Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. RiZ (R) 3/16

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2017, 7368

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260717U[X.]IZ.[X.].3.16.0

BUN[X.]SGE[X.]I[X.]HTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
U[X.]TEIL
[X.]iZ([X.]) 3/16
Verkündet am:

26. Juli 2017

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Prüfungsverfahren

-
2
-
Der [X.]
-
[X.] des Bundes -
hat auf die
mündli[X.]he
Verhandlung vom 26. Juli 2017
dur[X.]h
die
Vorsitzende [X.]in
am Bundesge-ri[X.]htshof Mayen,
die
[X.]innen
am [X.] Dr. Menges
und
Harsdorf-Gebhardt, die
[X.] am [X.] Prof. Dr. Ko[X.]h und
Geri[X.]ke

für [X.]e[X.]ht erkannt:
Die [X.]evision gegen das Urteil des [X.] für [X.]i[X.]hte-rinnen und [X.] bei dem [X.]
vom 10.
August 2016
wird auf Kosten des
Antragstellers
zurü[X.]kgewie-sen.
Von [X.]e[X.]hts wegen

Tatbestand:
Der Antragsteller
ist Direktor des [X.].

. Er bewarb
si[X.]h auf die ausges[X.]hriebene Stelle des Vizepräsidenten des [X.].

. Aus Anlass dieser Bewerbung erstellte die Präsidentin die-
ses Geri[X.]hts am 16. Juni 2014 eine Beurteilung, in der es zur dienstli[X.]hen
Eig-nung und Leistung des Antragstellers heißt:
In Zivilsa[X.]hen würden die Urteile in man[X.]hen Fällen no[X.]h mehr
an
Überzeu-gungskraft gewinnen, wenn bei der Tatsa[X.]henfeststellung der Beweiswürdigung mehr [X.]aum zukäme.
Die Beurteilung wurde dem Antragsteller von der Präsidentin des Land-geri[X.]hts am 18. Juni 2014 eröffnet.

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-
3
-
Der Antragsteller legte gegen die Beurteilung Widerspru[X.]h ein und rügte, die oben wiedergegebene Formulierung greife in seine ri[X.]hterli[X.]he Unabhän-gigkeit ein. Die Präsidentin des [X.] half dem Widerspru[X.]h ni[X.]ht ab und führte in ihrem
Ni[X.]htabhilfebes[X.]heid vom 18. Juli 2014 aus:
Die beanstandete Formulierung beruht auf der
Dur[X.]hsi[X.]ht der in der Berufungs-instanz zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung anhängigen Verfahren aus dem [X.] des [X.]. Dabei wurde -
soweit eine Beweis-würdigung vorzunehmen war -
dur[X.]hgängig folgende Handhabung festgestellt: In den Ents[X.]heidungsgründen der jeweiligen Urteile wurden die in den [X.] aufgenommenen Angaben der Parteien im [X.]ahmen der Anhö-rung gemäß §
141 ZPO, die Angaben der gehörten Zeugen und die Ausführun-gen von Sa[X.]hverständigen ganz oder zumindest in weiten Teilen wörtli[X.]h als [X.] wiedergegeben, teilweise über mehrere Seiten.
Die Würdigung der wörtli[X.]h wiedergegebenen Angaben hat si[X.]h auf wenige Zeilen bes[X.]hränkt.
Der Präsident des Oberlandesgeri[X.]hts Z.

wies den Wider-
spru[X.]h des Antragstellers mit Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 23. September 2014 als unbegründet zurü[X.]k. In dem Bes[X.]heid heißt es:
Der Formulierung liegt die von der Präsidentin des [X.] festgestellte Verfahrensweise des [X.] zugrunde, in den [X.] die in den [X.] aufgenommenen Angaben der Parteien im [X.]ahmen der Anhörung na[X.]h §
141 ZPO, die Angaben der ge-hörten Zeugen und die Ausführungen von Sa[X.]hverständigen ganz oder zumin-dest in weiten Teilen wörtli[X.]h als Zitat wiederzugeben. (...) Es ist au[X.]h na[X.]hzu-vollziehen, dass die in der [X.]egel ni[X.]ht juristis[X.]h vorgebildeten Parteien s[X.]hon aus dem unters[X.]hiedli[X.]hen Umfang, den die Zitierungen der Aussagen einer-seits und deren Bewertung andererseits in der Urteilsbegründung einnehmen, mögli[X.]herweise s[X.]hlussfolgern, der [X.] habe die Beweise nur zusammen-getragen und ni[X.]ht hinrei[X.]hend gewürdigt.
Der Antragsteller hat beim [X.] einen Antrag na[X.]h §
26 Abs.
3 D[X.]iG gestellt und geltend gema[X.]ht, die beanstandete Formulierung in der Beur-teilung vom 16. Juni 2014 beeinträ[X.]htige seine ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit, weil sie darauf abziele, Einfluss auf seine zukünftige [X.]e[X.]htsfindung zu nehmen.
Der Antragsteller
hat beantragt,
festzustellen, dass die Formulierung In Zivilsa[X.]hen würden die Urteile in man-[X.]hen Fällen no[X.]h mehr Überzeugungskraft gewinnen, wenn bei der Tatsa[X.]hen-3
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4
-
feststellung der Beweiswürdigung mehr [X.]aum zukäme

in der Beurteilung vom 16. Juni 2014 dur[X.]h die Präsidentin des [X.].

ihn in
seiner ri[X.]hterli[X.]hen Unabhängigkeit beeinträ[X.]htigt und folgli[X.]h §
26 des Deut-s[X.]hen [X.]gesetzes zuwiderläuft.
Der Antragsgegner
ist dem entgegengetreten.
Na[X.]h S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] hat der Antragsteller mit einem ni[X.]ht na[X.]hgelassenen
S[X.]hriftsatz hilfsweise [X.],
festzustellen, dass er dur[X.]h folgende Vorhalte in seiner ri[X.]hterli[X.]hen Unabhän-gigkeit beeinträ[X.]htigt ist:
a)
Mündli[X.]her Vorhalt der Präsidentin des [X.].

an-
lässli[X.]h der Eröffnung der Beurteilung vom 16. Juni 2014 am 18. Juni 2014 dahingehend, dass er es zu unterlassen habe, die Beweiswürdigung in den Ents[X.]heidungsgründen von [X.] dur[X.]h wörtli[X.]hes Zitat wiederzuge-ben.

b)
S[X.]hriftli[X.]her Vorhalt der Präsidentin des [X.].

in
der Ni[X.]htabhilfeents[X.]heidung vom 18. Juli 2014: Dabei wurde -
soweit eine Beweiswürdigung vorzunehmen war -
dur[X.]hgängig folgende Handhabung festgestellt: in den Ents[X.]heidungsgründen der jeweiligen Urteile wurden die in den [X.] aufgenommenen Angaben der Parteien im [X.]ah-men der Anhörung gemäß §
141 ZPO,
die Angaben der gehörten Zeugen und die Ausführungen von Sa[X.]hverständigen ganz oder zumindest in weiten Teilen wörtli[X.]h als Zitat wiedergegeben, teilweise über mehrere Seiten.

