Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2015, Az. RiZ (R) 4/14

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2015, 14565

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Gegenstand

Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch vorbereitende Maßnahme für die dienstliche Beurteilung der Richteramtsausübung


Leitsatz

Eine Maßnahme, die erst die Grundlage für die dienstliche Beurteilung eines Richters schaffen oder erweitern soll und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit des Richters hat, verletzt die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nur dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckt, eine auf der Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung laufe zwangsläufig zumindest auch auf eine - die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende - direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 21. März 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist [X.] am Amtsgericht M.      im Dienste des Antragsgegners, des [X.]. Er wendet sich gegen eine Anordnung des Präsidenten des [X.]      an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des [X.], durch die er seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht.

2

Der Präsident des [X.]     ordnete in einem Schreiben vom 1. Februar 2010 an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte im Bezirk des [X.] an:

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte in Zukunft durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Sie grundsätzlich alle nach Rechtsmitteleinlegung vom [X.] und vom [X.] (in [X.]) zu Ihrem [X.] Verfahrensakten zur Kenntnis nehmen können. Dies betrifft auch Rechtsmittel, die auf Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen worden sind.

Die Anordnung soll dazu dienen, die Basis für die künftigen Beurteilungen/Vorbeurteilungen (gemäß Ziffer 1 der Beurteilungsrichtlinie des [X.] vom 15.10.2008) zu erweitern.

3

Die Direktorin des Amtsgerichts M.         leitete dieses Schreiben an die [X.] und die übrigen Beschäftigten des Amtsgerichts mit folgendem Hinweis weiter:

[…] in der Anlage übersende ich Ihnen die Anordnung des Präsidenten des [X.]       vom 01.02.2010 und bitte künftig Sorge zu tragen, dass [X.] vom Rechtsmittelgericht zurückkommende Akten ([X.], [X.]) vorgelegt werden.

4

Der Antragsteller wandte sich als [X.]rat des Amtsgerichts mit Schreiben vom 3. Februar 2010 an den Präsidenten des [X.] und bat um Klarstellung, ob dessen zur Kenntnis weitergegebenes Schreiben als Anweisung an die [X.] des Amtsgerichts verstanden werden solle, die jeweiligen Akten der Direktorin vorzulegen. Der Präsident des [X.] stellte mit Schreiben vom 5. Februar 2010 klar, dass es sich bei seinem Schreiben vom 1. Februar 2010 um keine Anweisung an die [X.] des Amtsgerichts handele, sondern um eine Anweisung an die Direktorinnen und Direktoren der jeweiligen Amtsgerichte. Die Direktorin des Amtsgerichts M.       führte in einem an die [X.] des Amtsgerichts gerichteten Schreiben vom 4. Februar 2010 aus:

[...] um weitere Missverständnisse zu vermeiden, teile ich Ihnen mit, dass die von [X.] [...] getroffene Anordnung sich an die [X.] und -mitarbeiter richtet.

5

Der vom Antragsteller gegen die Anordnung des Präsidenten des [X.] vom 1. Februar 2010 eingelegte Widerspruch vom 27. Januar 2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2011 zurückgewiesen.

6

Der Antragsteller hat beim [X.] einen Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG gestellt und geltend gemacht, die Anordnung des Präsidenten des [X.]       vom 1. Februar 2010 beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit. Zur Begründung hat er ausgeführt, die gegenüber der Direktorin des Amtsgerichts erteilte Anordnung, sämtliche Akten aus Rechtsmittelverfahren für Zwecke der dienstlichen Beurteilung zur Kenntnis zu nehmen, übe Druck auf ihn aus, künftig stärker in Einklang mit der Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte zu entscheiden. Außerdem werde mit dieser Anordnung die Dienstaufsicht in unzulässiger Weise auf die Direktorin des Amtsgerichts übertragen.

7

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass die Anordnung des Präsidenten des [X.]     vom 1. Februar 2010 an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des [X.], durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich alle nach Rechtsmittelerledigung vom [X.] und [X.] zum [X.] Verfahrensakten von den Direktorinnen und Direktoren zur Kenntnis genommen werden können, unzulässig ist.

