Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. RiZ (R) 4/14

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2015, 14566

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

[X.]iZ([X.]) 4/14
Verkündet am:
4. März
2015
Stoll

Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.][X.]:
ja
D[X.]iG § 26 Abs. 3
Eine Maßnahme, die erst die Grundlage für die dienstliche Beurteilung eines [X.]s schaffen oder erweitern soll und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Tätig-keit des [X.]s hat, verletzt die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nur dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckt, eine auf der Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung laufe zwangsläufig zumindest auch auf eine -
die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende -
direkte oder [X.] Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der [X.] künftig verfah-ren oder entscheiden soll.
[X.], Urteil vom 4. März 2015 -
[X.]iZ([X.]) 4/14 -

[X.]shof für [X.] bei

dem [X.] Stuttgart

[X.] für [X.] bei dem

[X.]
-
2
-

des [X.]s
am Amtsgericht

Antragsteller
und [X.]evisionskläger,

-
Verfahrensbevollmächtigte:

-

gegen

Land

Antragsgegner
und [X.]evisionsbeklagter,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
-
3
-
Der [X.]
-
[X.] des Bundes -
hat auf die mündliche [X.] vom 4.
März
2015
durch
den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Bergmann,
den [X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] [X.], den [X.] am [X.] Prof. Dr. Koch und den [X.] am [X.] Gericke

für [X.]echt erkannt:

Die [X.]evision gegen das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 21. März 2014
wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von [X.]echts wegen

Tatbestand:
Der Antragsteller ist [X.]
am Amtsgericht M.

im Dienste des Antragsgegners, des [X.]. Er
wendet sich gegen eine Anordnung des Präsidenten des [X.]
M.

an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des
[X.]bezirks, durch die er seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt
sieht.
Der Präsident des [X.] M.

ordnete
in einem Schreiben vom 1. Februar 2010 an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte im Bezirk des [X.] an:
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte in Zukunft durch geeignete Maßnah-men sicherzustellen, dass Sie grundsätzlich alle nach [X.]echtsmitteleinlegung vom [X.] und
vom [X.] (in [X.]) zu Ihrem [X.] Verfahrensakten zur Kenntnis nehmen können. 1
2
-
4
-
Dies betrifft auch [X.]echtsmittel, die auf Hinweis gem. § 522 Abs.
2 ZPO zurück-genommen worden sind.
Die Anordnung soll dazu dienen, die Basis für die künftigen Beurteilun-gen/Vorbeurteilungen (gemäß Ziffer 1 der Beurteilungsrichtlinie des Jus-tizministeriums vom 15.10.2008) zu erweitern.
Die
Direktorin des Amtsgerichts
M.

leitete dieses Schreiben an die [X.] und
die übrigen Beschäftigten des Amtsgerichts mit folgendem Hin-weis
weiter:

in der Anlage übersende ich Ihnen die Anordnung des Präsidenten des [X.] M.

vom 01.02.2010 und bitte künftig Sorge zu tragen, dass [X.] vom [X.]echtsmittelgericht zurückkommende Akten ([X.], Oberlan-desgericht) vorgelegt werden.
Der Antragsteller wandte sich als [X.]rat des Amtsgerichts mit [X.] vom 3. Februar 2010 an den Präsidenten des [X.] und bat um Klarstellung, ob dessen
zur Kenntnis weitergegebenes
Schreiben als Anwei-sung an die [X.] des Amtsgerichts
verstanden werden solle, die jeweiligen Akten der Direktorin vorzulegen. Der Präsident des [X.] stellte mit Schreiben vom 5. Februar 2010 klar, dass es sich bei seinem Schreiben vom
1.
Februar 2010 um keine Anweisung an die [X.] des Amtsgerichts handele, sondern um eine Anweisung an die Direktorinnen und Direktoren der jeweiligen Amtsgerichte. Die Direktorin des Amtsgerichts
M.

führte
in einem
an die [X.] des Amtsgerichts
gerichteten Schreiben
vom 4.
Februar 2010 aus:
[...]
um weitere Missverständnisse zu vermeiden, teile ich Ihnen mit, dass die von [X.] [...]
getroffene Anordnung sich an die [X.] und -mitarbeiter richtet.
Der vom Antragsteller gegen die Anordnung des Präsidenten des Land-gerichts vom 1.
Februar 2010 eingelegte Widerspruch
vom 27. Januar 2011
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2011
zurückgewiesen.
3
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-
5
-
Der Antragsteller hat beim [X.] einen Antrag nach §
26 Abs.
3 D[X.]iG gestellt und geltend gemacht, die Anordnung des Präsidenten des Land-gerichts M.

