Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. IX ZB 88/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3485

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[X.] ZB 88/02vom25. April 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] 25. April 2002beschlossen:Die weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den [X.] in [X.] des [X.] vom 15. Februar 2002 wird auf ihre Kosten als unzuläs-sig verworfen.Wert des [X.]: 3.500 [X.]:Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerdenicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.). Die Voraussetzungen für eineaußerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sind [X.].Gemäß Sinn und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberlandesge-richt, wenn es als Gericht der weiteren Beschwerde entscheidet, nicht als Be-schwerdegericht im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen. Daherspricht vieles dafür, daß auf die Beschwerde der Schuldnerin weiterhin die [X.] geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Sollte das ab- 3 -1. Januar 2002 geltende neue Recht anzuwenden sein, wre die dann [X.] zu wertende Beschwerde der Schuldnerin unstatthaft, [X.] in dem angefochtenen [X.] nicht [X.] wurde (§ 574 Abs. 1Nr. 2 ZPO n.F.). Auch als auûerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Ge-setzwidrigkeit" wre sie nicht statthaft ([X.], [X.]. v. 7. Mrz 2002- [X.], [X.], 775 f).[X.]Kirchhof [X.][X.]Vézina

Meta

IX ZB 88/02

25.04.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. IX ZB 88/02 (REWIS RS 2002, 3485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3485

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