8

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, es liege schon keine Maßnahme der Dienstaufsicht vor. Der Dienstvorgesetzte sei befugt, zur Vorbereitung dienstlicher Beurteilungen in Verfahrensakten Einsicht zu nehmen und von [X.] Kenntnis zu nehmen. Der Präsident des [X.] habe diese Aufgabe den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte übertragen dürfen.

9

Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Der [X.]shof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Bei der Anordnung des Präsidenten des [X.] handele es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Sie beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. Der Dienstvorgesetzte dürfe zur Vorbereitung der Beurteilung eines [X.]s zwar keine Maßnahme ergreifen, die den Eindruck erwecken könnte, er werde sich bei der Beurteilung (auch) davon leiten lassen, ob und inwieweit der zu beurteilende [X.] mit der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts übereinstimme. Die angeordnete Vorlage der Rechtsmittelrückläufer sei jedoch nicht geeignet, einen solchen Eindruck hervorzurufen. Mit der Anordnung seien auch nicht Aufgaben des Dienstvorgesetzten in unzulässiger Weise übertragen worden. Der [X.]präsident habe damit schon keine Befugnisse der Dienstaufsicht übertragen, da er weiterhin für die Beurteilung der [X.]innen und [X.] im [X.]bezirk zuständig geblieben sei. Bei seiner Beurteilung dürfe er sich auf [X.] der Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte stützen. Er dürfe diesen daher auch nähere Vorgaben hinsichtlich der Beurteilungsgrundlagen machen.

Der Antragsteller verfolgt mit der Revision seinen Antrag weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Die [X.]evision des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der [X.] hat mit [X.]echt angenommen, dass die Anordnung des Präsidenten des [X.]       vom 1. Februar 2010 an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des [X.] die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigt.

1. Der [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Antragsteller gestellte Antrag zulässig ist.

a) Behauptet ein [X.], dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet gemäß § 26 Abs. 3 D[X.]iG auf Antrag des [X.]s ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes. Ein solcher [X.] ist nur zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 D[X.]iG vorliegt und nachvollziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Dazu genügt die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des [X.]s ([X.], Urteil vom 14. Februar 2013 - [X.], NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 16 mwN).

Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht“ ist entsprechend dem auf einen umfassenden [X.]echtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 D[X.]iG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem [X.] oder bestimmten [X.]n gekommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines [X.]s besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer [X.] befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser [X.] in bestimmter [X.]ichtung auszuwirken ([X.], Urteil vom 14. Februar 2013 - [X.], NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 17 mwN).

b) Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass die beanstandete Anordnung des Präsidenten des [X.]       an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des [X.] bei objektiver Betrachtung einen konkreten Bezug zu seiner rechtsprechenden Tätigkeit hat und geeignet ist, sich mittelbar auf diese Tätigkeit auszuwirken und damit seine richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.

Die Anordnung des Präsidenten des [X.] richtet sich zwar nicht unmittelbar an den Antragsteller, sondern an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte im [X.]bezirk. Sie betrifft den Antragsteller aber mittelbar. Die auch gegenüber der Direktorin des Amtsgerichts M.      getroffene Anordnung, in Zukunft durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sie alle nach [X.]echtsmitteleinlegung vom [X.] und vom [X.] (in [X.]) zum [X.] Verfahrensakten zur Kenntnis nehmen kann, betrifft auch die Akten der dem Antragsteller als [X.] zugewiesenen Verfahren. Sie hat damit einen konkreten Bezug zu seiner rechtsprechenden Tätigkeit.