[X.])
S[X.]hriftli[X.]her Vorhalt des Präsidenten des [X.]
Z.

im Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 23. September 2014: Der
Formulierung liegt die von der Präsidentin des [X.] festgestellte Verfahrensweise des [X.] zu
Grunde, in den Ents[X.]hei-dungsgründen von Urteilen die in den [X.] aufgenommenen Angaben der Parteien im [X.]ahmen der Anhörung na[X.]h §
141 ZPO, die An-gaben der gehörten Zeugen und die Ausführungen von Sa[X.]hverständigen ganz oder zumindest in weiten Teilen wörtli[X.]h als Zitat wiederzugeben. (...) Es ist au[X.]h na[X.]hzuvollziehen, dass die in der [X.]egel ni[X.]ht juristis[X.]h vorgebil-deten Parteien s[X.]hon aus dem unters[X.]hiedli[X.]hen Umfang, den die Zitierun-gen der Aussagen einerseits und deren Bewertung andererseits in der Ur-teilsbegründung einnehmen, mögli[X.]herweise s[X.]hlussfolgern, der [X.] ha-be die Beweise nur zusammengetragen und ni[X.]ht hinrei[X.]hend gewürdigt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die beanstandete Formulierung in der [X.] vom 16. Juni 2014 beein-trä[X.]htige ni[X.]ht die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit des Antragstellers. Der mit dem 7
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-
Hilfsantrag erst na[X.]h S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung eingeführte Klage-grund könne ni[X.]ht Gegenstand der Ents[X.]heidungsfindung sein; eine Wiederer-öffnung der mündli[X.]hen Verhandlung komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

Mit seiner Berufung hat der Antragteller seinen Hauptantrag und seinen Hilfsantrag weiterverfolgt. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben
([X.] für [X.]innen und [X.] bei dem [X.], Ur-teil vom 10. August 2016 -
[X.]H 1/15, D[X.]iZ 2017, 102). Der [X.]shof hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung ausgeführt: Die Berufung sei au[X.]h in Bezug auf die drei Hilfsanträge zulässig, die das [X.] als ni[X.]ht zulässig era[X.]htet und über die es deshalb nur dur[X.]h Prozessurteil ents[X.]hieden habe. Die Berufung habe jedo[X.]h in der Sa[X.]he keinen Erfolg. Weder die im Hauptantrag zitierte Formulierung in der dienstli[X.]hen Beurteilung vom 16. Juni 2014 no[X.]h die Vorhalte der Präsidentin des [X.].

im Ni[X.]htabhilfebes[X.]heid vom
18. Juli 2014 und des Präsidenten des [X.] Z.

im Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 23. September 2014 beeinträ[X.]htigten
den Antragsteller in seiner ri[X.]hterli[X.]hen Unabhängigkeit. Der vom Antragsteller
mit seinem ersten Hilfsantrag behauptete
Vorhalt der Präsidentin des Landge-ri[X.]hts bei der Eröffnung der Beurteilung vom 16. Juni 2014 am 18. Juni 2014 würde zwar grundsätzli[X.]h einen unzulässigen Eingriff darstellen; es sei aber ni[X.]ht erwiesen, dass diese Äußerung so, wie vom Antragsteller
ges[X.]hildert,
[X.] sei.
Der
Antragsteller
verfolgt mit seiner
vom [X.]shof zugelassenen
[X.]evision seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Antragsgegner beantragt, die [X.]evision zurü[X.]kzuweisen.

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-
6
-
Ents[X.]heidungsgründe:
[X.] Die [X.]evision des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Mit dem Hauptantrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die beanstandete Formulierung in seiner dienstli[X.]hen Beurteilung dur[X.]h die Präsidentin des [X.].

vom 16. Juni 2014 ihn in seiner ri[X.]hterli-
[X.]hen Unabhängigkeit beeinträ[X.]htigt. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegrün-det.
a) Der [X.]shof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Hauptantrag zulässig ist.
[X.]) Behauptet ein [X.], dass eine Maßnahme der Dienstaufsi[X.]ht seine Unabhängigkeit beeinträ[X.]htigt, so ents[X.]heidet gemäß §
26 Abs.
3 D[X.]iG auf An-trag des [X.]s ein Geri[X.]ht na[X.]h Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Zulässigkeit eines sol[X.]hen [X.] setzt ledigli[X.]h die s[X.]hli[X.]hte -
na[X.]hvollziehbare
-
Behauptung einer Beeinträ[X.]htigung der ri[X.]hterli[X.]hen Unabhängigkeit dur[X.]h eine Maßnahme der Dienstaufsi[X.]ht voraus. Die Frage, ob die beanstandete Maß-nahme die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit tatsä[X.]hli[X.]h beeinträ[X.]htigt, ist eine Frage der Begründetheit des [X.] ([X.], Urteil vom 14. Februar 2013
-
[X.]iZ
3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n.
16 mwN; Urteil vom 4.
März 2015
-
[X.]iZ([X.])
4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826
[X.]n.
13). Der Begriff Maßnahme der Dienstaufsi[X.]ht

ist entspre[X.]hend dem auf einen umfassenden [X.]e[X.]htss[X.]hutz der ri[X.]hterli[X.]hen Unabhängigkeit geri[X.]hteten Zwe[X.]k des §
26 Abs.
3 D[X.]iG weit aus-zulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die si[X.]h ledigli[X.]h mittelbar auf die re[X.]htspre[X.]hende Tätigkeit des [X.]s auswirkt oder darauf abzielt. [X.] ist jedo[X.]h, dass
si[X.]h das Verhalten einer dienstaufsi[X.]htführenden Stelle bei objektiver Betra[X.]htung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimm-te Gruppe von [X.]n wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwi-12
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-
7
-
s[X.]hen der Justizverwaltung und dem [X.] oder bestimmten [X.]n [X.] ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines [X.]s besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsi[X.]ht muss si[X.]h in irgendeiner Weise kritis[X.]h mit dem dienstli[X.]hen Verhalten eines oder mehrerer [X.] befassen oder geeignet sein, si[X.]h auf das künftige Verhalten dieser [X.] in bestimmter [X.]i[X.]htung aus-zuwirken ([X.], Urteil vom 14. Februar 2013 -
[X.]iZ 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n.
17 mwN; Urteil vom 4. März 2015 -
[X.]iZ([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826
[X.]n.
14).
[X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben ist der mit dem Hauptantrag gestellte [X.] zulässig. Der Antragsteller hat na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass die von ihm beanstandete Formulierung in der von der Präsidentin des Landge-ri[X.]hts L.