vom 1.
Februar 2010 beeinträchtige seine richterliche Unab-hängigkeit. Zur Begründung hat er ausgeführt, die gegenüber der Direktorin des Amtsgerichts
erteilte Anordnung,
sämtliche Akten aus [X.]echtsmittelverfahren für Zwecke der dienstlichen Beurteilung zur Kenntnis zu nehmen, übe Druck auf ihn aus, künftig stärker in Einklang mit der [X.]echtsprechung der [X.]echtsmittelge-richte zu entscheiden. Außerdem werde mit dieser Anordnung die [X.] in unzulässiger Weise auf die Direktorin
des
Amtsgerichts übertragen.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass die Anordnung des Präsidenten des [X.] M.

vom 1. Februar 2010 an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des [X.]bezirks, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grund-sätzlich alle nach [X.]echtsmittelerledigung vom [X.] und Oberlandesge-richt zum [X.] Verfahrensakten von den Direktorin-nen und Direktoren zur Kenntnis genommen werden können, unzulässig ist.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, es liege schon keine Maßnahme der Dienstaufsicht vor. Der Dienstvorgesetzte sei befugt, zur Vorbereitung dienstlicher Beurteilungen in Verfahrensakten Ein-sicht zu nehmen und von [X.]echtsmittelentscheidungen Kenntnis zu nehmen. Der Präsident des [X.] habe diese Aufgabe den Direktorinnen und Di-rektoren der Amtsgerichte übertragen dürfen.
Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Der [X.]shof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Bei der Anordnung des Präsidenten des Land-gerichts handele es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Sie beein-trächtige die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. Der Dienst-vorgesetzte dürfe zur Vorbereitung der
Beurteilung eines [X.]s zwar
keine Maßnahme ergreifen, die den Eindruck erwecken könnte, er werde sich bei der 7
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-
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-
Beurteilung (auch) davon leiten lassen, ob und inwieweit der zu beurteilende [X.] mit der [X.]echtsauffassung des [X.]echtsmittelgerichts übereinstimme. Die angeordnete
Vorlage der [X.]echtsmittelrückläufer sei jedoch
nicht geeignet, ei-nen solchen Eindruck
hervorzurufen.
Mit der Anordnung seien
auch nicht [X.] des Dienstvorgesetzten in unzulässiger Weise
übertragen
worden.
Der [X.]präsident habe damit schon
keine Befugnisse
der Dienstaufsicht
übertragen, da er
weiterhin für die Beurteilung der [X.]innen und [X.] im [X.]bezirk zuständig geblieben sei. Bei seiner
Beurteilung dürfe
er sich auf [X.] der Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte stützen. Er dürfe diesen daher auch nähere Vorgaben hinsichtlich der Beurtei-lungsgrundlagen machen.
Der Antragsteller verfolgt mit der [X.]evision seinen Antrag weiter. Der [X.] beantragt, die [X.]evision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Die [X.]evision des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der [X.]s-hof hat mit [X.]echt angenommen, dass die Anordnung des Präsidenten des [X.] M.

vom 1. Februar 2010 an die Direktorinnen und Direkto-ren der Amtsgerichte des [X.]bezirks die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigt.

1. Der [X.]shof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Antragsteller gestellte Antrag zulässig ist.
a) Behauptet ein [X.], dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet gemäß § 26 Abs.
3 D[X.]iG auf Antrag des [X.]s ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes. Ein solcher [X.] ist nur zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im 10
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-
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Sinne des § 26 Abs.
3 D[X.]iG vorliegt und nachvollziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Dazu genügt die schlichte -
nachvollziehbare
-
Behauptung einer Beeinträchtigung der rich-terlichen Unabhängigkeit. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die rich-terliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, ist
eine Frage der Begründetheit des [X.]s
([X.], Urteil vom 14. Februar 2013 -

[X.]iZ 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n.
16 mwN).
Der
Begriff Maßnahme der Dienstaufsicht

ist entsprechend dem auf ei-nen umfassenden [X.]echtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs.
3 D[X.]iG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einfluss-nahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des [X.]ich-ters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhal-ten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem [X.] oder bestimmten [X.]n gekommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines [X.]s besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in [X.] Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer [X.] befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige
Verhalten dieser [X.] in bestimmter [X.]ichtung auszuwirken
([X.], Urteil vom 14. Februar 2013 -

