Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. 4 StR 616/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10511

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[X.]:[X.]:BGH:2017:230517B4STR616.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 616/16

vom
23. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.
Mai 2017 gemäß §
349 Abs.
2, §
154 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 8.
Juli 2016 wird
a)
das Verfahren gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, so-weit der Angeklagte im Fall
II.
2. der Urteilsgründe wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kos-ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, sowie der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, sowie wegen ver-suchter gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
1.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall
II.
2. wegen ver-suchter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen hier

anders als in den Fällen
II.
5. und 6.

kein unmittelbares
Ansetzen
zur Tat
im Sinne von §
22 StGB. Die Zulassung des Fahrzeugs, die Vorstellung beim [X.] und der Abschluss der [X.] stellen bloße Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf den geplanten Verkauf des Fahrzeugs dar. Hierzu wurden nach den Feststellungen jedoch noch keine konkreten
Bemühungen entfaltet.
2.
Die Teileinstellung führt zum Wegfall der für den Fall
II.
2. verhängten Einzelstrafe von einem Jahr. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann dennoch bestehen bleiben. Angesichts der weiteren Freiheitsstrafen von dreimal einem Jahr und acht Monaten und zweimal einem Jahr schließt der Senat aus, dass der Tatrich-ter ohne die
Verurteilung im Fall
II.
2. eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ver-hängt hätte.
1
2
3
-
4
-
3.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
4

Meta

4 StR 616/16

23.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. 4 StR 616/16 (REWIS RS 2017, 10511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10511

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