF[X.] S. 466, 494), ohne jedoch auf dessen Inhalt konkret einzugehen. Der Fokus der Untersuchungen lag insbesondere auf den etwaigen Folgen für die Trinkwassergewinnung, betraf aber nicht den Schutz des Gewässerzustands an sich. Eine wasserkörperbezogene Untersuchung des [X.] unter Identifizierung und Einordnung aller betroffenen Gewässer und eine [X.]estimmung der Zustandsklasse und der maßgeblichen Qualitätskomponenten wurde nicht vorgenommen. Dementsprechend fehlt auch eine darauf bezogene Auswirkungsprognose unter [X.]erücksichtigung der relevanten Schadstoffe und Parameter. Auf den bei Erlass des [X.]es geltenden [X.]ewirtschaftungsplan, den das [X.] nach Art. 13 WRRL im Dezember 2009 aufgestellt hat, wird an keiner Stelle [X.]ezug genommen.

Damit fehlt es an der erforderlichen Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot und [X.] der Wasserrahmenrichtlinie, die im Rahmen des förmlichen Planfeststellungsverfahrens unter [X.]eteiligung der betroffenen Öffentlichkeit hätte erfolgen müssen. Ob daneben auch materiell-rechtlich ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (oder [X.]) vorliegt, ist nicht geklärt.

dd) Der rechtswidrige [X.] verletzt den Kläger auch in seinen Rechten.

Der Anspruch eines [X.] auf Rücknahme eines [X.]es oder ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber kann nicht weitergehen als der Aufhebungsanspruch bei fristgerechter Anfechtung und setzt daher voraus, dass der [X.] gerade ein Recht des [X.] verletzt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - [X.]VerwGE 155, 81 Rn. 26). Das ist hier der Fall.

Der Kläger ist als Eigentümer des [X.]hofs in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen, weil Teile seiner Grundflächen für den [X.] in Anspruch genommen werden sollen. Er soll insbesondere eine ca. 2 300 m² große Fläche verlieren, auf der eine Wegeverbindung zum benachbarten Regenrückhaltebecken - RR[X.] S geschaffen bzw. befestigt werden soll. Die Inanspruchnahme steht in sachlichem Zusammenhang mit der Planung der Straßenentwässerung. Sollte die bisherige Entwässerungsplanung den Anforderungen des [X.] und [X.]s nicht genügen und eine Umplanung erforderlich werden, könnte dies Auswirkungen auf das RR[X.] S und dessen [X.] und leitungsmäßige Anbindung haben und die Planung im [X.]ereich des klägerischen Grundstücks berühren. Ob der Kläger daneben auch zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt und deswegen von einer Verletzung der aus dem Verschlechterungsverbot und [X.] resultierenden Pflichten unmittelbar betroffen ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.]/18, Land [X.] - Rn. 120 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung.

b) Der [X.]eklagte hat das ihm nach § 48 Abs. 1 H[X.] eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die vorsorglichen Ermessenserwägungen tragen seine Entscheidung, den bestandskräftigen [X.] nicht (teilweise) wieder aufzuheben.

aa) Der [X.]eklagte ist nicht wegen einer Ermessensreduzierung auf Null zur (teilweisen) Rücknahme des rechtswidrigen [X.]es verpflichtet.

[X.]ei der Ausübung des [X.]s ist dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht beizumessen als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 1 [X.] 33.07 - [X.] 402.242 § 54 [X.] Nr. 5 Rn. 12 m.w.[X.]). Allein der Umstand, dass der [X.] rechtswidrig ist, gebietet daher nicht seine Rücknahme, zumal die Möglichkeit zur fristgerechten Anfechtung bestanden hätte. Ob der Kläger selbst seine auf den [X.]hof bezogenen Einwendungen in das - zum Zeitpunkt des [X.] noch ruhende - Klageverfahren 9 A 26.12 hätte einbeziehen können, mag zweifelhaft sein, weil er an jenem Verfahren nur in seiner Eigenschaft als Miteigentümer bzw. Gesellschafter wegen der [X.]etroffenheit des Äußergerichtswalds beteiligt war. Er muss sich jedoch als Rechtsnachfolger zurechnen lassen, dass der Voreigentümer des [X.]hofs den [X.] hat bestandskräftig werden lassen.