Die Anordnung ist nach der nachvollziehbaren Behauptung des Antragstellers geeignet, seine richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Die angeordnete Sichtung aller nach [X.]echtsmitteleinlegung zum Amtsgericht zurückkommender Verfahrensakten durch die Direktorin des Amtsgerichts soll die Grundlage für die dienstliche Beurteilung der [X.] des Amtsgerichts erweitern. Die dienstliche Beurteilung eines [X.]s bewertet seine bisherige Amtsführung und kann sich damit auf sein künftiges dienstliches Verhalten auswirken. Sie stellt deshalb eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2005 - [X.]([X.]) 2/04, [X.]Z 162, 333, 337 f., mwN). Desgleichen kann sich eine Maßnahme, die - wie hier die angeordnete Sichtung von Verfahrensakten - die Grundlage für die dienstliche Beurteilung eines [X.]s erweitern soll und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit des [X.]s hat, auf dessen dienstliches Verhalten auswirken. Auch sie ist daher als Maßnahme der Dienstaufsicht zu werten (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 2013 - [X.], NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 24). Der Antragsteller hat ferner nachvollziehbar behauptet, die beanstandete Maßnahme beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit, weil mit der lückenlosen Beobachtung der [X.]echtsmittelrückläufer eine allgemeine Kontrolle stattfinde, die psychisch vermittelten Einfluss auf den Inhalt seiner Entscheidungen nehmen solle.

2. Der [X.] hat mit [X.]echt angenommen, dass der Antrag unbegründet ist.

a) Die angefochtene Anordnung ist ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG nicht zu entscheiden.

aa) Nach § 26 Abs. 1 D[X.]iG untersteht der [X.] einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 D[X.]iG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, dem [X.] die ordnungswidrige Art der Ausführung eines [X.] vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

bb) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche [X.]echtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und [X.] einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der [X.]echtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des [X.]s, [X.]echt zu finden und den [X.]echtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der [X.]echtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können ([X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]([X.]) 4/13, juris [X.]n. 16 f., mwN).

cc) Eine dienstliche Beurteilung beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit nicht schon dann, wenn sie die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr dem Zweck einer solchen Beurteilung. Sie verletzt die richterliche Unabhängigkeit vielmehr nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der [X.] künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser [X.]ichtung muss die dienstliche Beurteilung eines [X.]s sich allerdings auch jeder psychischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den [X.] veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen ([X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]([X.]) 4/13, juris [X.]n. 15 mwN). Dementsprechend sieht § 5 Abs. 1 und 3 des [X.] Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (L[X.]iStaG) die dienstliche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von [X.]n auf Lebenszeit vor, mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 D[X.]iG ergebenden Beschränkungen zu beachten sind und eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen unzulässig ist.

dd) Eine Maßnahme, die - wie hier die angeordnete Sichtung von Verfahrensakten - erst die Grundlage für die dienstliche Beurteilung von [X.]n schaffen oder erweitern soll und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit des [X.]s hat, verletzt die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nur dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckt, eine auf der Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung laufe zwangsläufig zumindest auch auf eine - die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende - direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der [X.] künftig verfahren oder entscheiden soll. Erweckt eine solche Maßnahme diesen Eindruck, könnte sie den [X.] veranlassen, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Maßnahme zu treffen.

Erscheint es bei objektiver Betrachtung dagegen möglich, dass eine auf der Grundlage einer solchen Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit wahrt und beispielsweise allein die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet, ist auch die betreffende Maßnahme grundsätzlich nicht als unzulässig anzusehen. Allein die Möglichkeit, dass eine auf der Grundlage einer solchen Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinauslaufen könnte, wie der [X.] künftig verfahren oder entscheiden soll, rechtfertigt es regelmäßig nicht, bereits in dieser vorbereitenden Maßnahme eine unzulässige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s zu sehen.

b) Das Dienstgericht des Bundes ist gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG in Verbindung mit § 137 Abs. 2 VwGO als [X.]evisionsgericht im Prüfungsverfahren grundsätzlich an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, sofern in Bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten [X.]evisionsgründe vorgebracht sind. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist daher nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf [X.]echtsfehlern beruht (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]([X.]) 4/13, juris [X.]n. 18 mwN).

c) Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung der beanstandeten Anordnung durch den [X.] revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Anordnung des Präsidenten des [X.] an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des [X.], in Zukunft durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sie grundsätzlich alle nach [X.]echtsmitteleinlegung vom [X.] und vom [X.] zum [X.] Verfahrensakten zur Kenntnis nehmen können, soll dazu dienen, die Basis für die künftigen Beurteilungen und Vorbeurteilungen der an den Amtsgerichten tätigen [X.] zu erweitern.

bb) Bei objektiver Betrachtung erweckt diese Anordnung nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht den Eindruck, eine auf der Grundlage der angeordneten Sichtung aller nach [X.]echtsmitteleinlegung zum [X.] Verfahrensakten erstellte dienstliche Beurteilung laufe zwangsläufig auf eine - die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende - direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der Antragsteller künftig verfahren oder entscheiden soll. Vielmehr erscheint es nach den Feststellungen des [X.]s bei objektiver Betrachtung möglich, dass eine auf der Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit wahrt und allein die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Unter diesen Umständen verletzt die angeordnete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit nicht.

