Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 23 W (pat) 352/05

23. Senat | REWIS RS 2011, 1213

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Gegenstand

Einspruchsverfahren – keine Unterbrechung bei Insolvenz der Einsprechenden – keine erfinderische Tätigkeit -


Tenor

In dem Einspruchsverfahren

betreffend das Patent 103 32 833

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. Strößner sowie der Richter [X.], [X.] und Dr. Friedrich

beschlossen:

Das Patent Nr. 103 32 833 wird widerrufen.

Gründe

I.    

1

Gegen das am 18. Juli 2003 angemeldete Patent 103 32 833 mit der Bezeichnung „Schalldämpfungsvorrichtung mit [X.]“, dessen Erteilung am 28. Juli 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende, über deren Vermögen am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2005, beim [X.] am selben Tag eingegangen, fristgerecht Einspruch erhoben und den Widerruf des Patents beantragt. Sie stützt den Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21, [X.]. 1, Nr. 1 in Verbindung mit § 3 [X.] (fehlende Neuheit) sowie § 4 [X.] (fehlende erfinderische Tätigkeit) und verweist zum Stand der Technik u. a. auf die bereits im Prüfungsverfahren ermittelte Druckschrift

2

[X.] [X.] 296 17 845 U1.

3

Diesbezüglich führt sie in ihrem Einspruchsschriftsatz u. a. aus, dass die in Druckschrift [X.] offenbarte Schalldämpfungsvorrichtung den Gegenstand nach Anspruch 1 des [X.] neuheitsschädlich vorwegnehme.

4

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2006, verteidigt die Patentinhaberin ihr Schutzrecht in beschränkter Fassung. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand dieses Anspruchssatzes durch den nachgewiesenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt werde.

5

Zusammen mit der [X.] sind die Einsprechende und die Patentinhaberin darauf hingewiesen worden, dass für die Diskussion der Patentfähigkeit in der mündlichen Verhandlung auch die Druckschrift

6

[X.] [X.] 26 32 290 C3

7

relevant sein könnte.

8

Zu der mündlichen Verhandlung am 22. November 2011, ist die Einsprechende, wie mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 angekündigt, nicht erschienen, so dass unverändert der Antrag aus ihrem Einspruchsschriftsatz vom 25. Oktober 2005 gilt,

9

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt in der mündlichen Verhandlung den Antrag,

1. das Patent Nr. 103 32 833 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Ansprüche 1 bis 3, eingereicht am 22. November 2011, Beschreibungsseite 1, eingegangen am 29. Oktober 2004 mit Änderungen gem. P 2480, Beschreibungsseite 1a, ebenfalls eingegangen am 29. Oktober 2004, Beschreibungsseiten 2 bis 6, eingegangen am 18. Juli 2003 und 2 Blatt Zeichnungen mit [X.]uren 1 bis 5 gemäß der Patentschrift (Hauptantrag);

2. hilfsweise, das Patent Nr. 103 32 833 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Anspruch 1, eingereicht am 22. November 2011 als Hilfsantrag 1, sowie Beschreibungsseiten und Zeichnungen gemäß Hauptantrag;

3. weiterhin hilfsweise, das Patent Nr. 103 32 833 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Ansprüche 1 und 2, eingereicht am 22. November 2011 als Hilfsantrag 2, sowie Beschreibungsseiten und Zeichnungen gemäß Hauptantrag.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 und 7 und hat folgenden Wortlaut ([X.]e gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen):

mit einer degressiven Abhängigkeit der durch die Auslenkung des [X.] erzeugten Kraft die Oberflächenmembran vom Trägerelement (3, 3A, [X.]) in [X.]tand hält.“

Der einzige Anspruch nach Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale der erteilten Ansprüche 1, 2 und 10. Er lautet folgendermaßen ([X.]e gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen):

und das Federelement (5) einen Biegefederstab umfasst, wobei der [X.]tand der Oberflächenmembran (7, 7A, 7B) vom Trägerelement (3, 3A, [X.]) durch eine Federwirkung des [X.] (5) und des [X.] (11) bestimmt ist.“

