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PDF anzeigen[X.][X.] März 2004in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 4. März 2004beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 24. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf142.235,09 DM) festgesetzt.Gründe:Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage, unter welchen Vorausset-zungen die Wirkungen einer Zustellung gemäß § 207 Abs. 1 ZPO a.F. bereitsmit der Überreichung des Gesuchs eintreten, wenn die Frist des § 929 Abs. 3ZPO zu wahren ist und die Zustellung sich um Jahre verzögert, grundsätzlicheBedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat. Das Berufungsge-richt hat die Klageabweisung auch mit der Begründung bestätigt, bei [X.] der Zustellung scheitere die Pfändung der Klägerin am vorrangigen Pfand-recht der Beklagten. Soweit es um diese, die angefochtene Entscheidung [X.] tragende Begründung geht, hat die Sache keine rechtsgrundsätzlicheBedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-- 3 -heitlichen Rechtsprechung erfordern die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).1. Die Einbeziehung der [X.] der Beklagten in deren Vertragsverhältnismit der [X.] hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend nach [X.]Recht beurteilt.Wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, ist grund-sätzlich maßgebend das Heimatrecht derjenigen Bank, die die vertragstypischeLeistung zu erbringen hatte ([X.], 353, 362; [X.], [X.]. v. 9. März 1987- II ZR 236/86, NJW 1987, 1825, 1826). Im Streitfall ging es ausschließlich umvon der Beklagten erbrachte Leistungen, mit denen die [X.] sie beauftragthatte. Daher hatte nach der genannten Rechtsprechung die Beurteilung [X.] an [X.] auch solange Konten in [X.] geführt wurden - nur nach[X.] Recht zu erfolgen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eineVertragsänderung bewirkt, daß der Geschäftsbeziehung nunmehr ein [X.] zugrunde zu legen ist, stellt sich nicht.2. Nach [X.] Recht [X.] hier § 24 [X.]G - bedarf es für den [X.] keiner ausdrücklichen Einbeziehungserklärung als Voraussetzung fürdie Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In [X.] ist [X.] bekannt, daß Banken gemäß ihren [X.] tätig werden. Dies gilt auch iminternationalen Verkehr für ausländische Banken, die häufig geschäftlicheKontakte mit [X.] Banken unterhalten; sie erklären damit stillschweigendihr Einverständnis, daß die verkehrsüblichen [X.] der Banken in die Ge-schäftsbeziehungen einbezogen sind ([X.], 353, 362; [X.], [X.]. [X.] Juni 1971 - [X.], NJW 1971, 2126, 2127; v. 9. März 1987, aaO). Ob- 4 -das Heimatrecht der ausländischen Bank für die Frage der Einbeziehung von[X.] eine entsprechende Rechtsregel kennt, ist unerheblich ([X.], [X.]. [X.] Juni 1971, [X.] betreffen die zitierten [X.]eile Banken mit einem [X.] nahe-gelegenen Geschäftsnetz ([X.], [X.], [X.]). Die Grundsätze derhöchstrichterlichen Rechtsprechung beschränken sich jedoch nicht auf diesenräumlichen Bereich. Sie gelten vielmehr für alle ausländischen Banken, sofernvon ihnen nach den Umständen erwartet werden kann, daß ihnen die Bran-chenüblichkeit der Einbeziehung von [X.] bekannt ist. Das hat das Berufungs-gericht für die [X.] wegen der Dauer und des Umfangs der [X.] - auch mit anderen [X.] Banken - sowie der Aufgaben einer [X.] im internationalen Bank- und Geschäftsverkehr bejaht.Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag in diesem Zusammenhang we-der eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch die [X.] Fortbildung des Rechts aufzuzeigen; denn das angefochtene [X.]eil geht inseinen rechtlichen Aussagen nicht über die Anwendung der aus der höchst-richterlichen Rechtsprechung folgenden Grundsätze auf den Einzelfall hinaus.[X.] [X.] [X.] [X.] Cierniak
Meta
04.03.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. IX ZR 185/02 (REWIS RS 2004, 4256)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4256
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