Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 181/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3313

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 2. Juni 2005 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 51, 129, 130 Abs. 1 Nr. 2

a) Ein "Sicherheitenpoolvertrag", nach dem die einbezogenen Sicherheiten jeweils auch für die anderen am Pool beteiligten Gläubiger zu halten sind, begründet in der Insolvenz des Sicherungsgebers auch dann kein Recht dieser weiteren Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung, wenn der [X.] dem Vertrag zugestimmt hat.
b) Die Verrechnung einer Gutschrift mit dem negativen Saldo eines Konto-korrentkontos stellt auch dann eine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger dar, wenn die Gutschrift aus der Zahlung auf eine sicherungs-halber an eine andere Bank abgetretene Forderung stammt und diese Bank die ihr gestellten Sicherheiten aufgrund eines "[X.]" auch treuhänderisch für die kontoführende Bank zu halten hat. [X.], [X.]eil vom 2. Juni 2005 - [X.] - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 durch [X.] [X.], die [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2003 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte hatte der Schuldnerin einen Kontokorrentkredit eingeräumt. Sie war an einem Sicherheitenpool beteiligt, dessen Grundlage ein im Jahr 1994 geschlos-sener "Sicherheitenpoolvertrag" (fortan: [X.]) war. Diesen Vertrag hatte neben den beteiligten Banken auch die Schuldnerin unterzeichnet. [X.] war die [X.]. Diese hatte die in den [X.] einbezogenen, ihr übertragenen Sicherheiten zugleich treuhänderisch für die übrigen Banken zu verwalten. Zu diesen Sicherheiten gehörte insbesondere die [X.] gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen der Schuldnerin aus Lieferung und Leistung zugunsten der [X.]. Am 6. September 1999 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Ebenfalls am 6. September 1999 kündigte die Beklagte deshalb den Kontokorrentkredit und stellte ihn zur sofortigen Rückzah-lung fällig. Am 7. September 1999 ging ein Betrag von 31.432,52 DM auf dem - 3 - Konto der Schuldnerin bei der [X.] ein, den die (Dritt-)Schuldnerin einer an die [X.] abgetretenen Forderung überwiesen hatte. Die Sicherungsabtretung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht offengelegt worden. Die Beklagte schrieb den Betrag dem im Soll stehenden Kontokorrent-konto der Schuldnerin gut.

Der Kläger hat gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 [X.] unter anderem die Rückgewähr dieses Betrages verlangt. Landgericht und Oberlan-desgericht haben die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht hat die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] für begründet gehalten. Die Verrechnung habe zu einer Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger geführt, obwohl die Gutschrift aus der Zahlung auf eine abgetretene Forderung gestammt habe. Das durch die Globalzession begründete [X.] sei durch die Zahlung erloschen. Der Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte auf die Gutschrift in entsprechender Höhe habe zur [X.] der Schuldnerin gehört. Er sei mit der Verrechnung ent-fallen, so daß sich die [X.] verringert habe. Die Beklagte sei nicht - 4 - absonderungsberechtigt gewesen, weil die Forderung nicht ihr, sondern der [X.] abgetreten gewesen sei. Pfandrechte der [X.] gemäß Nr. 14 Abs. 1 [X.] der Banken oder aus dem [X.] seien ebenfalls an-fechtbar erlangt worden.

I[X.]

Demgegenüber rügt die Revision: Die Zahlung der Drittschuldnerin habe lediglich einen Austausch gleichwertiger Sicherheiten bewirkt, der die Gesamt-heit der Gläubiger nicht benachteiligt habe. Es komme nicht darauf an, daß nicht die Beklagte, sondern die [X.]AG Inhaberin der zur Sicherheit abgetretenen Forderung gewesen sei; denn mit der Sicherungsabtretung sei die Forderung aus dem Vermögen der Schuldnerin ausgeschieden. Mit der Zahlung habe die Beklagte ein Pfandrecht nach Nr. 14 Abs. 1 der [X.] der Banken erlangt. Gemäß § 11 des [X.]s habe außerdem die [X.] ein Pfandrecht erworben. Eine entsprechende Wertung sei § 490 BGB zu entneh-men. Die an einem Sicherheitenpool beteiligten Gläubiger müßten sich im Rahmen dieser Vorschrift auch dann als gesichert behandeln lassen, wenn die Sicherheiten auf einen Treuhänder übertragen worden seien. Dann könne im Rahmen der [X.] nichts anderes gelten.

