Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. V ZB 42/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7789

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[X.]:[X.]:BGH:2016:210716BVZB42.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 42/16
vom

21. Juli
2016

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Juli 2016
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter [X.], [X.] und Dr.
Göbel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] und des Verfahrens vor dem [X.], an das [X.] zu-rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.
Dezember 2015, dem Be-troffenen am 7. Januar 2016 zugestellt,
die bereits zuvor verhängte Siche-rungshaft bis zum 19.
Februar 2016 verlängert. Mit einem am 12.
Februar 2016 bei dem Amtsgericht eingegangen Schreiben vom 11. Februar 2016 hat der h-s-1
-
3
-

b-geholfen und die Sache dem Lr-de des Betroffenen vom 11.
Februar 2016 gegen den Beschluss des Amtsge-richts

als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach Ablauf der angeordneten Haftdauer die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung für den Zeitraum vom 12.
Februar 2016 bis zum 19.
Februar 2016 feststellen lassen will.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Beschwerde sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Auch der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft habe keine Aussicht auf Erfolg. Wenn der Betroffene die Frist zur Einlegung der Beschwerde verstreichen [X.], könne er nicht mehr anstelle des ausgeschlossenen Rechtsmittels die Fest-stellung beantragen, dass er durch die amtsgerichtliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt sei.

III.

Die gemäß §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3 FamFG statthafte und auch im übri-ge zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Die Entscheidung des [X.] kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil es eine Beschwerde des Betroffenen vom 11.
Februar 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.
Dezember 2015 nicht
gibt. Das Schreiben vom 11. Februar 2016 enthält nach
seinem eindeutigen 2
3
4
-
4
-
Wortlaut (nur) einen Antrag auf Aufhebung der Haft, über den gemäß § 426 Abs. 2 Satz 2 FamFG das Amtsgericht zu entscheiden hat. Allein
ein solcher Antrag war interessegerecht, weil im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens die einmonatige Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Haftanord-nungsbeschluss bereits abgelaufen war
(vgl. Senat, Beschluss vom
22.
Oktober 2015 -
V [X.], [X.] 2015, 439 Rn.
6 ff.).
In dem Haftauf-hebungsverfahren ist auch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des [X.] (ab dem Zeitpunkt des Eingangs des [X.]) möglich, wenn -
wie hier -
vor Eingang des [X.] bei dem Amtsgericht noch keine Erledigung eingetreten ist
(vgl. Senat, Beschluss vom 24.
September 2015 -
V [X.], [X.] 2016, 56 Rn.
8
ff.).
-
5
-
IV.

Die angefochtene Entscheidung ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuhe-ben.
Weil das Amtsgericht bislang nur eine Abhilfeentscheidung getroffen hat, ist die Zurückverweisung an das Gericht des ersten [X.] geboten (§
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG), das sich mit dem Feststellungsantrag des Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu befassen hat.

[X.]Czub

Kazele Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2015 -
11 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 18.02.2016 -
5 [X.] -

5

Meta

V ZB 42/16

21.07.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. V ZB 42/16 (REWIS RS 2016, 7789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7789

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