[X.]iZ 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n.
17 mwN).
b) Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass die beanstande-te Anordnung des Präsidenten des [X.] M.

an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des [X.]bezirks
bei objektiver Be-trachtung einen konkreten Bezug zu seiner rechtsprechenden Tätigkeit hat und geeignet ist, sich mittelbar auf diese Tätigkeit auszuwirken und damit seine rich-terliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
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-
Die Anordnung des Präsidenten des [X.] richtet sich zwar nicht unmittelbar an den Antragsteller, sondern an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte im [X.]bezirk. Sie betrifft den Antragsteller aber mit-telbar. Die auch gegenüber der Direktorin des Amtsgerichts M.

getroffene Anordnung, in Zukunft durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sie alle nach [X.]echtsmitteleinlegung vom [X.] und
vom [X.] (in [X.]) zum [X.] Verfahrensakten zur Kenntnis nehmen kann, betrifft
auch die Akten der dem
Antragsteller als [X.] zugewiesenen Verfahren. Sie hat damit einen konkreten Bezug zu seiner recht-sprechenden Tätigkeit.
Die Anordnung ist nach der nachvollziehbaren Behauptung des [X.] geeignet, seine richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Die [X.] Sichtung aller nach [X.]echtsmitteleinlegung zum Amtsgericht zurück-kommender Verfahrensakten
durch
die Direktorin des Amtsgerichts soll die Grundlage
für die dienstliche
Beurteilung
der [X.] des [X.]. Die dienstliche Beurteilung eines [X.]s bewertet seine bisherige Amts-führung
und kann sich damit auf sein
künftiges dienstliches Verhalten auswir-ken. Sie stellt deshalb eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar
(vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2005 -
[X.]iZ([X.]) 2/04, [X.]Z 162, 333, 337 f.,
mwN). Desgleichen kann sich eine Maßnahme, die -
wie hier die angeordnete
Sichtung
von Verfah-rensakten -
die Grundlage für die dienstliche
Beurteilung eines [X.]s erwei-tern soll und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit des [X.]ich-ters hat, auf dessen dienstliches
Verhalten auswirken. Auch sie ist
daher als Maßnahme der Dienstaufsicht zu werten
(vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 2013 -
[X.]iZ 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n.
24). Der Antragsteller hat ferner nachvollziehbar behauptet, die beanstandete Maßnahme beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit, weil mit der lückenlosen Beobachtung der [X.]echts-16
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mittelrückläufer eine allgemeine Kontrolle stattfinde, die psychisch vermittelten Einfluss auf den Inhalt seiner Entscheidungen nehmen solle.
2. Der [X.]shof hat mit [X.]echt angenommen, dass der Antrag
unbegründet ist.
a) Die angefochtene Anordnung ist
ausschließlich daraufhin zu überprü-fen, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträch-tigt. Ob sie
im Übrigen rechtmäßig ist, ist im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs.
3 D[X.]iG nicht zu entscheiden.
aa) Nach § 26 Abs.
1 D[X.]iG untersteht der [X.] einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs.
2 D[X.]iG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die [X.], dem [X.] die ordnungswidrige Art der Ausführung eines [X.] vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der [X.] zu ermahnen.
bb) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit ge-hören in erster Linie die eigentliche [X.]echtsfindung und die ihr mittelbar dienen-den Sach-
