Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. IV ZR 76/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4515

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 76/04 vom 28. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] am 28. März 2007 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Vorinstanzen haben sich nicht über unstreitigen Parteivortrag hinweg-gesetzt. Bei den erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerin dazu, wie die Zuwendungen der Beklagten an sie und ihren Ehemann zu sehen sind, handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern ersichtlich um den Versuch, komplexe Vorgänge unter juristischen Laien rechtlich einzuordnen. Das [X.] und das [X.] haben ihrer tatsächlichen und rechtli-chen Würdigung daher zu Recht und fehlerfrei das Er-gebnis der Beweisaufnahme zugrunde gelegt. - 3 -

Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage haben die [X.] ihren Anspruch nicht gestützt und zu dessen tat-sächlichen Voraussetzungen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 19. Januar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1623 unter 4 und [X.]Z 129, 259, 266) auch nichts vorgetragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des [X.]. 3. Streitwert: 40.903,35 •
[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.02.2003 - 5 [X.]/01 - [X.], Entscheidung vom 17.02.2004 - [X.] -

Meta

IV ZR 76/04

28.03.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. IV ZR 76/04 (REWIS RS 2007, 4515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4515

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