Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2008, Az. 3 StR 205/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2444

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischen Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 12. August 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. November 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 19. der Urteilsgründe (Fall 109. der Anklage) wegen ver-suchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätz-licher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberi-schen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung, der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vor-sätzlicher Körperverletzung, der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung sowie des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in 16 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die [X.] des Verfahrens hat die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Bei der Neufassung der Urteilsformel hat der Senat klar gestellt, dass sich der Angeklagte im Fall [X.] 18. der Urteilsgründe der besonders schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 253 Abs. 1 und 2, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Dies ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel anzugeben (vgl. [X.], [X.]. vom 28. September 2006 - 3 StR 337/06). Hingegen ist die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG; Fälle [X.] 1. bis 16. der [X.]) - anders als in der Formel des angefochtenen Urteils geschehen - nicht in den Tenor aufzunehmen, weil es sich bei § 29 Abs. 3 BtMG nicht um einen Qualifikationstatbestand, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 25 m. w. N.; [X.], BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 1339 f.). 1 Die [X.] hat hier nicht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (sechs Jahre, zweimal zwei Jahre, ein Jahr und acht Monate, ein Jahr und drei Monate, zwölfmal ein Jahr und zwei Monate so-wie viermal ein Jahr) kann der Senat ausschließen, dass das [X.] ohne die im eingestellten Fall festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun 2 - 4 - Monaten auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten erkannt hätte. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Wegen des nur geringen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, dem [X.] die gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und auch die durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen der [X.] uneingeschränkt aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). 4 [X.]von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 205/08

12.08.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2008, Az. 3 StR 205/08 (REWIS RS 2008, 2444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2444

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.