und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der [X.]echtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des [X.]s, [X.]echt zu finden und
den [X.]echtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen
unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsab-laufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der [X.]echtsprechungstätigkeit so weit ent-18
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-
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-
rückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen wer-den können ([X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
[X.]iZ([X.]) 4/13, juris [X.]n.
16 f.,
mwN).
[X.]) Eine dienstliche Beurteilung beeinträchtigt die richterliche Unabhän-gigkeit nicht schon dann, wenn sie
die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr dem
Zweck
einer sol-chen Beurteilung. Sie
verletzt die richterliche Unabhängigkeit vielmehr nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der [X.] künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser [X.]ichtung muss die dienstliche Beurteilung eines [X.]s sich allerdings auch jeder psychischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den [X.] veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens-
oder Sachentscheidung
als ohne diese Kritik zu treffen ([X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
[X.]iZ([X.]) 4/13, juris [X.]n.
15
mwN).
Dementsprechend sieht § 5 Abs.
1 und
3 des [X.] Landesrichter-
und -staatsanwaltsge-setzes (L[X.]iStaG) die dienstliche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von [X.]n auf Lebenszeit vor, mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte die sich aus § 26 Abs.
1 und 2 D[X.]iG ergebenden Beschränkungen zu beachten sind und eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen unzulässig ist.
dd) Eine Maßnahme, die -
wie hier die angeordnete Sichtung
von Verfah-rensakten
-
erst die Grundlage für die dienstliche Beurteilung von
[X.]n
schaffen
oder erweitern soll
und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit des
[X.]s hat, verletzt die richterliche Unabhängigkeit
grundsätzlich nur dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckt, eine
auf der
Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung laufe zwangs-läufig zumindest auch auf eine -
die richterliche Unabhängigkeit beeinträchti-
22
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-
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-
gende
-
direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der [X.] künftig verfahren oder entscheiden soll. Erweckt eine solche
Maßnahme diesen Eindruck, könnte sie den [X.] veranlassen, in Zukunft eine andere Verfahrens-
oder Sachentscheidung als ohne diese Maßnahme
zu treffen.
Erscheint es bei objektiver Betrachtung dagegen
möglich, dass eine auf der
Grundlage einer solchen
Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit wahrt
und beispielsweise allein
die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet, ist
auch die [X.] Maßnahme grundsätzlich nicht als unzulässig anzusehen.
Allein die
Möglichkeit, dass eine auf der Grundlage einer solchen
Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinauslaufen könnte, wie der [X.] künftig verfahren oder [X.] soll, rechtfertigt es
regelmäßig
nicht, bereits in dieser vorbereitenden Maßnahme eine unzulässige
Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit des
[X.]s zu sehen.