erstellten
dienstli[X.]hen
Beurteilung vom 16. Juni 2014
bei objekti-
ver Betra[X.]htung einen konkreten Bezug zu seiner re[X.]htspre[X.]henden Tätigkeit hat und geeignet ist, si[X.]h mittelbar auf diese Tätigkeit auszuwirken und damit seine ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit zu beeinträ[X.]htigen.
Die dienstli[X.]he Beurtei-lung eines [X.]s bewertet seine bisherige Amtsführung und kann si[X.]h damit auf sein künftiges dienstli[X.]hes Verhalten auswirken. Sie stellt deshalb eine Maßnahme der Dienstaufsi[X.]ht dar (vgl. [X.], Urteil vom 16.
März 2005
-
[X.]iZ([X.])
2/04, [X.]Z 162, 333, 337
f., mwN; Urteil vom 4.
März 2015
-
[X.]iZ([X.])
4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826
[X.]n.
17).
b) Der [X.]shof hat ohne [X.]e[X.]htsfehler
angenommen, dass der Hauptantrag unbegründet ist.
[X.]) Na[X.]h §
26 Abs.
1 D[X.]iG untersteht der [X.] einer Dienstaufsi[X.]ht nur, soweit ni[X.]ht
seine Unabhängigkeit beeinträ[X.]htigt wird. Na[X.]h §
26 Abs.
2 D[X.]iG umfasst die Dienstaufsi[X.]ht vorbehaltli[X.]h des Absatzes 1 au[X.]h die [X.], dem [X.] die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsges[X.]häftes 16
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-
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-
vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der [X.] zu ermahnen.

[X.]) Der [X.]shof ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Frage, ob die beanstandete
Formulierung in der Beurteilung des Antragstellers als Maßnahme der Dienstaufsi[X.]ht seine
ri[X.]hterli[X.]he Unab-hängigkeit beeinträ[X.]htigt, folgende Grundsätze
gelten:

(1) Die beanstandete Formulierung in der dienstli[X.]hen Beurteilung ist auss[X.]hließli[X.]h daraufhin zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner ri[X.]h-terli[X.]hen Unabhängigkeit beeinträ[X.]htigt. Ob sie im Übrigen re[X.]htmäßig ist, ist im Prüfungsverfahren na[X.]h §
26 Abs.
3 D[X.]iG ni[X.]ht zu ents[X.]heiden
([X.], Urteil vom 4. März 2015 -
[X.]iZ([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826
[X.]n.
19).
(2) Zum S[X.]hutzberei[X.]h der sa[X.]hli[X.]hen ri[X.]hterli[X.]hen Unabhängigkeit ge-hören in erster Linie die eigentli[X.]he [X.]e[X.]htsfindung und die ihr mittelbar dienen-den Sa[X.]h-
und Verfahrensents[X.]heidungen eins[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h vorges[X.]hriebener, dem
Interesse der [X.]e[X.]htsu[X.]henden dienender ri[X.]hterli[X.]her Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des [X.]s, [X.]e[X.]ht zu finden und den [X.]e[X.]htsfrieden zu si[X.]hern, in Zusammenhang stehen (sogenannter
Kernberei[X.]h). Sie sind dienstaufsi[X.]htli[X.]hen Maßnahmen grund-sätzli[X.]h entzogen, es sei denn, es liegt ein offensi[X.]htli[X.]her, jedem Zweifel ent-rü[X.]kter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die ri[X.]hterli[X.]he Amtsführung insoweit der Dienstaufsi[X.]ht, als es um die Si[X.]herung eines ordnungsgemäßen Ge-s[X.]häftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstges[X.]häftes oder um sol[X.]he Fragen
geht, die dem Kernberei[X.]h der [X.]e[X.]htspre[X.]hungstätigkeit so weit entrü[X.]kt sind, dass sie nur no[X.]h als zur äußeren Ordnung gehörig angese-hen werden können ([X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
[X.]iZ([X.]) 4/13, juris 19
20
21
-
9
-
[X.]n.
16 f., mwN; Urteil vom 4. März 2015 -
[X.]iZ([X.])
4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826
[X.]n.
21).
(3) Eine dienstli[X.]he Beurteilung beeinträ[X.]htigt die ri[X.]hterli[X.]he Unabhän-gigkeit ni[X.]ht s[X.]hon dann, wenn sie die ri[X.]hterli[X.]he Amtsführung und spezifis[X.]h ri[X.]hterli[X.]he Fähigkeiten bewertet. Das entspri[X.]ht vielmehr dem Zwe[X.]k einer [X.] Beurteilung. Sie verletzt die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit vielmehr nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der [X.] künftig verfahren oder ents[X.]heiden soll. In dieser [X.]i[X.]htung muss die dienstli[X.]he Beurteilung eines [X.]s si[X.]h allerdings au[X.]h jeder psy[X.]his[X.]hen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den [X.] veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens-
oder Sa[X.]h-ents[X.]heidung als ohne diese Kritik zu treffen ([X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
[X.]iZ([X.]) 4/13, juris [X.]n.
15 mwN; Urteil vom 4. März 2015 -
[X.]iZ([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826
[X.]n.
22). Dementspre[X.]hend weist
die auf §
5 Abs.
1 des [X.] (L[X.]iG) und §
15 Abs.
1 Satz 2 der [X.] Laufbahnverordnung ([X.]) beruhende Verwaltungsvor-s[X.]hrift des [X.] [X.] vom 4. Juni 2007 in Ziffer 5.1 (jetzt Ziffer 6.1 der Verwaltungsvors[X.]hrift des [X.] [X.] vom 15. August 2016) darauf hin, dass die Erteilung der Beurteilung eine Maßnahme der Dienstaufsi[X.]ht
ist und bei der Beurteilung von [X.]innen und [X.]n deshalb die dur[X.]h §
26 Abs.
1 und 2 des Deuts[X.]hen [X.]gesetzes für die Dienstaufsi[X.]ht gezogenen Grenzen zu bea[X.]hten
sind.

[X.][X.]) Der [X.]shof ist
ohne [X.]e[X.]htsfehler davon ausgegangen, dass na[X.]h diesen Grundsätzen
die angegriffene Formulierung in der Beurtei-lung des Antragstellers seine ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt.

