Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2011, Az. IX ZB 166/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5661

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzrecht: Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof; Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 18. April 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Entgegen der Auffassung der Schuldnerin verstößt die gesetzliche Regelung zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim [X.] nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 f AEUV, weil diese Zulassungsbeschränkung nicht auf dem Grundsatz territorialer Ausschließlichkeit beruht, sondern auf der Bildung einer spezialisierten Anwaltschaft aus Rechtsanwälten mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 1988 - [X.], NJW 1988, 887 Rn. 44 [zu Art. 59 f EWG-Vertrag]; [X.], Beschluss vom 4. März 2002 - [X.] 1/01, [X.]Z 150, 70, 81 [zu Art. 49 f EG]; vom 27. April 2004 - [X.], n.v.; vom 11. Oktober 2010 - [X.], juris Rn. 2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.  Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. [X.], [X.]) keine abweichende Beurteilung.

3

2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unstatthaft, weil dieses Rechtsmittel vom [X.] nicht zugelassen worden ist.

4

Über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners (§ 36 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 850c ZPO) entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 [X.]). In diesem Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ([X.], Beschluss vom 5. Februar 2004 - [X.], [X.], 834, 835; vom 12. Januar 2006 - [X.] 239/04, [X.], 539). Demnach ist gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des [X.] nur bei Zulassung der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Kayser                                Raebel                                         Pape

                    Grupp                                  [X.]

Meta

IX ZB 166/11

16.06.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Aurich, 18. April 2011, Az: 4 T 386/10 (217), Beschluss

§ 36 Abs 1 S 2 InsO, § 36 Abs 4 S 1 InsO, § 78 ZPO, § 574 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 793 ZPO, § 850c ZPO, Art 56 AEUV, Art 56ff AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2011, Az. IX ZB 166/11 (REWIS RS 2011, 5661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5661

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 27/17

IX ZB 22/12

IX ZB 85/12

IX ZB 7/12

IX ZB 7/12

IX ZB 31/10

IX ZB 166/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.