Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. V ZB 150/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17275

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[X.]:[X.]:BGH:2017:170117BVZB150.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 150/16
vom

17. Januar 2017

in der Zwangsversteigerungssache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Januar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Die Vollziehung des in dem Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgericht Siegen -
20 K 69/07 -
erlassenen Zuschlags-beschluss vom 14. Juli 2016 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

Gründe:

Der Aussetzungsantrag des Schuldners hat Erfolg.

Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das [X.] die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefoch-tenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zulässig erscheint (Senat, Beschluss vom 3. April 2009 -
V
ZB 46/09, juris, mwN).

So verhält es sich hier. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdegericht festgestellte akute Suizidgefahr des Schuldners bei einem Verlust des Eigen-1
2
3
-
3
-
tums an dem versteigerten Grundstück im Rahmen einer Zuschlagserteilung ist ein Erfolg der -
zugelassenen -
Rechtsbeschwerde nicht ausgeschlossen. [X.] sind angesichts dieser Gefahr und der naheliegenden Möglichkeit, dass sie sich bei einer Zwangsräumung realisiert, die dem Schuldner bei einer Voll-streckung aus dem Zuschlagsbeschluss drohenden Nachteile schwerwiegender als die Nachteile, die für den Ersteher mit der Aussetzung der Zwangsvollstre-ckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zum Abschluss des [X.] verbunden sind.

[X.]

Brückner Weinland

Kazele Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Siegen, Entscheidung vom 14.07.2016 -
20 K 69/07 -

LG Siegen, Entscheidung vom 26.09.2016 -
4 [X.] -

Meta

V ZB 150/16

17.01.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. V ZB 150/16 (REWIS RS 2017, 17275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17275

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I ZB 15/13

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