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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2016:240516BVZB70.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 70/16
vom
24. Mai 2016
in der Abschiebungshaftsache
Beteiligte:
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin Weinland und die Richter [X.] und Dr. Göbel
beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 11. Mai 2016
gegen den Betroffenen angeordneten Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des §
64 Abs.
3
FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14.
Oktober 2010
-
V
ZB
261/10, InfAuslR
2011, 26 Rn.
8). Er ist auch begründet, weil die zwingend notwendige Anhörung des Betroffenen zum Haft-verlängerungsantrag unterblieben
und die Haft damit rechtswidrig
ist (§ 420 Abs. 1 Satz 1, § 425 Abs. 3 FamFG, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG).
Stresemann
Czub
Weiland
Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2016
11 XIV (B) 23/16
LG [X.], Entscheidung vom 11.05.2016
5 [X.]/16
Meta
24.05.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2016, Az. V ZB 70/16 (REWIS RS 2016, 11020)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11020
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