b)
Das [X.] des Bundes ist gemäß § 80 Abs.
1 Satz 1 D[X.]iG in Verbindung mit § 137 Abs.
2 VwGO als [X.]evisionsgericht im Prüfungsverfahren grundsätzlich an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststel-lungen gebunden, sofern in Bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten [X.]evisionsgründe vorgebracht sind. Die tatrichterliche Würdi-gung einer Äußerung oder Erklärung
ist daher nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfah-rungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf [X.]echtsfehlern beruht (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
[X.]iZ([X.]) 4/13, juris [X.]n.
18 mwN).
24
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12
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c)
Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung der beanstandeten Anord-nung durch den [X.]shof revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die Anordnung des Präsidenten des [X.] an die [X.] und Direktoren der Amtsgerichte des [X.]bezirks,
in Zukunft durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sie grundsätzlich alle nach [X.]echtsmitteleinlegung vom [X.] und vom [X.] zum Amts-gericht zurückkommenden Verfahrensakten zur Kenntnis nehmen können, soll dazu dienen, die Basis für die künftigen Beurteilungen
und Vorbeurteilungen der an den Amtsgerichten tätigen [X.] zu erweitern.

bb) Bei objektiver Betrachtung erweckt diese Anordnung nach den vom [X.]shof getroffenen Feststellungen nicht den Eindruck, eine auf der Grundlage der angeordneten Sichtung aller nach [X.]echtsmitteleinlegung zum [X.] Verfahrensakten erstellte dienstliche Beurtei-lung laufe zwangsläufig auf eine -
die richterliche Unabhängigkeit beeinträchti-gende -
direkte oder
indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der Antragsteller künftig verfahren oder entscheiden soll. Vielmehr erscheint es nach den Feststellungen des [X.] bei objektiver Betrachtung möglich, dass eine auf der Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit wahrt
und allein die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Unter diesen Umständen verletzt die angeordnete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit
nicht.
(1) Ein Vorhalt in einer dienstlichen Beurteilung, der dahin verstanden werden kann, der [X.] müsse der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen [X.]echtsprechung folgen, beeinträchtigt allerdings die richterliche [X.]. Der [X.] ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der obergerichtlichen oder
26
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höchstrichterlichen [X.]echtsprechung zu folgen. Ausnahmen gelten lediglich für Entscheidungen des [X.] (Art. 94 Abs.
2 [X.], §
31 BVerf[X.]) und in besonderen Einzelfällen, etwa bei einer Zurückverweisung eines [X.]echtsstreits durch das [X.]evisionsgericht (§ 563 Abs.
2 ZPO). Daher ist es unzulässig, dem
[X.] in einer dienstlichen Beurteilung vorzuhalten, dass er immer wieder von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen [X.]echtspre-chung abweicht und seine Entscheidungen mehrfach in der [X.]echtsmittelinstanz korrigiert worden sind. Dagegen kann in einer dienstlichen Beurteilung bei-spielsweise der Vorhalt zulässig sein, der [X.] nehme die obergerichtliche oder höchstrichterliche [X.]echtsprechung von vornherein nicht zur Kenntnis. Ein solcher Vorhalt soll den [X.] nicht zu einer bestimmten Entscheidung veran-lassen, sondern betrifft lediglich methodische Standards der [X.]echtsanwen-dungstechnik (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni
2009 -
[X.]iZ([X.]) 5/08, [X.]Z 181, 268 [X.]n.
25 mwN; Urteil vom 13. Februar 2014 -
[X.]iZ([X.]) 4/13, juris [X.]n.
24).
(2) Der [X.]shof
hat angenommen, die vom Präsidenten des [X.] getroffene Anordnung zur Vorlage der [X.]echtsmittelrückläufer er-wecke nicht den Eindruck, bei einer
Beurteilung werde
es -
zumindest auch
-
darauf ankommen, ob und inwieweit der zu beurteilende [X.] mit der [X.]echtsauffassung des
[X.]echtsmittelgerichts übereinstimme. Aus den [X.]echtsmit-telrückläufern könnten auch [X.]ückschlüsse auf die fachliche Qualität der Arbeit des
[X.]s
und die Art und Weise der Bearbeitung der [X.]echtsfälle wie bei-spielsweise die Einhaltung gesetzlicher Fristen, die Ausführlichkeit der [X.] einer Entscheidung
oder die äußere Form der Aktenführung gezogen werden. Zudem folge aus dem in der Anordnung gegebenen Hinweis, mit der Sichtung der [X.]echtsmittelrückläufer solle die Basis künftiger Beurteilungen er-weitert werden, dass die Beurteilungen auch künftig nicht auf die aus der Sich-tung der [X.]echtsmittelrückläufer gewonnenen Erkenntnisse beschränkt werden sollten. Aus diesem Hinweis ergebe sich, dass in die Beurteilung insbesondere 30
-
14
-
auch die Erkenntnisse aus den in erster Instanz abgeschlossenen Verfahren
einzubeziehen
seien. Die Anordnung einer Sichtung
der [X.]echtsmittelrückläufer demonstriere entgegen der Ansicht des Antragstellers kein überproportionales Interesse des Antragsgegners an Entscheidungen, die einer inhaltlichen Über-prüfung durch die zweite Instanz unterzogen worden seien. Sie lasse daher nicht darauf schließen, dass es der Dienstaufsicht dabei um eine Übereinstim-mung der Entscheidungen des beobachteten [X.]s mit der obergerichtlichen [X.]echtsprechung und damit um die Inhalte der rechtsprechenden Tätigkeit ge-hen könnte.