Anspruch 1 des [X.] präzisiert den erteilten Anspruch 1 durch Aufnahme von Merkmalen aus dem erteilten Anspruch 6 und der Beschreibung. Er hat folgenden Wortlaut ([X.]e gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind unterstrichen):

wobei das Gasvolumen (11) mit Mitteln, die vorzugsweise am Trägerelement (3, 3A, [X.]) oder der Oberflächenmembran (7, 7A, 7B) anschließbar sind, evakuierbar ist, derart dass der Arbeitspunkt des [X.] (5) einstellbar ist.“

Bezüglich der [X.] gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 2 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die [X.]chrift und den Akteninhalt verwiesen.

II.

Für das vorliegende Einspruchsverfahren ist gemäß § 147 [X.]. 3, Satz 1 Nr. 1 [X.] in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs geltenden Fassung das [X.] zuständig. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der [X.] als nicht verfassungswidrig beurteilt,

III.

Die Insolvenz der [X.] führt nicht zu einer Unterbrechung des [X.].

Zwar ist für die Nichtigkeitsklage anerkannt, dass eine Insolvenz des [X.] jedenfalls dann das [X.] unterbricht, wenn der [X.] Gewerbetreibender ist und die Umstände dafür sprechen, dass er die Klage mit Rücksicht auf den Gewerbebetrieb erhoben hat (so schon [X.], 427). Diese Rechtsprechung ist von Senaten des B[X.] auf die Beantwortung der Frage übertragen worden, ob eine Insolvenz des [X.] das Einspruchsverfahren unterbricht (vgl. z.B. B[X.]E 40, 229).

Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht jedoch nicht und ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung zur Unterbrechung der Nichtigkeitsklage infolge Insolvenz des [X.] nicht ohne weiteres auf das Einspruchsverfahren übertragen werden kann. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Stellung des [X.] eher formal ist. Zum einen ist ein eigenes Rechtsschutzinteresse des [X.] nicht erforderlich, da der Einspruch ein Popularrechtsbehelf ist (vgl. [X.]/Moufang, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Aufl., § 59, Rdn. 60 m. w. N.). Zum anderen ist der Einsprechende, anders als der [X.], in der Disposition über das Einspruchsverfahren insoweit eingeschränkt, als die Rücknahme des Einspruchs nicht zur Beendigung des Verfahrens führt, sondern ohne den [X.] fortgesetzt wird (§ 59 [X.]. 1 Satz 2 [X.]). Dies belegt zugleich, dass es im Einspruchsverfahren vorrangig um öffentliche Interessen an der Klärung der Rechtmäßigkeit einer inter omnes wirkenden Patenterteilung geht. Zwar ist davon auszugehen, dass Einsprechende üblicherweise eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen; diese sind nach Auffassung des Senats aber aufgrund der vorgenannten Ausführungen grundsätzlich als durch das Einspruchsverfahren lediglich mittelbar betroffen zu erachten. Dann ist auch grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die mit der Einspruchserhebung verbundene Geltendmachung der Widerrufbarkeit des [X.] einen Vermögenswert darstellt, der als solcher in die Insolvenzmasse fallen würde.

Etwas anderes könnte dann in Betracht kommen, wenn, ähnlich wie in Bezug auf die Fortsetzung des [X.] nach Erlöschen des [X.], ein besonderes schutzwürdiges Interesse des [X.] gegeben ist, weil er z. B. aufgrund des [X.] bereits in Anspruch genommen wurde; denn dann könnte nicht mehr von nur mittelbar betroffenen wirtschaftlichen Interessen des [X.], sondern von einem konkreten Bezug zu dessen Vermögen und damit auch zur Insolvenzmasse auszugehen sein. Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

IV.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese von Amts wegen zu prüfen,

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil der [X.] des § 21 [X.], insbesondere bzgl. der fehlenden Neuheit (§ 59 [X.]. 1 Satz 3 [X.] i. V. m. § 21 [X.]. 1 Nr. 1 und § 3) hinsichtlich der Druckschrift [X.] angegeben ist und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt sind (§ 59 [X.]. 1 Satz 4 [X.]), da in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 zum Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] hergestellt wird, um fehlende Neuheit zu belegen,

V.