II[X.]

Die Einwände der Revision sind nicht begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] Rückgewähr von 31.432,52 DM nebst Zinsen verlangen. - 5 -

1. Eine Rechtshandlung ist nur dann anfechtbar, wenn sie die Insolvenz-gläubiger benachteiligt. Der Gegenstand der Anfechtung muß ohne die ange-fochtene Rechtshandlung zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Gläubiger [X.] haben. [X.], die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich re-gelmäßig nicht nachteilig auf die Insolvenzmasse und die Befriedigungsmög-lichkeiten der Insolvenzgläubiger aus ([X.], [X.]. v. 17. Juni 2004 - [X.] ZR 124/03, [X.], 1576, 1578; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 78). Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der klagende Insolvenzverwalter, der die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen dartun muß ([X.], [X.]. v. 17. Juni 2004, [X.]O). Im vorliegenden Fall hat die Verrechnung der Gutschrift über 31.432,52 DM zu einer Benachteiligung der Gläubiger geführt.

a) Die Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin ist mit der sicherungsweisen Abtretung an die [X.]
AG nicht aus dem Vermö-gen der Schuldnerin ausgeschieden. Der Inhaber einer sicherungshalber abge-tretenen Forderung hat in der Insolvenz des Zedenten nur ein Recht auf abge-sonderte Befriedigung. Dieses Absonderungsrecht entzieht die abgetretene Forderung nicht ihrem Bestand nach der Masse, wie sich auch aus dem Ver-wertungsrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 166 Abs. 2, § 173 Abs. 2 [X.] ergibt ([X.] 147, 233, 239; [X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.] ZR 360/99, [X.], 2182, 2184).

b) Entgegen der Ansicht der Revision bewirkte die Zahlung der [X.] nicht nur einen bloßen Austausch gleichwertiger Sicherheiten am Schuldnervermögen.
- 6 - [X.]) Die sicherheitshalber abgetretene Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin war mit der Zahlung der Drittschuldnerin auf das bei der [X.] geführte Konto der Schuldnerin gemäß § 407 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB erloschen. An ihre Stelle trat der Anspruch der Schuldnerin gegen die [X.] aus § 667 BGB auf Erteilung einer Gutschrift in gleicher Höhe. In § 11 des [X.]es hatte die Schuldnerin ihre gegenwärtigen und künftigen [X.] gegen jede der am Pool beteiligten Banken gleichrangig und gleich-zeitig zu Gunsten jeder der Banken als Sicherheit verpfändet. Gemäß Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwarb die Beklagte außerdem ein Pfandrecht an allen Ansprüchen der Schuldnerin gegen sie aus bankmäßiger Verbindung; allerdings hatte sie in § 11 Satz 2 des [X.]s hinsichtlich dieses Pfandrechts zu Gunsten des Pfandrechts aus § 11 Satz 1 des [X.]s den Rangrücktritt erklärt.

bb) Auch diese Pfandrechte unterlagen jedoch der Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 140 Abs. 1 [X.], weil die Beklagte sie erst nach dem ihr bekannten Insolvenzantrag erworben hatte.

(1) Ein Pfandrecht aus Nr. 14 Abs. 1 [X.]-Banken an einem Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift entsteht erst mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Kunden. Selbst wenn man Nr. 14 Abs. 1 [X.]-Banken dahin auslegt, daß die Bank und der Kunde sich nicht nur über die Pfandrechtsbestel-lung dinglich einig sind, sondern zugleich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf begründen, wird dieser erst in demjenigen Zeitpunkt auf einen bestimm-ten [X.] konkretisiert, in dem die verpfändete Forderung entsteht ([X.] 150, 122, 126).
- 7 - (2) Nichts anderes gilt für das Pfandrecht gemäß § 11 Satz 1 des [X.], das nicht nur den jeweiligen positiven Saldo der einbezogenen [X.], sondern jegliche Zahlungseingänge auf diesen erfassen sollte. Eine pau-schale Einigung dahin, sämtliche künftig für den Kunden entstehenden [X.] gegen die beteiligten Banken sollten verpfändet werden, ist nicht geeignet, eine kongruente Sicherung (§ 130 [X.]) im voraus zu begründen. [X.] wird nur durch einen bestimmten [X.] ausgeschlossen, der auf einen von vornherein individualisierbaren Gegenstand gerichtet ist. Abspra-chen, die es dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen, welche konkrete Sicherheit erfaßt werden wird, rechtfertigen die Besserstellung einzel-ner Gläubiger unter Durchbrechung des insolvenzrechtlichen Gleichbehand-lungsgrundsatzes nicht ([X.] 150, 122, 126).

