Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. 4 StR 599/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14164

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 599/14

vom
12. März
2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
März 2015 gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
August 2014 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.
3. der Urteilsgründe wegen schweren Menschen-handels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in [X.] mit versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Ange-klagten;
b)
das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der An-geklagte der besonders schweren
Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der schwe-ren Vergewaltigung sowie des schweren Menschenhan-dels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, in einem weite-ren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in einem
weiteren Fall in Tateinheit mit [X.] und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit ver-suchter räuberischer Erpressung und mit Zuhälterei schuldig ist.
-
3
-
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der [X.]

,
G.

und H.

sowie die weiteren notwendigen
Auslagen der Nebenklägerin V.

zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten wegen schweren
Menschenhan-dels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in acht Fällen, in einem Fall in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit [X.], in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und mit Zuhälterei und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit ver-suchter Erpressung, sowie wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es [X.] zugunsten dreier Nebenklägerinnen sowie eine Feststel-lung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Diese führt zu einer Verfahrensbeschränkung nach §
154 Abs.
2 [X.] und zu einer Korrektur des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie kei-nen Erfolg.

1
-
4
-
1.
Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren im Fall
II.
3. der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs.
2 [X.] ein, da die dortigen Ausführungen der Strafkammer eine Drohung im Sinne der §
232 Abs.
4, §
253 Abs.
1 StGB nicht hinreichend belegen, aber nicht ausgeschlossen ist, dass die hierfür notwendigen Feststellungen
noch getroffen werden könnten.
2.
Ferner fasst der Senat infolge dieser Verfahrensbeschränkung den Schuldspruch neu und berichtigt ihn aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 22.
Dezember 2014 dargelegten Gründen hinsichtlich der vom [X.] rechtsfehlerfrei bejahten Qualifikationen gemäß §
177 Abs.
3 und Abs.
4 StGB.
3.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbun-desanwalt in
der Antragsschrift vom 22.
Dezember 2014 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, einer [X.] von drei Jahren und sechs Monaten, drei [X.]n
von zwei Jahren und vier weiteren [X.]n von mindestens einem Jahr und drei Monaten aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall
II.
3. der Urteilsgründe verhängte [X.] von einem Jahr und sechs Monaten
eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als neun Jahre und sechs Monate verhängt hätte. Ebenso schließt der Senat aus, dass die Strafkammer der [X.] ohne die Verurteilung im Fall
II.
3. der Urteilsgründe ein geringeres Schmerzensgeld zuerkannt hätte. Denn von den insgesamt fünf abgeurteilten Taten zu deren Nachteil war für die Höhe des Schmerzensgeldes neben den Folgen für das Opfer insbesondere diejenige -
bestehen bleibende
-
Tat be-stimmend, die mit dem analen Eindringen mit einem Schlagstock verbunden 2
3
4
5
-
5
-
war. Da der vom Angeklagten vereinnahmte, der Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] zugrunde liegende Betrag hinsichtlich dieser Verletzten von ihm durch das auch ohne die Tat
II.
3. wiederholt erzwungene Fortsetzen der [X.] erlangt worden ist, wird auch dieser Betrag von der teilweisen Verfah-renseinstellung nicht berührt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 599/14

12.03.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. 4 StR 599/14 (REWIS RS 2015, 14164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14164

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