(1) Ein Vorhalt in einer dienstlichen Beurteilung, der dahin verstanden werden kann, der [X.] müsse der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen [X.]echtsprechung folgen, beeinträchtigt allerdings die richterliche Unabhängigkeit. Der [X.] ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen [X.]echtsprechung zu folgen. Ausnahmen gelten lediglich für Entscheidungen des [X.] (Art. 94 Abs. 2 GG, § 31 [X.]) und in besonderen Einzelfällen, etwa bei einer Zurückverweisung eines [X.]echtsstreits durch das [X.]evisionsgericht (§ 563 Abs. 2 ZPO). Daher ist es unzulässig, dem [X.] in einer dienstlichen Beurteilung vorzuhalten, dass er immer wieder von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen [X.]echtsprechung abweicht und seine Entscheidungen mehrfach in der [X.]echtsmittelinstanz korrigiert worden sind. Dagegen kann in einer dienstlichen Beurteilung beispielsweise der Vorhalt zulässig sein, der [X.] nehme die obergerichtliche oder höchstrichterliche [X.]echtsprechung von vornherein nicht zur Kenntnis. Ein solcher Vorhalt soll den [X.] nicht zu einer bestimmten Entscheidung veranlassen, sondern betrifft lediglich methodische Standards der [X.]echtsanwendungstechnik (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 2009 - [X.]([X.]) 5/08, [X.]Z 181, 268 [X.]n. 25 mwN; Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]([X.]) 4/13, juris [X.]n. 24).

(2) Der [X.] hat angenommen, die vom Präsidenten des [X.] getroffene Anordnung zur Vorlage der [X.]echtsmittelrückläufer erwecke nicht den Eindruck, bei einer Beurteilung werde es - zumindest auch - darauf ankommen, ob und inwieweit der zu beurteilende [X.] mit der [X.]echtsauffassung des [X.]echtsmittelgerichts übereinstimme. Aus den [X.]echtsmittelrückläufern könnten auch [X.]ückschlüsse auf die fachliche Qualität der Arbeit des [X.]s und die Art und Weise der Bearbeitung der [X.]echtsfälle wie beispielsweise die Einhaltung gesetzlicher Fristen, die Ausführlichkeit der Begründung einer Entscheidung oder die äußere Form der Aktenführung gezogen werden. Zudem folge aus dem in der Anordnung gegebenen Hinweis, mit der Sichtung der [X.]echtsmittelrückläufer solle die Basis künftiger Beurteilungen erweitert werden, dass die Beurteilungen auch künftig nicht auf die aus der Sichtung der [X.]echtsmittelrückläufer gewonnenen Erkenntnisse beschränkt werden sollten. Aus diesem Hinweis ergebe sich, dass in die Beurteilung insbesondere auch die Erkenntnisse aus den in erster Instanz abgeschlossenen Verfahren einzubeziehen seien. Die Anordnung einer Sichtung der [X.]echtsmittelrückläufer demonstriere entgegen der Ansicht des Antragstellers kein überproportionales Interesse des Antragsgegners an Entscheidungen, die einer inhaltlichen Überprüfung durch die zweite Instanz unterzogen worden seien. Sie lasse daher nicht darauf schließen, dass es der Dienstaufsicht dabei um eine Übereinstimmung der Entscheidungen des beobachteten [X.]s mit der obergerichtlichen [X.]echtsprechung und damit um die Inhalte der rechtsprechenden Tätigkeit gehen könnte.