(3) Die [X.]evision rügt, der [X.]shof habe bei seiner Beurteilung das Vorbringen des Antragstellers übergangen, wonach sich der
Anschein einer unzulässigen Einflussnahme auf seine
richterliche Tätigkeit aus der Tatsache ergebe, dass die [X.]echtsmittelrückläufer lückenlos beobachtet würden
und ihnen dadurch im Verhältnis zu den in erster Instanz abgeschlossenen Verfah-ren eine weit überproportionale Bedeutung zukomme. Der Antragsteller habe vorgetragen, dass die [X.]echtsmittelrückläufer zu 100% beobachtet und in die dienstliche Beurteilung eingestellt würden, während von den sonstigen Verfah-ren nur maximal 1% beobachtet und bei
der dienstlichen Beurteilung berück-sichtigt
würden. Da sich die [X.]echtsmittelrückläufer von den in erster Instanz abgeschlossenen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der
dienstlichen
Beurtei-lung allein
dadurch unterschieden, dass ein Obergericht eine Aussage zum In-halt der Entscheidung gemacht habe, liege die Vermutung nahe, dass es bei der Sichtung der [X.]echtsmittelrückläufer um den Inhalt der Entscheidung gehe.
(4) Mit dieser [X.]üge kann die [X.]evision keinen Erfolg haben. Das von der [X.]evision als übergangen gerügte Vorbringen des Antragstellers ist nicht ent-scheidungserheblich. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit die Vermu-tung naheliegt, dass es bei der angeordneten Sichtung der [X.]echtsmittelrückläu-
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-
15
-
fer darum geht, Erkenntnisse über den Inhalt der Entscheidungen zu gewinnen. Selbst wenn es bei der angeordneten Sichtung der [X.]echtsmittelläufer auch da-rum gehen sollte, Erkenntnisse über den Inhalt der Entscheidungen zu erlan-gen, rechtfertigte
dies bei objektiver Betrachtung nicht die Annahme, es gehe dem Antragsgegner dabei um Erkenntnisse, deren Vorhalt im [X.]ahmen einer dienstlichen Beurteilung auf eine -
die richterliche Unabhängigkeit beeinträchti-gende -
direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus-liefe, wie der Antragsteller künftig verfahren oder entscheiden soll. [X.] gibt es keinen
Anhaltspunkt dafür, dass mit der Sichtung der [X.]echtsmittel-rückläufer festgestellt werden soll, ob und inwieweit der Antragsteller von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen [X.]echtsprechung abweicht und seine Entscheidungen in der [X.]echtsmittelinstanz korrigiert worden sind. Aus dem In-halt von Entscheidungen können wesentliche Erkenntnisse
über richterliche Fähigkeiten -
wie etwa die Beherrschung methodischer Standards der [X.]echts-anwendung -
gewonnen werden, die im [X.]ahmen einer dienstlichen Beurteilung verwertet werden können, ohne die richterliche Unabhängigkeit zu verletzen. Allein die Möglichkeit, dass bei einer
Sichtung von
[X.]echtsmittelrückläufern
auch Umstände bekannt werden können, die im [X.]ahmen einer dienstlichen Beurtei-lung nicht verwertet werden könnten, ohne die
richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, rechtfertigt es nicht, in dieser
Maßnahme eine unzulässige Ein-flussnahme auf die
rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s zu sehen.
Zudem lassen sich bei einem [X.], der wie der Antragsteller als [X.]ich-ter beim Amtsgericht in Zivilsachen tätig ist, aus [X.]echtsmittelrückläufern eher
als aus erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren im [X.]ahmen einer dienstli-chen Beurteilung verwertbare Erkenntnisse aus dem Inhalt von Entscheidungen gewinnen. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe im Jahr 576 Neueingänge gehabt und etwa gleich
viele Verfahren erledigt. Von den erledigten Verfahren seien etwa 90% durch Vergleich abgeschlossen worden. Gegen fünf seiner [X.]
-
16
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teile sei Berufung und etwa gegen 10 bis 15 Beschlüsse (in der [X.]egel [X.] und [X.]) Beschwerde eingelegt worden. Die Zah-len seien in den Jahren 2012 und 2013 etwa gleich gewesen. Aus den in erster Instanz durch Vergleich abgeschlossenen Verfahren, die bei einem [X.] am Amtsgericht in Zivilsachen einen Großteil der Verfahren darstellen
und beim Antragsteller die überragende Mehrzahl der Verfahren ausmachen, lassen sich zwangsläufig keine -
im [X.]ahmen einer dienstlichen Beurteilung verwertbare
-
Erkenntnisse über die Qualität der Urteile
des [X.]s gewinnen, die sich bei-spielsweise in der Wahrung
von methodischen Standards der [X.]echtsanwen-dung oder der
Gründlichkeit und Verständlichkeit der Entscheidungen
zeigt.
Aus dem Umstand, dass zur Erweiterung der Grundlagen dienstlicher
Beurteilungen