[X.]) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der [X.] in den Fällen zugelassen, in denen die kontoführende Bank zugleich Inhaberin der zur Sicherheit abgetretenen Forderung war, auf die der Drittschuldner gezahlt hatte ([X.] 147, 233, 239 f., [X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.] ZR 360/99, [X.], 2182, 2183; Kirchhof Z[X.] 2003, 149, 153 f). Ist die Abtretung anfech-tungsfest, gilt dies auch für das durch die Zahlung entstehende [X.]-Pfand-recht. Entgegen der Ansicht der Revision ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar.

(1) Der [X.] hatten keinerlei dingliche Rechte an der fraglichen For-derung zugestanden. Die Forderung unterfiel der Sicherungszession gegenwär-tiger und zukünftiger Forderungen aus Lieferung und Leistung vom 3. März/ 4. März 1993 zugunsten der [X.] AG. Durch sie war die [X.] - nicht die Beklagte - Inhaberin der Forderung geworden. Der [X.] änderte daran nichts. Er sah keine Änderung der dinglichen Zuordnung der be-- 8 - reits zugunsten der [X.] bestellten Sicherheiten vor. Gemäß [X.] § 3 sollten die einbezogenen Sicherheiten - unter anderem die Forderun-gen aus der Globalzession zugunsten der [X.]

AG - vom Abschluß des Vertrages an der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche dienen, welche den beteiligten Banken mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der jeweiligen bankmäßigen Geschäftsver-bindung gegen die Schuldnerin einzeln oder gemeinsam zustanden; die D.

AG hielt gemäß § 5 Nr. 1 des Vertrages fortan die Sicherheiten zu-gleich treuhänderisch für die übrigen Banken. Damit wurde der Sicherungs-zweck dieser Sicherheiten erweitert, nicht aber den übrigen beteiligten Banken eine dingliche Mitberechtigung an ihnen eingeräumt. Davon ist das Berufungs-gericht zu Recht ausgegangen; die Revision beanstandet diese Auslegung des Vertrages auch nicht.

War die Beklagte nicht Inhaberin der Forderung und standen ihr auch keine dinglichen Rechte an ihr zu, hatte sie keine Sicherheit, die sie als Aus-gleich für den Erwerb des Pfandrechts aus § 11 des [X.]s und des nachrangigen Pfandrechts aus Nr. 14 Abs. 1 [X.]-Banken hätte aufgeben [X.]. Mit dem Pfandrecht an dem Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte aus § 667 BGB hat sie vielmehr erstmals eine dingliche Sicherung ihrer Forde-rung gegen die Beklagte aus dem [X.] erlangt. Ein Austausch gleichwertiger Sicherheiten konnte deshalb nicht stattfinden. Damit gibt es kei-nen Grund, der eine Befriedigung dieser Forderung vorrangig vor anderen nicht gesicherten Forderungen rechtfertigen könnte. Eine Besserstellung gegenüber anderen nicht gesicherten Gläubigern wäre mit dem Gleichbehandlungsgrund-satz nicht zu vereinbaren.
- 9 - (2) Die schuldrechtliche Verpflichtung der [X.]

aus § 5 Nr. 1 des [X.]s, die ihr übertragenen Sicherheiten zugleich treuhänderisch für die übrigen Banken zu verwalten, begründete kein eigenes Recht der [X.] auf abgesonderte Befriedigung in der Insolvenz der [X.]. Ein Recht auf abgesonderte Befriedigung steht neben den Pfandgläubigern (§ 50 [X.]) den in § 51 [X.] aufgeführten Gläubigern zu. Eine Sicherungsabtretung im Sinne von § 51 Nr. 1 [X.] an die Beklagte hat gerade nicht stattgefunden. Daß die [X.] dem [X.] - damit auch der Begründung der "Treuhand" zugunsten der [X.] - ausdrücklich zugestimmt hatte, ändert daran nichts. [X.] schuldrechtliche Vereinbarungen vermögen die für eine Si-cherungszession notwendige Übertragung eines dinglichen Rechts nicht zu er-setzen ([X.] 155, 227, 234 f).

(3) Aus einem etwa anfechtungsfesten [X.] der [X.]

