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Insolvenzrecht: Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof; Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 18. April 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin verstößt die gesetzliche Regelung zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim [X.] nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 f AEUV, weil diese Zulassungsbeschränkung nicht auf dem Grundsatz territorialer Ausschließlichkeit beruht, sondern auf der Bildung einer spezialisierten Anwaltschaft aus Rechtsanwälten mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 1988 - [X.], NJW 1988, 887 Rn. 44 [zu Art. 59 f EWG-Vertrag]; [X.], Beschluss vom 4. März 2002 - [X.] 1/01, [X.]Z 150, 70, 81 [zu Art. 49 f EG]; vom 27. April 2004 - [X.], n.v.; vom 11. Oktober 2010 - [X.], juris Rn. 2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. [X.], [X.]) keine abweichende Beurteilung.
2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unstatthaft, weil dieses Rechtsmittel vom [X.] nicht zugelassen worden ist.
Über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners (§ 36 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 850c ZPO) entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 [X.]). In diesem Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ([X.], Beschluss vom 5. Februar 2004 - [X.], [X.], 834, 835; vom 12. Januar 2006 - [X.] 239/04, [X.], 539). Demnach ist gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des [X.] nur bei Zulassung der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Kayser Raebel Pape
Grupp [X.]
Meta
16.06.2011
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Aurich, 18. April 2011, Az: 4 T 386/10 (217), Beschluss
§ 36 Abs 1 S 2 InsO, § 36 Abs 4 S 1 InsO, § 78 ZPO, § 574 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 793 ZPO, § 850c ZPO, Art 56 AEUV, Art 56ff AEUV
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2011, Az. IX ZB 166/11 (REWIS RS 2011, 5661)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5661
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