Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 9/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2896

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 9/14
vom

17. September 2014

in der [X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch,
[X.] [X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass
der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 7.
Januar
2014
den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
Die Haftanordnung des [X.] hat den Betroffenen bereits deshalb
in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1

1

-
3
-

AufenthG vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014

[X.], juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2013 -
11 [X.] B -
LG Paderborn, Entscheidung vom 07.01.2014 -
5 T 429/13 -

Meta

V ZB 9/14

17.09.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 9/14 (REWIS RS 2014, 2896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2896

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