22
23
-
10
-
(1) Der [X.]shof hat angenommen, die Formulierung in der dienstli[X.]hen Beurteilung des Antragstellers vom 16. Juni 2014 betreffe zwar den Kernberei[X.]h seiner ri[X.]hterli[X.]hen Tätigkeit; sie beeinträ[X.]htige
ihn aber
ni[X.]ht in seiner ri[X.]hterli[X.]hen Unabhängigkeit. Die Bewertung der Urteilste[X.]hnik des [X.]s
dur[X.]h die Präsidentin des [X.]
nehme
keinen Einfluss auf seine Ents[X.]heidungen in der Sa[X.]he oder im Verfahren. Die in der Beurteilung angespro[X.]henen Verfahren seien zum Zeitpunkt der Beurteilung bereits abge-s[X.]hlossen gewesen. Die Bewertung betreffe zudem ni[X.]ht die
Ents[X.]heidungen
selbst, sondern allein
die Güte ihrer
Begründung. Die [X.] habe mit ihrer konstruktiven Kritik ledigli[X.]h zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass sie die vom [X.] gewählte Art der Abfassung der Ents[X.]heidungsgründe für ni[X.]ht so über-zeugend halte wie die
ihrer Auffassung na[X.]h übli[X.]he Darstellung von Parteivor-trag und Zeugenaussage in indirekter [X.]ede.
Eine sol[X.]he Bewertung
der Ar-beitsweise eines [X.]s sei
weder willkürli[X.]h no[X.]h unsa[X.]hli[X.]h oder herabset-zend; sie sei vielmehr unter Berü[X.]ksi[X.]htigung
der Bedeutung von dienstli[X.]hen Beurteilungen für künftige Personalents[X.]heidungen grundsätzli[X.]h zulässig.
Es sei zwar unzulässig, wenn die Bewertung der Urteilste[X.]hnik eines [X.]s zu-glei[X.]h die
Aufforderung enthalte, künftig in der vom Beurteiler gewüns[X.]hten Art und Weise zu verfahren. Eine sol[X.]he Aufforderung könne der beanstandeten
Textpassage der dienstli[X.]hen Beurteilung aber
ni[X.]ht entnommen werden. Au[X.]h aus der
subjektiven Si[X.]ht des Antragstellers liege keine Weisung seiner
Dienst-vorgesetzten
vor. Der Antragsteller
habe
in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.]shof erklärt, er habe si[X.]h von der Bewertung seiner Urteils-te[X.]hnik dur[X.]h die Beurteilung ni[X.]ht beeinflussen lassen
und begründe seine zivilgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen immer
no[X.]h in der von ihm für ri[X.]htig era[X.]hte-ten Weise.
(2) Die Feststellung des Inhalts einer dienstli[X.]hen Beurteilung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsätzli[X.]h 24
25
-
11
-
Sa[X.]he der Tatsa[X.]hengeri[X.]hte und unterliegt im [X.]evisionsverfahren nur einer einges[X.]hränkten Überprüfung (vgl. §
80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, §
137 Abs. 2 VwGO). Sofern keine dur[X.]hgreifenden Verfahrensrügen erhoben werden, ist das [X.]evisionsgeri[X.]ht grundsätzli[X.]h an die im Urteil getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen gebunden. Die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, au[X.]h in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentli[X.]her Tatsa[X.]henstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betra[X.]ht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf [X.]e[X.]htsfehlern beruht (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2013 -
[X.]iZ([X.]) 2/12, NVwZ-[X.][X.] 2014, 202 [X.]n.
18; Urteil vom 13. Februar 2014 -
[X.]iZ([X.]) 4/13, juris [X.]n.
18, jeweils mwN; Urteil vom 4. März 2015 -
[X.]iZ([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826
[X.]n.
25).
(3) Na[X.]h diesen Maßstäben ist die Würdigung der beanstandeten Formu-lierung in der Beurteilung des Antragstellers dur[X.]h den [X.]shof revisi-onsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Die [X.]evision ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, bei der beanstandeten Formulierung
handele es si[X.]h
unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der ergänzenden Hinweise in der Ni[X.]htabhilfeents[X.]heidung und im Widerspru[X.]hs-bes[X.]heid, wie diese Formulierung zu verstehen sei
-
entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] -
um eine deutli[X.]he Anweisung an den Antragsteller, wie er seine Urteile aufbauen solle, wenn er künftig eine bessere Beurteilung wolle.
Damit versu[X.]ht die [X.]evision
ledigli[X.]h,
die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung
dur[X.]h ihre abwei[X.]hende Beurteilung zu ersetzen, ohne einen [X.]e[X.]htsfehler des [X.]s aufzuzeigen.
(a) Entgegen der Ansi[X.]ht der [X.]evision steht die Annahme des [X.]s, es handele si[X.]h ni[X.]ht um eine Anweisung
an den Antragsteller, ni[X.]ht in Widerspru[X.]h zu der weiteren Annahme des [X.]hofs, die Präsidentin des [X.] habe konstruktive Kritik

am Antragsteller geübt. Es mag 26
27
-
12
-
sein, dass der Begriff de-
wie die [X.]evision geltend ma[X.]ht

einen Verbesserungsbedarf und eine Verbesserungsmögli[X.]hkeit impli-ziert. [X.] damit anweist, seine kritisierte Verhaltensweise in Zukunft zu [X.]. Eine im [X.]ahmen einer Beurteilung geübte [X.] au[X.]h dahin zu verstehen sein, dass der Beurteiler dem [X.] damit aufzeigt, wel[X.]hes Verhalten gegenüber dem kritisierten Verhalten aus seiner Si[X.]ht vorzugswürdig gewesen wäre.
Der Hinweis in der
dienstli[X.]hen Beurteilung darauf, dass die Urteile
des Antragstellers in man[X.]hen Fällen no[X.]h mehr Überzeugungskraft gewinnen
wür-den, wenn bei der Tatsa[X.]henfeststellung der Beweiswürdigung -
im Verhältnis zur Darstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme
-
mehr [X.]aum zukäme, betrifft methodis[X.]he Standards der [X.]e[X.]htsanwendungste[X.]hnik und re[X.]htfertigt bei objektiver Betra[X.]htung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht die Annahme, er laufe auf eine

die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit beeinträ[X.]htigende -
direkte oder indirekte Wei-sung oder psy[X.]his[X.]he Einflussnahme hinaus, wie der Antragsteller künftig ver-fahren oder ents[X.]heiden soll. Eine sol[X.]he Formulierung ist im Ergebnis ni[X.]ht anders zu beurteilen als die vom [X.]
des Bundes als zulässig era[X.]h-tete Formulierung in einer dienstli[X.]hen Beurteilung, dass Urteile und Bes[X.]hlüs-n-

(vgl. [X.], Urteil vom 27. September 1976 -
[X.]iZ([X.]) 4/76, D[X.]iZ 1976, 382
= juris [X.]n.
4 und 23). Sie hält si[X.]h ebenso wie diese im [X.]ahmen zulässiger, die Ent-s[X.]heidungsfreiheit des Antragstellers ni[X.]ht in Frage stellender Kritik an dessen Arbeitsweise im Allgemeinen.
Dabei ist, wie der [X.]shof mit [X.]e[X.]ht angenommen hat, zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass dienstli[X.]he Beurteilungen ihren Zwe[X.]k, ein differenziertes Bild von der Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]hen Leistung zu geben, um den am besten geeigneten Bewerber für ein öffentli[X.]hes 28
-
13
-
Amt ermitteln zu können (Art. 33 Abs. 2 GG), nur erfüllen können, wenn sie in-haltli[X.]h aussagekräftig sind ([X.], [X.] vom 4. Oktober 2012