(3) Die [X.]evision rügt, der [X.] habe bei seiner Beurteilung das Vorbringen des Antragstellers übergangen, wonach sich der Anschein einer unzulässigen Einflussnahme auf seine richterliche Tätigkeit aus der Tatsache ergebe, dass die [X.]echtsmittelrückläufer lückenlos beobachtet würden und ihnen dadurch im Verhältnis zu den in erster Instanz abgeschlossenen Verfahren eine weit überproportionale Bedeutung zukomme. Der Antragsteller habe vorgetragen, dass die [X.]echtsmittelrückläufer zu 100% beobachtet und in die dienstliche Beurteilung eingestellt würden, während von den sonstigen Verfahren nur maximal 1% beobachtet und bei der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt würden. Da sich die [X.]echtsmittelrückläufer von den in erster Instanz abgeschlossenen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der dienstlichen Beurteilung allein dadurch unterschieden, dass ein Obergericht eine Aussage zum Inhalt der Entscheidung gemacht habe, liege die Vermutung nahe, dass es bei der Sichtung der [X.]echtsmittelrückläufer um den Inhalt der Entscheidung gehe.

(4) Mit dieser [X.]üge kann die [X.]evision keinen Erfolg haben. Das von der [X.]evision als übergangen gerügte Vorbringen des Antragstellers ist nicht entscheidungserheblich. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit die Vermutung naheliegt, dass es bei der angeordneten Sichtung der [X.]echtsmittelrückläufer darum geht, Erkenntnisse über den Inhalt der Entscheidungen zu gewinnen. Selbst wenn es bei der angeordneten Sichtung der [X.]echtsmittelläufer auch darum gehen sollte, Erkenntnisse über den Inhalt der Entscheidungen zu erlangen, rechtfertigte dies bei objektiver Betrachtung nicht die Annahme, es gehe dem Antragsgegner dabei um Erkenntnisse, deren Vorhalt im [X.]ahmen einer dienstlichen Beurteilung auf eine - die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende - direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausliefe, wie der Antragsteller künftig verfahren oder entscheiden soll. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Sichtung der [X.]echtsmittelrückläufer festgestellt werden soll, ob und inwieweit der Antragsteller von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen [X.]echtsprechung abweicht und seine Entscheidungen in der [X.]echtsmittelinstanz korrigiert worden sind. Aus dem Inhalt von Entscheidungen können wesentliche Erkenntnisse über richterliche Fähigkeiten - wie etwa die Beherrschung methodischer Standards der [X.]echtsanwendung - gewonnen werden, die im [X.]ahmen einer dienstlichen Beurteilung verwertet werden können, ohne die richterliche Unabhängigkeit zu verletzen. Allein die Möglichkeit, dass bei einer Sichtung von [X.]echtsmittelrückläufern auch Umstände bekannt werden können, die im [X.]ahmen einer dienstlichen Beurteilung nicht verwertet werden könnten, ohne die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, rechtfertigt es nicht, in dieser Maßnahme eine unzulässige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s zu sehen.

Zudem lassen sich bei einem [X.], der wie der Antragsteller als [X.] beim Amtsgericht in Zivilsachen tätig ist, aus [X.]echtsmittelrückläufern eher als aus erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren im [X.]ahmen einer dienstlichen Beurteilung verwertbare Erkenntnisse aus dem Inhalt von Entscheidungen gewinnen. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe im Jahr 576 Neueingänge gehabt und etwa gleich viele Verfahren erledigt. Von den erledigten Verfahren seien etwa 90% durch Vergleich abgeschlossen worden. Gegen fünf seiner Urteile sei Berufung und etwa gegen 10 bis 15 Beschlüsse (in der [X.]egel Streitwertbeschlüsse und [X.]) Beschwerde eingelegt worden. Die Zahlen seien in den Jahren 2012 und 2013 etwa gleich gewesen. Aus den in erster Instanz durch Vergleich abgeschlossenen Verfahren, die bei einem [X.] am Amtsgericht in Zivilsachen einen Großteil der Verfahren darstellen und beim Antragsteller die überragende Mehrzahl der Verfahren ausmachen, lassen sich zwangsläufig keine - im [X.]ahmen einer dienstlichen Beurteilung verwertbare - Erkenntnisse über die Qualität der Urteile des [X.]s gewinnen, die sich beispielsweise in der Wahrung von methodischen Standards der [X.]echtsanwendung oder der Gründlichkeit und Verständlichkeit der Entscheidungen zeigt.