Das Streitpatent betrifft eine Schalldämpfungsvorrichtung.

Zur Lärmdämmung werden üblicherweise schallabsorbierende Materialien wie Schaumstoff verwendet, deren Lärmdämmung bei niedrigen Schallfrequenzen allerdings meist gering ist. Insbesondere bei medizinischen Großgeräten, bspw. Magnetresonanzgeräten, ist jedoch eine Lärmdämmung in einem großen Frequenzbereich von beispielsweise 50 Hz bis 5 kHz wichtig, da die Patienten dem Lärm des medizinischen Großgeräts im Untersuchungszeitraum in einem geringen [X.]tand ausgesetzt sind,

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine kompakte, d. h. wenig Platz beanspruchende, Vorrichtung zur Schalldämpfung anzugeben, wobei die Schalldämpfung vorzugsweise auch im niederfrequenten Bereich stattfinden soll,

Diese Aufgabe wird gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag gelöst durch eine Schalldämpfungsvorrichtung, bestehend aus einem [X.] und einer [X.], die miteinander verbunden sind und gemeinsam ein Gasvolumen umschließen, wobei ein Federelement mit einer degressiven Abhängigkeit der durch die Auslenkung des [X.] erzeugten Kraft die [X.] vom [X.] in [X.]tand hält.

Demgegenüber wird gemäß dem einzigen Anspruch des [X.] die gestellte Aufgabe mit einer Schalldämpfungsvorrichtung gelöst, deren Federelement einen Biegestab umfasst, wobei der [X.]tand der [X.] vom [X.] durch eine Federwirkung des [X.] und des [X.] bestimmt ist.

Die Maßnahme, die Schalldämpfungsvorrichtung so auszubilden, dass das Gasvolumen mit Mitteln, die vorzugsweise am [X.] oder der [X.] anschließbar sind, derart evakuierbar ist, dass der Arbeitspunkt des [X.] einstellbar ist, ist Gegenstand des [X.].

Der Kerngedanke der Lösung nach Hauptantrag besteht demnach darin, dass das Federelement der Schalldämpfungsvorrichtung keine lineare, sondern eine degressive Federkennlinie, d. h. ein Abfallen der Federkraft bei zunehmender Auslenkung aufweist. Dadurch ergibt sich eine große Drucknachgiebigkeit der [X.] und damit eine gute Schalldämmung,

VI.

Hauptantrag

Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Einspruchsverfahren von Amts wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der [X.] der [X.] der unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht worden ist

Im vorliegenden Fall kann jedoch dahinstehen, ob die gemäß Hauptantrag verteidigten Patentansprüche 1 bis 3 zulässig sind

So offenbart Druckschrift [X.], vgl. deren [X.]. 3 und Beschreibung auf Seite 6, letzter [X.]atz, mit den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag eine

Schalldämpfungsvorrichtung (

Aus Druckschrift [X.] sind somit bis auf die Angabe, dass das Federelement eine degressive Abhängigkeit der durch die Auslenkung des [X.] erzeugten Kraft aufweist, sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt.

Dieses Merkmal entnimmt der Fachmann jedoch in naheliegender Weise der Druckschrift [X.], deren Aufgabe in Übereinstimmung mit der Aufgabe des [X.] darin besteht, volumenändernde Resonatoren mit kleinen Bauvolumen bereitzustellen, die auch bei tiefen Frequenzen Schall absorbieren

Die Patentinhaberin hat demgegenüber vorgetragen, dass die patentgemäße Schalldämpfungsvorrichtung eine andere Anordnung der Federelemente aufweise als die in Druckschrift [X.] offenbarte Schalldämpfungsvorrichtung. Denn während die bspw. in den [X.]uren 4 und 5 der Druckschrift [X.] gezeigten Wandungselemente 33 und 43 dem Schall zugewandt seien, hätten die in den [X.]uren des [X.] dargestellten Federelemente eine diesbezüglich um 90° gedrehte Ausrichtung. Deshalb könne auch eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht nahelegen.