2 Bv[X.] 1120/12, D[X.]iZ 2013, 106
[X.]n.
12; [X.] vom 17. Februar 2017 -
2
Bv[X.] 1558/16, juris [X.]n.
8, jeweils mwN).
(b) Die [X.]evision ma[X.]ht zwar zutreffend geltend, aus dem vom [X.] festgestellten Umstand, dass der Antragsteller
weiterma[X.]he wie [X.], folge entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] ni[X.]ht, dass au[X.]h aus der subjektiven Si[X.]ht des Antragstellers
keine an ihn geri[X.]htete Weisung dur[X.]h sei-ne Dienstvorgesetzte vorliege.
Darauf kommt es aber ni[X.]ht an. Ents[X.]heidend ist allein, ob der Antragsteller bei objektiver
Betra[X.]htung (vgl. [X.], Urteil vom 4.
März 2015 -
[X.]iZ([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826
[X.]n.
15) davon ausgehen [X.], es liege eine an ihn geri[X.]htete Weisung dur[X.]h seine Dienstvorgesetzte vor. Das ist na[X.]h den [X.] Feststellungen des [X.] ni[X.]ht der Fall.
([X.]) Die [X.]evision rügt, die Präsidentin des [X.] habe in [X.] Weise die [X.]olle der Dienstaufsi[X.]ht mit ihrer [X.]olle als Vorsitzender der für Berufungen gegen Urteile des Antragstellers zuständigen Berufungskammer des [X.] vermengt. Die Überzeugungskraft einer Beweiswürdigung könne ni[X.]ht Gegenstand einer dienstli[X.]hen Beurteilung sein, sondern allenfalls im [X.]ahmen der Überprüfung einer Ents[X.]heidung im Wege des [X.]e[X.]htsmittels eine [X.]olle spielen.
Damit hat die [X.]evision keinen Erfolg.
Soweit sie
damit
mögli[X.]herweise auf die Behauptung hinaus will, im Kernberei[X.]h ri[X.]hterli[X.]her Tätigkeit sei eine Korrektur nur im Wege des [X.]e[X.]hts-mittelzugs mögli[X.]h und eine Bewertung der ri[X.]hterli[X.]hen Amtsführung im Wege der Dienstaufsi[X.]ht per se ein Verstoß gegen §
26 Abs.
3 D[X.]iG, ist darauf zu verweisen, dass in einer dienstli[X.]hen Beurteilung die ri[X.]hterli[X.]he Amtsführung 29
30
31
-
14
-
und spezifis[X.]h ri[X.]hterli[X.]he Fähigkeiten au[X.]h dann bewertet werden dürfen, wenn sie den Kernberei[X.]h ri[X.]hterli[X.]her Tätigkeit betreffen, solange eine sol[X.]he Beurteilung ni[X.]ht auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der [X.] künftig verfahren oder ents[X.]heiden soll (vgl. oben [X.]n.
22).
Soweit
die [X.]evision mit ihrer [X.]üge die sa[X.]hli[X.]he Bere[X.]htigung der Kritik an der vom Antragsteller praktizierten Art und Weise der Beweiswürdigung in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die sa[X.]hli[X.]he Bere[X.]htigung der dienst-li[X.]hen Beurteilung ni[X.]ht Gegenstand des Prüfungsverfahrens ist. Im Prüfungs-verfahren na[X.]h §
26 Abs.
3 D[X.]iG ist die beanstandete Formulierung in der dienstli[X.]hen Beurteilung auss[X.]hließli[X.]h daraufhin zu überprüfen, ob sie den [X.] in seiner ri[X.]hterli[X.]hen Unabhängigkeit beeinträ[X.]htigt ([X.], Urteil vom 4. März 2015 -
[X.]iZ([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826
[X.]n.
19).
Die Kontrolle der allgemeinen
[X.]e[X.]htmäßigkeit von Maßnahmen der Dienstaufsi[X.]ht eins[X.]hließli[X.]h dienstli[X.]her Beurteilungen obliegt dagegen den
Verwaltungsgeri[X.]hten (vgl. [X.], Urteil vom 10. August 2001 -
[X.]iZ([X.]) 5/00, D[X.]iZ 2002, 14, 15
= juris [X.]n.
33
mwN).

dd) Der Antragsteller ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, die dienstli[X.]he Beurtei-lung vom 16. Juni 2014 beeinträ[X.]htige seine ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit, weil bei deren Eröffnung seine die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit betreffenden Einwen-dungen ni[X.]ht aktenkundig gema[X.]ht worden seien.
(1) Na[X.]h der [X.]e[X.]htspre[X.]hung des [X.]s des Bundes kann die dienstli[X.]he Beurteilung eines [X.]s wegen Beeinträ[X.]htigung der ri[X.]hterli[X.]hen Unabhängigkeit unzulässig sein, wenn bei deren Eröffnung entgegen den lan-desre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit mögli[X.]herweise be-treffende Einwendungen des [X.]s ni[X.]ht aktenkundig gema[X.]ht worden sind 32
33
34
-
15
-
([X.], Urteil vom 23. August 1985 -
[X.]iZ([X.]) 10/84, [X.]Z 95, 313, 320 bis 324; Urteil vom 25. September 2002
-
[X.]iZ([X.]) 4/01, D[X.]iZ 2003, 367 [X.]n.
22).
(2) Der Antragsteller beruft si[X.]h darauf, im vorliegenden Fall fehle ein den Anforderungen der maßgebli[X.]hen Verwaltungsvors[X.]hrift genügender Ver-merk über seine Einwendungen. In dem Vermerk über die Eröffnung der dienst-li[X.]hen Beurteilung sei ni[X.]ht dokumentiert, dass die Präsidentin des [X.] die angegriffene Formulierung in der dienstli[X.]hen Beurteilung im [X.]ahmen von deren mündli[X.]her Erörterung darauf gestützt habe, er stelle
das Beweisergebnis in unzulässiger Weise in direkter [X.]ede dar, und dass er dagegen Einwendun-gen unter Hinweis auf den si[X.]h daraus ergebenden Verstoß gegen seine ri[X.]h-terli[X.]he Unabhängigkeit erhoben habe.
Damit kann der Antragsteller keinen Erfolg haben, weil sein Klageantrag das beanstandete Verhalten ni[X.]ht erfasst und eine Klageänderung in der [X.]evi-sionsinstanz ausges[X.]hlossen
ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Dezember 2006
-
XII
Z[X.]
97/04, [X.]Z 170, 152 [X.]n.
30; Urteil vom 17.
August 2011
-
I Z[X.] 108/09, AnwB
2011, 872 [X.]n.
32). Der Antragsteller hat ni[X.]ht beantragt, die Unzulässigkeit der dienstli[X.]hen Beurteilung festzustellen, die si[X.]h na[X.]h sei-ner Ansi[X.]ht aus der fehlenden Dokumentierung der seine ri[X.]hterli[X.]he Unabhän-gigkeit mögli[X.]herweise beeinträ[X.]htigenden Einwendungen ergibt. Er hat vie[X.] allein die Feststellung beantragt, dass die beanstandete Formulierung in der dienstli[X.]hen Beurteilung seine ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit beeinträ[X.]htige.
Der Antragsteller kann im [X.]evisionsverfahren daher ni[X.]ht mehr mit seinem [X.] gehört werden, die dienstli[X.]he Beurteilung beeinträ[X.]htige
seine ri[X.]hter-li[X.]he Unabhängigkeit, weil bei deren Eröffnung seine die ri[X.]hterli[X.]he Unabhän-gigkeit mögli[X.]herweise betreffenden Einwendungen ni[X.]ht aktenkundig gema[X.]ht worden seien.