Das einschlägige Fachrecht spricht entgegen der Auffassung des [X.] nicht für eine Ermessensentscheidung zugunsten der Aufhebung; vielmehr kommt der [X.]estandskraft eines [X.]es nach dem Willen des Gesetzgebers eine erhöhte [X.]edeutung zu (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Der Umstand, dass der Rechtsverstoß im Unionsrecht begründet liegt, führt als solcher nicht zu einer anderen [X.]eurteilung. Auch im Unionsrecht gehört die Rechtssicherheit zu den anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wobei die [X.]estandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit beiträgt. Daher verpflichtet das Unionsrecht eine Verwaltungsbehörde nicht grundsätzlich zur Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung (vgl. etwa [X.], Urteile vom 4. Oktober 2012 - [X.]/11 [[X.]:[X.]:[X.]:2012:608], [X.]yankov - Rn. 76 und vom 16. Oktober 2019 - [X.]/18 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 45 m.w.[X.]).

Mangels einschlägiger unionsrechtlicher Regelungen ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten festzulegen, die den Schutz der Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2006 - [X.]/04 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2006:586], [X.] und [X.] - Rn. 53 f.). Soweit der [X.]eklagte in diesem Zusammenhang auf die in der Entscheidung "[X.]" ([X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.]/00 -) entwickelten Grundsätze eingeht, sind diese vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, weil es im Verhältnis zum Kläger um eine Verwaltungsentscheidung geht, die bestandskräftig geworden ist, ohne von ihm einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen worden zu sein (vgl. [X.], Urteile vom 19. September 2006 - [X.]/04 u.a., [X.] und [X.] - Rn. 53 f. und vom 4. Oktober 2012 - [X.]/11, [X.]yankov - Rn. 51).

Eine (teilweise) Rücknahme des rechtswidrigen [X.]es ist hier weder zur Wahrung der Effektivität des Unionsrechts noch aus Gründen der Äquivalenz geboten.

(1) Die Aufrechterhaltung der [X.]estandskraft des [X.]es führt nicht dazu, dass die unionsrechtlichen Regelungen nicht mehr in effektiver Weise angewandt werden könnten.

Der Verstoß gegen Unionsrecht besteht hier darin, dass vor Erlass des [X.]es keine Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den wasserrechtlichen Zielen des [X.] und [X.]s erfolgt ist. Darin liegt ein Verfahrensfehler, der zudem einen Verstoß gegen die materiell-rechtlichen Vorgaben des Wasserrechts möglich erscheinen lässt.

Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Komponente verbleibt es ohne teilweise Aufhebung des [X.]es und [X.] in das Planfeststellungsverfahren zwar auf Dauer bei dem Mangel, dass eine Prüfung des wasserrechtlichen [X.] unter [X.]eteiligung der Öffentlichkeit fehlt. Dies bedeutet für sich genommen aber keine derart übermäßige Erschwerung der Anwendung des Unionsrechts, dass eine Aufhebung der [X.]estandskraft geboten sein könnte. Der Verfahrensfehler beschränkt sich auf den streitgegenständlichen [X.] und betrifft einen Einzelaspekt. Zu den übrigen umweltrechtlich relevanten [X.]elangen sowie zu maßgeblichen Fragen des Wasserrechts in [X.]ezug auf die Einleitung von Schadstoffen und den Schutz des Trinkwassers hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden, so dass das verbleibende Defizit nicht von einem solchen Gewicht ist, dass es unionsrechtlich untragbar erscheint. Die wasserrechtliche Prüfung mittels eines im Planfeststellungsverfahren erstellten [X.] wurde von der Rechtsprechung als sachangemessene Verfahrensweise entwickelt, um den Verpflichtungen aus der Wasserrahmenrichtlinie nachzukommen. Sie ist jedoch - anders als etwa die Verträglichkeitsprüfung im Gebietsschutz nach der [X.] - nicht schon unionsrechtlich vorgegeben und formalisiert. Die verfahrensrechtlichen Erfordernisse sind kein Selbstzweck, sondern sollen die Einhaltung der materiellen Voraussetzungen des Vorhabens sichern. Dieses Ziel lässt sich hier auch außerhalb eines (ergänzenden) Planfeststellungsverfahrens erreichen.

