Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. V ZB 65/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11125

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[X.]:[X.]:BGH:2017:110517BVZB65.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 65/17
vom

11. Mai 2017

in der Rücküberstellungssache

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Mai 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland und die Richter [X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des [X.] -
5. Zivilkammer -
vom 9.
Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der [X.] werden dem [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste über
[X.] unerlaubt in die [X.] ein. Mit Beschluss vom 11.
November 2016 hat das Amtsgericht Haft bis zum 11. Januar 2017 zur Si-cherung der Abschiebung nach [X.] angeordnet. Auf Antrag
der beteiligten Behörde wurde die Haftanordnung am 15. Dezember 2016 aufgehoben und der 1
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3
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Betroffene aus der Haft entlassen. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der beteilig-ten Behörde.

II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Haftanordnung rechtswid-rig, da sie nicht auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt worden sei.

III.
Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Unabhängig davon fehlt es an dem gemäß § 62 FamFG erforderlichen berech-tigten Interesse der Behörde an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat (näher hierzu Senat, Beschluss vom 22.
Oktober
2015 -
V [X.], [X.] 2016, 191; vgl. auch Senat,
Beschluss vom 8.
Dezember 2016 -
V [X.], juris Rn. 3).

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4
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann
[X.]
Weinland

Kazele
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2016 -
4 [X.] (B) 42/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.02.2017 -
I-5 T 165/16 -

4

Meta

V ZB 65/17

11.05.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. V ZB 65/17 (REWIS RS 2017, 11125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11125

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