Diese Argumentation konnte jedoch nicht durchgreifen, da sich die Anordnung der Federelemente im Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht widerspiegelt. Vielmehr wird dort hinsichtlich des [X.] lediglich beansprucht, dass es mit einer degressiven Abhängigkeit der durch die Auslenkung des [X.] erzeugten Kraft die [X.] vom [X.] in [X.]tand hält. Hingegen ist die räumliche Orientierung des [X.] zur Schallquelle kein Merkmal dieses Anspruchs.

Somit wird der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt.

Das gemäß Hauptantrag verteidigte Patent ist daher nicht rechtsbeständig.

Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die [X.] nach dem Hauptantrag, vgl. [X.] GRUR 2007, 862, [X.]. [22] - Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.

Hilfsantrag 1

Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob der einzige Patentanspruch des [X.] zulässig ist, denn der Einspruch hat auch hinsichtlich des [X.] jedenfalls deshalb Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definierten Fachmanns beruht.

Denn Druckschrift [X.], vgl. deren [X.]. 3 und die bereits zum Hauptantrag zitierte Beschreibung auf Seite 6, letzter [X.]atz, offenbart in der Terminologie des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 eine

Schalldämpfungsvorrichtung (

Folglich offenbart Druckschrift [X.] bis auf das Merkmal, dass das Federelement einen Biegefederstab umfasst, sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1.

Dieser Unterschied beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definierten Fachmanns, sondern ergibt sich für ihn in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.] in Verbindung mit seinem Fachwissen (§ 4 [X.]).

So lehrt Druckschrift [X.] eine Schalldämpfungsvorrichtung mit einer dünnen Aluminiumschicht als schwingfähiger Membran, die an vorgegebenen Bereichen abgestützt wird

Demnach wird der Gegenstand des einzigen Anspruchs nach Hilfsantrag 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] nahegelegt.

Das gemäß Hilfsantrag 1 verteidigte Patent ist daher nicht rechtsbeständig.

Hilfsantrag 2

Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob der Patentanspruch 1 des [X.] zulässig ist, denn der Einspruch hat auch hinsichtlich des [X.] jedenfalls deshalb Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften [X.] und [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht (§ 4 [X.]).

Denn wie bereits zum Haupt- und Hilfsantrag 1 ausgeführt, offenbart Druckschrift [X.] eine Schalldämpfungsvorrichtung (

Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich die Schalldämpfungsvorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 lediglich durch das [X.], dass das Gasvolumen mit Mitteln, die vorzugsweise am [X.] oder der [X.] anschließbar sind, evakuierbar ist, derart dass der Arbeitspunkt des [X.] einstellbar ist.

Diese Mittel sind dem Fachmann jedoch aus der ebenfalls zum Hauptantrag bereits angeführten Druckschrift [X.] bekannt. Insbesondere stellt Druckschrift [X.] Schalldämpfungsvorrichtungen mit [X.] bereit, die aus einem Volumen mit Unterdruck und damit verringerter Volumensteifigkeit bestehen

Damit wird der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt.

Das Streitpatent hat somit auch in der mit Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung keinen Bestand.

Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die [X.] nach Hilfsantrag 2, vgl. [X.] GRUR 2007, 862, [X.] [22] - Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.

VII.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen (§ 61 [X.]. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 21 [X.]. 1 Nr. 1 [X.]).

Meta

23 W (pat) 352/05

22.11.2011

Bundespatentgericht 23. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 240 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 23 W (pat) 352/05 (REWIS RS 2011, 1213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1213

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