In materieller Hinsicht liegt der Mangel des [X.]es darin, dass die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den wasserrechtlichen Zielen des [X.] und [X.]s nicht geklärt ist, so dass die Gefahr besteht, dass etwaige negative Umweltfolgen bei Errichtung und [X.]etrieb der geplanten Autobahn dauerhaft fortbestehen könnten. Einer solchen Perpetuierung eines unionsrechtsrechtswidrigen Zustands kann jedoch ohne ([X.] des bestandskräftigen [X.]es wirksam begegnet werden. Denn die fehlende wasserkörperbezogene [X.]ewertung der Auswirkungen des Vorhabens kann auch nachträglich erfolgen und ist nicht an ein förmliches Planfeststellungsverfahren gebunden. Das [X.] Wasserrecht bietet ein flexibles Instrumentarium, um eine solche Prüfung durchzusetzen und gegebenenfalls nachträglichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und damit die unionsrechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen. Nach § 19 Abs. 1 [X.] entscheidet die Planfeststellungsbehörde bei Vorhaben, mit denen die [X.]enutzung eines Gewässers verbunden ist, auch über die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis oder [X.]ewilligung. Die wasserrechtliche Entscheidung tritt dabei neben die Planfeststellung, auch wenn sie in demselben [X.]eschluss getroffen wird, und bleibt rechtlich selbstständig ([X.]VerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 Rn. 450 und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]VerwGE 133, 239 Rn. 32). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass im Gegensatz zu [X.]n, die in hohem Maße [X.]resistent sind, im Wasserrecht flexibel handhabbare Instrumente unverzichtbar sind. Die Regelungen des Wasserrechts mit der Möglichkeit nachträglicher Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen und dem Widerruf von Erlaubnissen und [X.]ewilligungen (§§ 13, 18 [X.]) sollen es ermöglichen, auf veränderte Situationen effektiv zu reagieren, ohne zugleich ein förmliches Planfeststellungs([X.])verfahren einleiten zu müssen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 75 Rn. 72).

Die Überprüfung der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse ist ein sinnvoller Weg, um den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie nachträglich Geltung zu verschaffen, und effektiver als die bloße Nachholung der im Planfeststellungsverfahren unterbliebenen Untersuchung. Denn sie ist gegenwarts- und zukunftsbezogen und ermöglicht die [X.]erücksichtigung der seit Erlass des [X.]es eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen, wie etwa des aktuellen [X.]ewirtschaftungsplans für das [X.], der neuen [X.] oder der aktualisierten Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im [X.]ereich der Wasserpolitik (Richtlinie 2013/39/[X.] des [X.] und des Rates vom 12. August 2013).

Zuständig für etwaige nachträgliche wasserrechtliche Entscheidungen ist nach § 19 Abs. 4 [X.] die Planfeststellungsbehörde, wobei antragsberechtigt neben der zuständigen Wasserbehörde auch betroffene Dritte sind, soweit sie einen Anspruch auf eine der genannten Maßnahmen geltend machen (vgl. [X.], in: Siedler/Zeitler/[X.]/[X.], [X.], Stand August 2019, § 19 Rn. 40). Das Antragsrecht umfasst dabei das Recht, Auskunft darüber zu erlangen, inwieweit die bisherigen Maßnahmen ausreichen, um die wasserrechtlichen Vorgaben unionsrechtssicher umzusetzen, und gegebenenfalls Nachbesserungen zu verlangen. Auf dieses Recht kann und muss sich der Kläger hier verweisen lassen. Dies genügt zur effektiven Durchsetzung des Unionsrechts.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung des [X.] zur Anwendung der Habitat-Richtlinie auf bestandskräftige Genehmigungen ([X.], Urteile vom 14. Januar 2010 - [X.]/08 [[X.]:[X.]:[X.]], Stadt [X.] - Rn. 44 ff., vom 14. Januar 2016 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]], Kommission/[X.]ulgarien - Rn. 51 f. und vom 14. Januar 2016 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.], [X.] - Rn. 38). Es bedarf hier keiner Entscheidung, inwieweit diese auf das Wasserrecht übertragbar sind, denn jedenfalls ergibt sich daraus nicht, dass bei einer möglichen Kollision von künftigen Auswirkungen eines genehmigten Vorhabens mit unionsrechtlichen Vorgaben zwingend eine ([X.] der Genehmigung mit Wiederholung des Genehmigungsverfahrens erfolgen müsste. Vielmehr ist der Gefährdung unionsrechtlicher Ziele mit "geeigneten Maßnahmen" zu begegnen, wobei es den nationalen Gerichten obliegt zu entscheiden, ob die erneute Überprüfung der Genehmigung die einzige geeignete Maßnahme darstellt ([X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.]/14, [X.], [X.] - Rn. 44 f.). Vorliegend sind - wie ausgeführt - die flexiblen Instrumente des Wasserrechts geeignet und ausreichend, um den unionsrechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie Rechnung zu tragen, ohne dass es dafür eines Eingriffs in die [X.]estandskraft des [X.]es bedürfte.

(2) Auch im Hinblick auf den [X.] ist der [X.]eklagte nicht zur Rücknahme des [X.]es verpflichtet.