35
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-
16
-
2. Mit dem ersten Hilfsantrag erstrebt der Antragsteller die Feststellung, dass der -
von ihm so bezei[X.]hnete -
mündli[X.]he Vorhalt der Präsidentin des [X.].

anlässli[X.]h der Eröffnung seiner Beurteilung vom 16. Juni
2014 am 18. Juni 2014 ihn in seiner ri[X.]hterli[X.]hen Unabhängigkeit beeinträ[X.]htigt. Au[X.]h dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der [X.]shof ist im Ergebnis mit [X.]e[X.]ht davon ausgegangen, dass der Antragsteller den ersten Hilfsantrag in der Berufungsinstanz wirksam zur Ents[X.]heidung gestellt hat.
[X.]) Der [X.]shof hat angenommen, die Berufung sei au[X.]h in Bezug auf die Hilfsanträge zulässig, die das [X.] als ni[X.]ht zulässig er-a[X.]htet und über die es deshalb nur dur[X.]h Prozessurteil ents[X.]hieden habe. Der [X.]shof überprüfe als Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht nur das erstinstanzli[X.]he Urteil, sondern habe als zweite Tatsa[X.]heninstanz umfassend über den Streit-gegenstand zu befinden; eine mögli[X.]he Zurü[X.]kverweisung wegen fehlender Sa[X.]hents[X.]heidung der Hilfsanträge sei von keinem der Beteiligten beantragt worden.
[X.]) Entgegen
der Ansi[X.]ht des [X.] hat das [X.] weder die Hilfsanträge als unzulässig era[X.]htet no[X.]h hat es über die Hilfsanträge dur[X.]h Prozessurteil ents[X.]hieden. Das [X.] hat vielmehr -
zutreffend -
angenommen, der mit dem Hilfsantrag erst na[X.]h S[X.]hluss der mündli[X.]hen Ver-handlung eingeführte Klagegrund könne ni[X.]ht Gegenstand der Ents[X.]heidungs-findung sein; eine Wiedereröffnung der mündli[X.]hen Verhandlung komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 5. November 2001 -
9 [X.]/01, NVwZ-[X.][X.] 2002, 217, 219
f.; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 19.
März 2009
-
IX [X.], NJW-[X.][X.] 2009, 853, 854). Das [X.] ist deshalb davon ausgegangen, die Hilfsanträge seien ni[X.]ht wirksam zur Ents[X.]heidung gestellt 37
38
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17
-
worden; es hat über die Hilfsanträge daher ni[X.]ht -
au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Prozessur-teil -
ents[X.]hieden.
[X.][X.]) Mit den dana[X.]h erstmals in der Berufungsinstanz wirksam zur Ent-s[X.]heidung gestellten Hilfsanträgen hat der Antragsteller seine Klage erweitert und damit geändert (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. März 1996 -
6 [X.], juris [X.]n.
4). Der Antragsgegner hat si[X.]h
auf die geänderte Klage eingelassen. Dana[X.]h ist seine
Einwilligung in die Änderung der Klage anzunehmen (§
66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, §
91 Abs. 2, §
125 Abs. 1 VwGO) und die Änderung der Klage zulässig (§
66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, §
91 Abs. 1, §
125 Abs.
1 VwGO). Dabei ist belanglos, ob dem Antragsgegner die re[X.]htli[X.]he Natur des Vorbrin-gens des Antragstellers als einer Klageänderung bewusst geworden ist (vgl. dazu bereits
[X.], Urteil vom 6. April 1955 -
V [X.] 276.54, [X.]E 2, 65, 67).
b) Der Zulässigkeit des ersten Hilfsantrags
steht ferner ni[X.]ht entgegen, dass insoweit
das in
§
78 Abs. 1 Satz 1 und 2, §
56 Abs. 1 Nr. 4 Bu[X.]hst. e L[X.]iG, §
68 Abs. 1 Satz 1 VwGO
vorgesehene Vorverfahren ni[X.]ht dur[X.]hgeführt worden ist. Ein [X.] ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn si[X.]h die oberste Dienstbehörde im Prüfungsverfahren na[X.]h §
26 Abs. 3 D[X.]iG sa[X.]hli[X.]h auf den Antrag eingelassen und seine Zurü[X.]kweisung als unbegründet [X.] hat ([X.], Urteil vom 10. August 2001 -
[X.]iZ([X.]) 5/00, NJW 2002, 359 = juris [X.]n.
30; Urteil vom 14.
Februar 2013 -
[X.]iZ 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n.
14 mwN; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 22. Juli 1999 -
2 [X.] 14/98, NVwZ-[X.][X.] 2000, 172, 173 mwN). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Antragsgegner hat si[X.]h im vorliegenden Prüfungsverfahren sa[X.]hli[X.]h auf den Antrag eingelas-sen und dessen Abweisung beantragt.

41
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18
-
[X.]) Die [X.]evision ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] werde der Antragsteller dur[X.]h den mündli[X.]hen Vorhalt der Präsidentin des [X.] anlässli[X.]h der Eröffnung seiner
Beurteilung vom 16. Juni 2014 am 18. Juni 2014 in seiner ri[X.]hterli[X.]hen Unabhängigkeit
beein-trä[X.]htigt.
[X.]) Der [X.]shof hat angenommen, es stellte
zwar grundsätzli[X.]h einen unzulässigen Eingriff in die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit des Antragstellers dar, wenn die Präsidentin des [X.] ihm bei der Eröffnung der Beurtei-lung vom 16. Juni 2014 am 18. Juni 2014
vorgehalten hätte, er habe die von ihm angewandte Begründungste[X.]hnik künftig zu unterlassen. Es sei aber na[X.]h Dur[X.]hführung der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.]shof ni[X.]ht erwiesen, dass diese Äußerung so, wie vom Antragsteller
ges[X.]hildert,
gefallen sei. Der Antragsteller und seine [X.]
hätten auf Befragen dur[X.]h den [X.]shof übereinstimmend erklärt, dass es mehrere Gesprä[X.]he im Zu-sammenhang mit der Bewerbung des Antragstellers auf die Stelle des Vizeprä-sidenten des [X.].