Aus dem Umstand, dass zur Erweiterung der Grundlagen dienstlicher Beurteilungen sämtliche [X.]echtsmittelrückläufer zur Kenntnis genommen werden sollen, lässt sich gleichfalls kein Anhaltspunkt dafür herleiten, in einer darauf gestützten Beurteilung solle in unzulässiger Weise auf die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers Einfluss genommen werden. Die nach [X.]echtsmitteleinlegung vom [X.]echtsmittelgericht zum [X.] Akten betreffen eine sowohl für sich genommen als auch im Verhältnis zu den insgesamt erledigten Verfahren geringe Zahl von Verfahren (im Falle des Antragstellers etwa 15 bis 20 von 576 Verfahren). Der Umstand, dass sämtliche Akten dieser Verfahren zur Kenntnis genommen werden sollen, lässt daher nicht darauf schließen, es gehe dabei nicht um die Gewinnung von Erkenntnissen über die Qualität der Entscheidungen, sondern um die Feststellung, ob und inwieweit die betroffenen [X.] bei ihren Entscheidungen der [X.]echtsauffassung des [X.]echtsmittelgerichts gefolgt sind. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei beurteilungsrechtlich unzulässig, den [X.]echtsmittelrückläufern im Verhältnis zu den in erster Instanz abgeschlossenen Verfahren eine weit überproportionale Bedeutung beizumessen, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG lediglich zu entscheiden ist, ob die angefochtene Anordnung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob sie im Übrigen rechtmäßig ist.

Die Sichtung von [X.]echtsmittelrückläufern des Antragstellers stellt entgegen der Ansicht der [X.]evision auch nicht deshalb eine unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unzulässige Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit dar, weil er das 50. Lebensjahr vollendet hat und daher gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 L[X.]iStaG von der [X.]egelbeurteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 L[X.]iStaG ausgenommen ist. Mit der angeordneten Sichtung der [X.]echtsmittelrückläufer soll die Grundlage für künftige Beurteilungen und Vorbeurteilungen der an den Amtsgerichten tätigen [X.] erweitert werden. Die Sichtung der [X.]echtsmittelrückläufer auch von [X.]n, die nicht mehr beurteilt werden, stellt grundsätzlich eine verhältnismäßige Maßnahme dar, um insoweit den für künftige Beurteilungen und Vorbeurteilungen anderer [X.] erforderlichen Vergleichsmaßstab zu gewinnen. Davon abgesehen kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 L[X.]iStaG auch eine - vom Alter unabhängige - Beurteilung des Antragstellers aus konkretem Anlass erforderlich werden.

Nach der [X.] Würdigung des [X.]s wird auch nicht bereits durch die beanstandete Maßnahme als solche unabhängig von einer späteren Verwendung bei einer Beurteilung auf die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers unzulässig Einfluss genommen. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, die beanstandete Maßnahme beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit, weil mit der lückenlosen Beobachtung der [X.]echtsmittelrückläufer eine allgemeine Kontrolle stattfinde, die psychisch vermittelten Einfluss auf den Inhalt seiner Entscheidungen nehmen solle. Die dienstaufsichtführende Stelle kann ihre Aufgaben, eine geordnete [X.]echtspflege zu gewährleisten und die Einhaltung der Dienstpflichten zu kontrollieren, nur erfüllen, wenn sie befugt ist, sich durch ständige Beobachtung des Dienstbetriebs und der Arbeit der [X.] zu informieren ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2011 - [X.]([X.]) 7/10, MM[X.] 2012, 128 [X.]n. 27 mwN). Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt zwar in Betracht, wenn mit der Beobachtung Maßnahmen verbunden werden, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche [X.]echtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2011 - [X.]([X.]) 7/10, MM[X.] 2012, 128 [X.]n. 28 mwN). Die hier in [X.]ede stehende Sichtung der [X.]echtsmittelrückläufer ist jedoch weder dazu bestimmt noch bei vernünftiger Betrachtung geeignet, die betroffenen [X.] zu einer bestimmten Entscheidung zu veranlassen. Insbesondere erweckt sie nach den [X.] Feststellungen des [X.]s bei einer von subjektiven Befürchtungen freien Betrachtung nicht den Eindruck, der Dienstvorgesetzte erwarte von den betroffenen [X.]n, dass sie bei ihren Entscheidungen der [X.]echtsauffassung des [X.]echtsmittelgerichts folgen.