Mit [X.]lick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht nach nationalem Recht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt ([X.]VerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 [X.] 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom 20. März 2008 - 1 [X.] 33.07 - [X.] 402.242 § 54 [X.] Nr. 5 Rn. 13 f.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Der [X.] stellt trotz der defizitären wasserrechtlichen Prüfung keine derart evidente Fehlentscheidung dar (vgl. zu diesem Kriterium etwa [X.]VerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 [X.] 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, 17), dass seine vollständige Aufrechterhaltung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führte. Er war im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses nicht offensichtlich rechtswidrig, weil sich damals das Erfordernis einer vorhabenbezogenen Prüfung des [X.] noch nicht aufdrängte. Das Festhalten an seiner [X.]estandskraft führt nicht zu einem unionsrechtlich unerträglichen Zustand. Denn mit den flexiblen Instrumenten des Wasserrechts stehen - wie dargelegt - hinreichende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie wirksam Geltung zu verschaffen.

bb) [X.] des [X.]eklagten sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Der [X.]eklagte hat im Rahmen der Ermessensentscheidung zutreffend die [X.]estandskraft des [X.]es und das auch in § 75 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommende besondere öffentliche Interesse an seinem Fortbestand berücksichtigt (vgl. etwa [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 75 Rn. 189). Das Vorhaben dient nach den Feststellungen im Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - ([X.]VerwGE 149, 289 Rn. 74) zwingenden Gemeinwohlgründen. Die besondere verkehrliche [X.]edeutung aufgrund der nationalen und [X.] Verbindungs- und Raumerschließungsfunktion kommt nach wie vor in der Aufnahme des Vorhabens in den aktuellen [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen und die Einbeziehung in das Gesamtnetz des trans[X.] Verkehrsnetzes zum Ausdruck.

Ermessensfehlerfrei hat der [X.]eklagte auch den nicht unerheblichen Investitionen, die die [X.] bereits im Vertrauen auf den [X.]estand des [X.]es aufgewendet hat, ein besonderes Gewicht beigemessen (vgl. zu diesen Kriterien etwa Wickel, in: [X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 72 [X.] Rn. 22) und berücksichtigt, dass der Kläger den [X.]hof in Kenntnis aller Auswirkungen des [X.]es zu einem Zeitpunkt erworben hat, als das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 ([X.], [X.]/13) bereits allgemein bekannt war. Gleichwohl hat der Kläger mehrere Jahre verstreichen lassen, bevor er den Antrag auf Rücknahme gestellt hat, wodurch er zur [X.]ildung dieses Vertrauens beigetragen hat.

Dem geltend gemachten wasserrechtlichen Defizit kommt demgegenüber keine überwiegende [X.]edeutung zu. Das Wasserrecht ist in dem [X.] insbesondere in [X.]ezug auf den Trinkwasserschutz eingehend geprüft worden. Einen materiellen Verstoß gegen die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zeigt der Kläger nicht konkret auf. Einer etwaigen Gefährdung der verbindlichen [X.]ewirtschaftungsziele des [X.] und [X.]s kann - wie ausgeführt - mit den Mitteln des Wasserrechts wirksam begegnet werden, ohne dass es hierfür der Wiedereröffnung des Planfeststellungsverfahrens bedarf. Vor diesem Hintergrund durfte der [X.]eklagte eine Außervollzugsetzung des [X.]es als unverhältnismäßig ablehnen.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen teilweisen Widerruf des [X.]es nach § 49 H[X.].

Die Möglichkeit eines Widerrufs nach § 49 [X.] (bzw. hier § 49 H[X.]) besteht auch für rechtswidrige Verwaltungsakte, weil diese keinen weitergehenden Schutz verdienen als rechtmäßige (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 6 m.w.[X.]). Auch aus dieser Vorschrift lässt sich der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht ableiten.

Es kann dahinstehen, ob die (verfahrens-)fehlerhafte Prüfung der Wasserrahmenrichtlinie bei unionsrechtskonformer Auslegung als schwerer Nachteil für das Gemeinwohl im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 H[X.] verstanden werden kann. Denn jedenfalls liegt auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes die Entscheidung über eine (teilweise) Aufhebung des [X.]es im Ermessen des [X.]eklagten. Dieses Ermessen ist hier aus den bereits dargelegten Gründen weder auf Null reduziert noch sind die vorsorglich angestellten Ermessenserwägungen zu beanstanden.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

9 A 23/19

23.06.2020

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 4 Abs 1 EGRL 60/2000, § 19 Abs 1 WHG 2009, § 4 WHG 2009, § 48 Abs 1 S 1 VwVfG, § 72 Abs 1 VwVfG, § 75 Abs 1a S 2 VwVfG, § 75 Abs 2 VwVfG, § 17e FStrG, § 17 Abs 1 FStrG, § 50 Abs 1 Nr 6 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.2020, Az. 9 A 23/19 (REWIS RS 2020, 4176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4176

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