gegeben habe. Es
sei ferner erwiesen, dass
im [X.]ahmen der Eröffnung der dienstli[X.]hen Beurteilung die Urteilste[X.]hnik des Antragstellers
thematisiert worden sei. Im Hinbli[X.]k auf die Frage, ob dem [X.] das [X.] von Teilen des Protokolls in die s[X.]hriftli[X.]hen Ent-s[X.]heidungsgründe untersagt worden sei, stünden si[X.]h zwar die Aussage der informatoris[X.]h befragten [X.], die si[X.]h si[X.]her gewesen sei, si[X.]h ni[X.]ht derartig
geäußert zu haben, und die Behauptung des Antragstellers gegenüber. Der Antragsteller habe allerdings
seine ursprüngli[X.]he Aussage während der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.]shof in einem wesentli[X.]hen Punkt einges[X.]hränkt. Er habe im weiteren Verlauf seiner Befragung und im
si[X.]h daran ans[X.]hließenden [X.]e[X.]htsgesprä[X.]h deutli[X.]h gema[X.]ht, dass ihm seine Handhabung ni[X.]ht generell für die Zukunft untersagt worden sei, er dies vie[X.] aus der [X.]üge im Zusammenhang mit den Ausführungen im Ni[X.]htabhilfe-43
44
-
19
-
bes[X.]heid und im Widerspru[X.]hsbes[X.]heid ges[X.]hlossen
habe. Auf Vorhalt habe der Antragsteller sodann eingeräumt, es habe si[X.]h dabei ni[X.]ht um die Wieder-gabe einer tatsä[X.]hli[X.]h so gefallenen Formulierung, sondern um seine Wertung gehandelt.
Der [X.]shof hat angenommen, es
lasse si[X.]h unter diesen Umständen
ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Si[X.]herheit na[X.]hweisen, dass die mit dem ersten
Hilfsantrag behauptete Äußerung tatsä[X.]hli[X.]h so gema[X.]ht worden sei.
[X.]) Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten [X.]ügen der [X.]evision haben keinen Erfolg. Die [X.]evision versu[X.]ht au[X.]h insoweit ledigli[X.]h, die tatri[X.]hterli[X.]he Beurteilung dur[X.]h ihre eigene Würdigung zu ersetzen, ohne einen [X.]e[X.]htsfehler des [X.] aufzuzeigen.
(1) Die [X.]evision ma[X.]ht geltend, die Feststellung des [X.], der Antragsteller habe gesagt, dass ihm die Handhabung ni[X.]ht generell für die Zukunft untersagt
worden sei
und es si[X.]h ni[X.]ht um eine so gefallene [X.], sondern um seine Wertung handele, treffe ni[X.]ht zu. Der
Antragsteller ha-be dies so nie gesagt. Der [X.]shof habe die im Protokoll ri[X.]htig wie-dergegebene Äußerung des Antragstellers

das ergibt si[X.]h [na[X.]h] meiner Auf-fassung ganz eindeutig aus der Ni[X.]htabhilfeents[X.]heidung und dem [X.]sbes[X.]heid

unzulässig dahin
umgedeutet, die beanstandete Äußerung der Präsidentin des [X.] sei im [X.]ahmen der Eröffnung der dienstli[X.]hen Beurteilung ni[X.]ht gefallen. Dass es si[X.]h bei dieser Beurteilung
um eine unzu-lässige Verdrehung
handele, ergebe si[X.]h aus dem im Protokoll ri[X.]htig wieder-gegebenen Kontext seiner Äußerung:
Wenn [X.] vorgehalten wird, dass die Vertreterin der Beklagten gesagt hat, es sei zu unterlassen, die Beweiswürdigung in den Ents[X.]heidungsgründen von [X.] dur[X.]h wörtli[X.]hes Zitat wiederzugeben, so ist das zutreffend. (...) Der Satz, dass sie [X.] gar ni[X.]ht beeinflussen dürfe, was die Abfassung der Urteile betreffe, ist ni[X.]ht gefallen. (...) Als i[X.]h sie angespro[X.]hen habe, was dieser Satz solle, sagte sie zu [X.], so wie sie ihre Urteile abfassen geht es ni[X.]ht.
45
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-
20
-
Damit dringt die [X.]evision ni[X.]ht dur[X.]h. Sie
beruft si[X.]h vergebli[X.]h darauf, der Beweiswürdigung des [X.] lägen Äußerungen des [X.]s
in der mündli[X.]hen Verhandlung zugrunde, die so ni[X.]ht gefallen seien.
Enthält der Tatbestand des Urteils andere als offenbare Unri[X.]htigkeiten oder Unklarheiten, so kann na[X.]h §
78 Abs. 1 Satz 1 L[X.]iG, §
119 Abs. 1 VwGO binnen zwei Wo[X.]hen na[X.]h Zustellung des Urteils die Beri[X.]htigung beantragt werden. Das gilt au[X.]h dann, wenn die Ents[X.]heidungsgründe des Urteils unri[X.]h-tige oder unklare Feststellungen enthalten
(vgl. [X.], Urteil vom 21. Sep-tember 2000 -
2 [X.] 5/99, juris [X.]n.
31 mwN). Dana[X.]h kann der Antragsteller
na[X.]h Versäumung der genannten Frist ni[X.]ht mehr geltend ma[X.]hen, seine in den Ent-s[X.]heidungsgründen des Urteils angeführten Äußerungen seien tatsä[X.]hli[X.]h so gar ni[X.]ht gefallen. Der Tatbestand des Urteils liefert na[X.]h §
173 Satz 1 VwGO, §
314 Satz 1 ZPO
Beweis für das mündli[X.]he Parteivorbringen. Das gilt au[X.]h, soweit derartige Feststellungen in den Ents[X.]heidungsgründen des Urteils ent-halten sind
([X.], Urteil vom 19. Mai 1998 -
XI Z[X.] 216/97, [X.]Z 139, 36, 39). Der Beweis kann na[X.]h §
173 Satz 1 VwGO, §
314 Satz 2 ZPO zwar dur[X.]h das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Zwis[X.]hen den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen in der angegriffenen Ents[X.]heidung und dem Protokoll der mündli[X.]hen Verhand-lung besteht im vorliegenden Fall aber
kein Widerspru[X.]h. Aus den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen im Urteil des [X.] ergibt si[X.]h, dass der Antragstel-ler
zunä[X.]hst die protokollierten Angaben gema[X.]ht und diese ans[X.]hließend in dem im Urteil wiedergegebenen Sinn einges[X.]hränkt
hat.
Dana[X.]h ist im [X.]evisionsverfahren davon auszugehen, dass der [X.] -
wie im Protokoll festgehalten -
zunä[X.]hst erklärt
hat, es treffe zu, dass die Vertreterin des Antragsgegners (also die Präsidentin des [X.]) ge-sagt habe, es sei zu unterlassen, die Beweiswürdigung in den Ents[X.]heidungs-gründen von [X.] dur[X.]h wörtli[X.]hes Zitat wiederzugeben, und dass der 47
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-
21
-
Antragsteller -
wie im Urteil wiedergegeben -
diese Erklärung sodann
im weite-ren Verlauf der mündli[X.]hen Verhandlung einges[X.]hränkt und ausgeführt
hat, das Verbot, die Beweiswürdigung in den Ents[X.]heidungsgründen von [X.] dur[X.]h wörtli[X.]hes Zitat wiederzugeben, ergebe si[X.]h na[X.]h seiner Auffassung aus der Ni[X.]htabhilfeents[X.]heidung und dem Widerspru[X.]hsbes[X.]heid. Die Beurteilung
des [X.], die beanstandete Äußerung der Präsidentin des Land-geri[X.]hts sei im [X.]ahmen der Eröffnung der dienstli[X.]hen Beurteilung ni[X.]ht gefal-len, beruht demna[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht der [X.]evision ni[X.]ht auf einer unver-tretbaren Würdigung des Vorbringens des Antragstellers, sondern auf der [X.] Feststellung, dass der Antragsteller seine frühere Äußerung im Verlauf der mündli[X.]hen Verhandlung einges[X.]hränkt hat.
(2) Die [X.]evision ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, die Behauptung der Präsiden-tin des [X.] Im Gegenteil ist
es so gewesen, dass i[X.]h in diesem Ge-sprä[X.]h gesagt habe, i[X.]h könne ihm keine Vorgaben ma[X.]hen, wie das Urteil in Zukunft abzusetzen sei.

