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PDF anzeigen [X.] vom 15. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. März 2004 wird das Verfahren im [X.] 2 b der [X.] gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last. 2. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß eine Verurteilung wegen ver-suchter räuberischer Erpressung entfällt. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen vierzehn Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf Antrag des [X.] erfolgte Einstellung des [X.] im Falle II 2 b der [X.] führt zum Wegfall einer Verurteilung - 3 - wegen versuchter räuberischer Erpressung und der hierfür verhängten [X.] von acht Monaten (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren kann bestehen bleiben. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2004 zu-treffend ausgeführt: "Der dadurch (= die Teileinstellung) bedingte Wegfall der für diese Tat verhängten [X.] von acht Monaten berührt den Bestand der Gesamt-freiheitsstrafe nicht. Diese hat der Tatrichter aus 14 [X.]n gebildet, die die Summe von 140 Monaten (= elf Jahre und acht Monaten) erreichen. Es kann - auch unter Berücksichtigung der Kammerentscheidung des [X.] vom 7. Januar 2004 ([X.], 189), relativiert durch Be-schluss vom 1. März 2004 - 2 [X.] 2251/03 - mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Wegfall der [X.] von acht Monaten, die für die Bil-dung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestimmend war, zu einer dem [X.] günstigeren Gesamtstrafe führen würde, wobei insbesondere zu be-rücksichtigen ist, dass sich die unter II 2 b festgestellte Tat rechtlich als ver-suchter Diebstahl und Bedrohung (§§ 242 Abs. 2, 241, 53 StGB) darstellt und ebenfalls mit Freiheitsstrafen geahndet werden könnte." - 4 - Dem schließt sich der Senat an. [X.] Otten
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Meta
15.09.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2004, Az. 2 StR 288/04 (REWIS RS 2004, 1621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1621
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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