sämtliche [X.]echtsmittelrückläufer zur Kenntnis genommen wer-den sollen, lässt sich gleichfalls kein Anhaltspunkt dafür herleiten, in einer [X.] gestützten Beurteilung solle in unzulässiger Weise auf die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers Einfluss genommen werden. Die nach [X.]echtsmittel-
einlegung vom [X.]echtsmittelgericht zum [X.] Akten betreffen eine sowohl für sich genommen als auch im Verhältnis zu den insge-samt erledigten Verfahren geringe Zahl von Verfahren
(im Falle des [X.]
etwa 15 bis 20 von 576
Verfahren). Der Umstand, dass sämtliche Akten dieser Verfahren zur Kenntnis genommen werden sollen, lässt daher nicht [X.] schließen, es gehe dabei nicht um die Gewinnung von Erkenntnissen
über die Qualität der Entscheidungen, sondern um die
Feststellung, ob und inwieweit die betroffenen [X.] bei ihren Entscheidungen der [X.]echtsauffassung des [X.]echtsmittelgerichts gefolgt sind.
Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei beurteilungsrechtlich unzulässig, den [X.]echtsmittelrückläufern im Verhältnis zu den in erster Instanz abgeschlossenen Verfahren eine weit überproportionale Bedeutung beizumessen, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs.
3 D[X.]iG lediglich zu entscheiden ist, 34
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ob die angefochtene Anordnung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob sie im Übrigen rechtmäßig ist.
Die Sichtung von [X.]echtsmittelrückläufern des Antragstellers stellt
entge-gen der Ansicht der [X.]evision auch nicht deshalb eine unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unzulässige Beeinträchtigung seiner
richterlichen Un-abhängigkeit dar, weil er das 50. Lebensjahr vollendet hat und daher gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 L[X.]iStaG
von der [X.]egelbeurteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 L[X.]iStaG ausgenommen ist. Mit der angeordneten Sichtung der [X.]echtsmittel-rückläufer soll die Grundlage für künftige Beurteilungen und Vorbeurteilungen der
an den Amtsgerichten tätigen [X.] erweitert werden. Die Sichtung der [X.]echtsmittelrückläufer auch von [X.]n, die nicht mehr beurteilt werden, stellt grundsätzlich eine verhältnismäßige Maßnahme dar, um insoweit den für künf-tige
Beurteilungen und Vorbeurteilungen anderer
[X.]
erforderlichen Ver-gleichsmaßstab zu gewinnen. Davon abgesehen kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 L[X.]iStaG auch eine
-
vom Alter unabhängige -
Beurteilung des [X.] aus konkretem Anlass erforderlich werden.
Nach der [X.] Würdigung des [X.] wird auch nicht bereits durch die beanstandete Maßnahme als solche unabhängig von einer späteren Verwendung bei einer Beurteilung auf die rechtsprechende Tä-tigkeit des Antragstellers unzulässig Einfluss genommen. Der Antragsteller
macht ohne Erfolg geltend, die beanstandete Maßnahme beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit, weil mit der lückenlosen Beobachtung der [X.]echts-mittelrückläufer eine allgemeine Kontrolle stattfinde, die psychisch vermittelten Einfluss auf den Inhalt seiner Entscheidungen nehmen solle. Die dienstaufsicht-führende Stelle kann ihre Aufgaben, eine geordnete [X.]echtspflege zu [X.] und die Einhaltung der Dienstpflichten zu kontrollieren, nur erfüllen, wenn sie befugt ist, sich durch ständige Beobachtung des Dienstbetriebs und
35
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-
18
-
der Arbeit der [X.] zu informieren
([X.], Urteil vom 6. Oktober 2011 -
[X.]iZ([X.]) 7/10, MM[X.] 2012, 128 [X.]n. 27 mwN). Eine Verletzung der richterlichen Unab-hängigkeit kommt zwar
in Betracht, wenn mit der Beobachtung Maßnahmen verbunden werden, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche [X.]echtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2011 -
[X.]iZ([X.]) 7/10, MM[X.] 2012, 128 [X.]n. 28 mwN). Die hier in [X.]ede stehende
Sichtung der [X.]echtsmittelrückläufer ist jedoch weder
dazu bestimmt noch bei vernünftiger Betrachtung geeignet, die betroffenen [X.] zu einer bestimmten Entschei-dung zu veranlassen.
Insbesondere erweckt sie nach den [X.] Feststellungen des [X.]
bei einer von subjektiven Befürchtungen freien Betrachtung nicht den Eindruck, der Dienstvorgesetzte erwarte von den betroffenen [X.]n, dass sie bei ihren Entscheidungen der [X.]echtsauffassung des [X.]echtsmittelgerichts folgen.
[X.]) Die [X.]evision rügt ohne Erfolg, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers sei
verletzt, weil
der Präsident des [X.] den Direktorin-nen und Direktoren der Amtsgerichte mit der beanstandeten Anordnung in [X.] Weise die Wahrnehmung von Aufgaben der Dienstaufsicht übertra-gen habe.