cc) Die [X.]evision rügt ohne Erfolg, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers sei verletzt, weil der Präsident des [X.] den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte mit der beanstandeten Anordnung in unzulässiger Weise die Wahrnehmung von Aufgaben der Dienstaufsicht übertragen habe.

(1) Wird eine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber einem [X.] durch eine unzuständige Person vorgenommen, ist die richterliche Unabhängigkeit bereits aus diesem Grund verletzt. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht kann nur von demjenigen vorgenommen werden, dem die entsprechende Befugnis zur Dienstaufsicht zusteht. Andere Amtsträger als der Dienstvorgesetzte können mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Dienstaufsicht im Einzelfall nur in der Weise beauftragt werden, dass sie mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen für die zu treffende Maßnahme zu versehen sind, die eine eigene Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ ausschließen und den Beauftragten jedenfalls nur als ausführendes und nicht als entscheidendes Organ in Erscheinung treten lassen ([X.], Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.]([X.]) 4/09, juris [X.]n. 32 mwN).

(2) Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Präsident des [X.] den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte mit der beanstandeten Anordnung die Aufgabe der Sichtung von [X.]echtsmittelrückläufern zur Wahrnehmung übertragen hat.

Die angeordnete Sichtung von [X.]echtsmittelrückläufern stellt entgegen der Ansicht des [X.]s allerdings eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar, weil damit die Grundlage für künftige Beurteilungen und Vorbeurteilungen der [X.] erweitert werden soll (vgl. oben [X.]n. 13 bis 17). Der Präsident des [X.] hat diese Maßnahme der Dienstaufsicht jedoch in zulässiger Weise auf die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte zur Wahrnehmung übertragen.

Bei der dienstlichen Beurteilung eines [X.]s handelt es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die allein von demjenigen vorgenommen werden kann, dem die entsprechende Befugnis zur Dienstaufsicht zusteht. Daher ist allein der Präsident des [X.], soweit er Dienstvorgesetzter der [X.] beim Amtsgericht ist (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 des [X.] Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit), zur dienstlichen Beurteilung der [X.] beim Amtsgericht befugt. Bei seiner Beurteilung kann er sich allerdings, um sich ein Bild von den Leistungen und der Persönlichkeit der [X.] zu machen, auch auf Stellungnahmen der Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte stützen, bei denen die zu beurteilenden [X.] im maßgebenden Beurteilungszeitraum tätig gewesen sind (vgl. [X.], Urteil vom 25. August 1992 - [X.]([X.]) 2/92, juris [X.]n. 19 mwN). Er ist folglich auch befugt, den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte im Wege einer Anordnung vorzugeben, auf welcher Grundlage ihre Stellungnahme beruhen soll.

Der Präsident des [X.] war danach berechtigt, die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte zur Erweiterung der Grundlagen dienstlicher Beurteilungen mit der Sichtung von [X.]echtsmittelrückläufern zu beauftragen. Eine solche Beauftragung anderer Amtsträger mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Dienstaufsicht ist entgegen der Ansicht der [X.]evision nicht nur dann zulässig, wenn der Dienstvorgesetzte diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen kann. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit genügt es vielmehr, dass die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe nur als ausführende und nicht als entscheidende Organe in Erscheinung treten und die [X.]innen und [X.] beim Amtsgericht allein vom Präsidenten des [X.] beurteilt werden.

II. Danach war die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.]s für [X.] zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Bergmann                    Drescher                        [X.]

                    Koch                         [X.]

Meta

RiZ (R) 4/14

04.03.2015

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, 21. März 2014, Az: DGH 4/13

§ 26 Abs 3 DRiG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2015, Az. RiZ (R) 4/14 (REWIS RS 2015, 14565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14565

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