AG an der fraglichen Forderung kann die Beklagte keine eigenen Rechte herleiten. Der [X.] hat bereits in mehreren Entscheidungen ein "Verschieben" von Sicherheiten zugunsten der Gläubiger nicht gesicherter [X.] abgelehnt. Er hat zum Beispiel die Gewährung einer Sicherheit für anfechtbar gehalten, die eine Bank dadurch erlangte, daß sie sich während der kritischen Phase des § 30 Nr. 2 KO eine bis dahin nicht gesicherte Forderung gegen den Gemeinschuldner abtreten ließ, die nach der zwischen ihr und dem Gemeinschuldner bestehenden Sicherungsabrede in den Deckungsbereich der Sicherung fiel ([X.] 59, 230, 234 ff). Ebenso hat der Senat bei der Beurteilung der Insolvenzfestigkeit von [X.] entschieden. Die Konzernverrechnungsklausel verzichtet auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung (§ 387 BGB) und gewährt die [X.], damit dieser Forderungen des [X.] nicht ausgleichen muß. Obwohl die Befugnis zur Aufrechnung in der [X.] 10 - venz im wirtschaftlichen Ergebnis einer Sicherungsabtretung und dem hierdurch vermittelten Recht zur abgesonderten Befriedigung gleichsteht, hat der Senat eine auf dieser Klausel beruhende, nach Insolvenzeröffnung erklärte Aufrech-nung für unwirksam gehalten, soweit sie nicht eigene Forderungen des [X.] "sicherte", sondern auch die Forderungen Dritter ([X.], [X.]. v. 15. Juli 2004 - [X.] ZR 224/03, [X.], 1876, 1877, z.[X.]. in [X.] 160, 107).

c) Das Pfandrecht aus § 11 des [X.]s und aus Nr. 14 Abs. 1 [X.]-Banken am Anspruch auf Gutschrift in Höhe des gezahlten Betrages der Forderung ist auch nicht deshalb einer Anfechtung entzogen, weil es [X.] gewesen wäre, das die Beklagte für die übrigen Poolgläubiger - insbesondere die bis zur Entstehung des Pfandrechts dinglich gesicherte [X.] AG - zu verwalten gehabt hätte. Gemäß § 5 Nr. 4 des [X.]es war die [X.] zwar verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten treuhänderisch auch für die übrigen Banken zu halten. Weitergehende Rechte als der [X.] selbst standen den übrigen Beteiligten hinsichtlich dieser Pfandrechte jedoch nicht zu. Im übrigen wären auch die Voraussetzungen nicht erfüllt, die der [X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung für eine zur Aussonderung be-rechtigende Treuhand aufgestellt hat (vgl. [X.] 155, 227, 231 m.w.N.): Weder ist die dem Anspruch auf Gutschrift zugrundeliegende Zahlung unmittelbar aus dem Vermögen der anderen Banken in das Vermögen der [X.] gelangt, noch war das Konto, auf das die Drittschuldnerin gezahlt hatte, als [X.] ausgewiesen.

2. Die Anfechtbarkeit der Verrechnung steht schließlich nicht in [X.] zur Vorschrift des § 490 BGB und einer dieser Norm möglicherweise zugrundeliegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers. Zum einen ist die genannte Vorschrift erst am 1. Januar 2002 in [X.] getreten; sie galt also im - 11 - Zeitpunkt des Abschlusses des [X.]es im Jahre 1994 und auch bei Er-öffnung des Insolvenzverfahrens am 15. November 1999 noch nicht. Zum ande-ren wäre die durch die Globalzession und den [X.] begründete Siche-rung der [X.] - die Wirksamkeit und die fehlende Anfechtbarkeit des [X.] aus dem Jahre 1994 vorausgesetzt - durchaus [X.] gewesen, wenn die abgetretene Forderung im Zeitpunkt der Eröffnung des [X.] noch bestanden hätte. Im Insolvenzverfahren hätte der [X.] als der Inhaberin der abgetretenen Forderung ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zugestanden. Die Rechte der [X.] gegenüber der Poolführe-rin hätten sich dann aus dem [X.] ergeben. Insbesondere wäre die [X.] gemäß § 8 des [X.]s anteilig am Verwertungserlös zu beteiligen gewesen. Die Forderung, um die es hier geht, war jedoch bereits durch Erfül-lung erloschen (§ 407 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB). Sie stellte keine Sicherheit im Sinne des § 490 Abs. 1 BGB mehr dar.

[X.] [X.][X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 181/03

02.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 181/03 (REWIS RS 2005, 3313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3313

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