(1) Wird eine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber einem [X.] durch eine unzuständige Person vorgenommen, ist die richterliche Unabhän-gigkeit bereits aus diesem Grund verletzt. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht kann nur von demjenigen vorgenommen werden, dem die entsprechende [X.] zur Dienstaufsicht zusteht. Andere Amtsträger als der Dienstvorgesetzte können mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Dienstaufsicht im Ein-zelfall nur in der Weise beauftragt werden, dass sie mit inhaltlich ganz bestimm-ten Weisungen für die zu treffende Maßnahme zu versehen sind, die eine eige-ne Entscheidung über das Ob

und Wie

ausschließen und den Beauftragten 35
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37
38
-
19
-
jedenfalls nur als ausführendes und nicht als entscheidendes Organ in Erschei-nung treten lassen ([X.], Urteil vom 12. Mai 2011 -
[X.]iZ([X.]) 4/09, juris [X.]n.
32 mwN).
(2) Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Präsi-dent des [X.] den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte mit der beanstandeten Anordnung die Aufgabe der Sichtung von [X.]echtsmittelrück-läufern zur Wahrnehmung übertragen hat.
Die angeordnete Sichtung von [X.]echtsmittelrückläufern stellt entgegen der Ansicht des [X.] allerdings eine Maßnahme der [X.] dar, weil damit die Grundlage für künftige Beurteilungen und Vorbeurtei-lungen der [X.] erweitert werden soll (vgl. oben [X.]n.
13
bis 17). Der Präsi-dent des [X.] hat diese Maßnahme der Dienstaufsicht jedoch in zuläs-siger Weise auf die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte zur [X.] übertragen.
Bei der dienstlichen Beurteilung eines [X.]s handelt es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die allein
von demjenigen vorgenommen werden kann, dem die entsprechende Befugnis zur Dienstaufsicht zusteht. Daher ist allein der Präsident des
[X.], soweit er Dienstvorgesetzter der [X.] beim Amtsgericht
ist (vgl. § 22 Abs.
3 Satz 1 GVG in Verbindung mit §
16 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2, Abs.
2 Satz 1 des [X.] Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit), zur dienstlichen Beurteilung der [X.] beim Amtsgericht befugt. Bei seiner Beurteilung
kann er sich allerdings, um sich ein Bild von den Leistungen und der Persönlichkeit der [X.] zu machen, auch auf Stellungnahmen der Direktorinnen und
Direktoren der
Amtsgerichte
stützen, bei denen die zu beurteilenden [X.] im maßgebenden Beurteilungszeitraum tätig gewesen sind
(vgl. [X.], Urteil vom 25. August 1992 -
[X.]iZ([X.]) 2/92, juris 39
40
41
-
20
-
[X.]n.
19 mwN).
Er ist folglich
auch befugt, den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte im Wege einer Anordnung vorzugeben, auf welcher
Grundlage ihre Stellungnahme beruhen soll.
Der
Präsident des [X.] war danach berechtigt, die
Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte zur Erweiterung der Grundlagen
dienstlicher Beurteilungen mit der Sichtung von
[X.]echtsmittelrückläufern zu
beauftragen. Eine solche Beauftragung anderer Amtsträger mit der Wahrnehmung von [X.] der Dienstaufsicht ist entgegen der Ansicht der [X.]evision nicht nur dann zulässig, wenn der
Dienstvorgesetzte diese Aufgabe
nicht selbst wahrnehmen kann. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit genügt es vielmehr, dass die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe nur als ausführende und nicht als entscheidende Organe in Erscheinung treten und die [X.]innen und [X.] beim Amtsgericht allein vom
Präsidenten
des [X.] beurteilt werden.

42
-
21
-
I[X.] Danach war die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.] für [X.] zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs.
1 Satz 1 D[X.]iG in Verbindung mit § 154 Abs.
2
VwGO.
Bergmann
Drescher
Menges

Koch

Gericke
Vorinstanzen:
[X.] für
[X.] bei dem [X.],
Entscheidung
vom 09.07.2012 -
[X.]DG 2/12 -

[X.]shof für [X.] bei dem [X.] Stuttgart,
Entscheidung vom 21.03.2014 -
DGH 4/13 -

43

Meta

RiZ (R) 4/14

04.03.2015

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2015, Az. RiZ (R) 4/14 (REWIS RS 2015, 14566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14566

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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