sei ni[X.]ht plausibel, weil sie ihrer
im folgenden Satz aufgestellten Behauptung I[X.]h habe ihn au[X.]h gefragt, warum er auf diese Handhabung übergegangen sei.

widerspre[X.]he. Entgegen der Ansi[X.]ht der [X.]e-vision ergibt si[X.]h aus dem Umstand, dass die Präsidentin des [X.] den Antragsteller gefragt hat, warum er auf diese Handhabung übergegangen sei, ni[X.]ht, dass sie diese Handhabung als unzulässig beanstandet hat.
(3)
Die [X.]evision ma[X.]ht weiter vergebli[X.]h
geltend, aus der Ni[X.]htabhilfe-ents[X.]heidung und dem Widerspru[X.]hsbes[X.]heid ergebe si[X.]h zweifelsfrei, dass die in der s[X.]hriftli[X.]hen Beurteilung geäußerte
Kritik an der vom Antragsteller geübten Art der Beweiswürdigung bei der mündli[X.]hen Eröffnung der Beurteilung erörtert worden sei. Darauf kommt es ni[X.]ht an. Ents[X.]heidend ist, dass die
Be-hauptung des Antragstellers, die Präsidentin des [X.] habe ihn bei der Eröffnung der Beurteilung angewiesen, die von ihm angewandte Begründungs-50
51
-
22
-
te[X.]hnik künftig zu unterlassen, na[X.]h den [X.] Feststellungen des [X.] ni[X.]ht erwiesen ist. Aus den vom Antragsteller beanstandeten Formulierungen in der Ni[X.]htabhilfeents[X.]heidung und im Widerspru[X.]hsbes[X.]heid ergibt si[X.]h -
entgegen der Ansi[X.]ht der [X.]evision -
ni[X.]ht, dass die Präsidentin des [X.] dem Antragsteller im [X.]ahmen der Eröffnung der Beurteilung die Weisung erteilt hat, die Darstellung des Beweisergebnisses in direkter [X.]ede zu unterlassen.
(4) Ohne Erfolg beruft si[X.]h die [X.]evision darauf, selbst wenn es keine ausdrü[X.]kli[X.]he Weisung gegeben hätte, verstieße es gegen die ri[X.]hterli[X.]he Un-abhängigkeit des Antragstellers, dass die Präsidentin des [X.] bei der Eröffnung der Beurteilung und der Ni[X.]htabhilfeents[X.]heidung jedenfalls ni[X.]ht hinrei[X.]hend
deutli[X.]h darauf hingewiesen habe, dass sie die Form der Darstel-lung des Beweisergebnisses dur[X.]h den Antragsteller
ni[X.]ht in Frage stellen [X.], sondern nur dessen angebli[X.]h fehlende Begründungstiefe bei
der Beweis-würdigung. Na[X.]h der [X.]e[X.]htspre[X.]hung des [X.]s des Bundes kann es allerdings die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit beeinträ[X.]htigen, wenn in einer dienst-li[X.]hen Beurteilung die Amtsführung eines [X.]s -
im dortigen
Fall die Form der Verhandlungsführung -
verallgemeinernd negativ bewertet
wird, ohne [X.] Beoba[X.]htungen des Beurteilers in Bezug zu nehmen, weil dies als eine allgemeine Kritik an der Amtsführung
des [X.]s verstanden werden und auf die Weisung hinauslaufen
kann, zukünftig anders oder im Sinne des Beurteilers zu verfahren
([X.], Urteil vom 4. Juni 2009 -
[X.]iZ([X.]) 5/08, [X.]Z 181, 268 [X.]n.
21 bis 23). So verhält es si[X.]h im Streitfall allerdings ni[X.]ht. Die Präsidentin des [X.] hat
die Amtsführung des Antragstellers bereits mit
der bean-standeten Formulierung in der dienstli[X.]hen Beurteilung ni[X.]ht nur verallgemei-nernd negativ bewertet, sondern konkret ausgeführt, dass seine Urteile
in Zivil-sa[X.]hen in man[X.]hen Fällen no[X.]h mehr Überzeugungskraft gewinnen würden, wenn bei der Tatsa[X.]henfeststellung der Beweiswürdigung mehr [X.]aum zukäme.
52
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23
-
3. Mit dem zweiten und dem dritten Hilfsantrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass der -
von ihm so bezei[X.]hnete -
s[X.]hriftli[X.]he Vorhalt der Präsidentin des [X.].

in der Ni[X.]htabhilfeents[X.]hei-
dung vom 18. Juli 2014 und der s[X.]hriftli[X.]he Vorhalt des Präsidenten des Pfälzi-s[X.]hen Oberlandesgeri[X.]hts Z.

im Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom
23.
September 2014 ihn
in seiner ri[X.]hterli[X.]hen Unabhängigkeit
beeinträ[X.]htigen. Diese Anträge sind unzulässig.
a) Gegenstand des Prüfungsverfahrens na[X.]h §
78 Abs. 1 Satz 1, §
56 Abs. 1 Nr. 4 Bu[X.]hst. e L[X.]iG ist na[X.]h §
78 Abs. 1 Satz 1 L[X.]iG in sinngemäßer Anwendung des §
79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngli[X.]he Verwaltungsakt

die dienstli[X.]he Beurteilung des Antragstellers dur[X.]h die Präsidentin des Land-geri[X.]hts L.

vom 16. Juni 2014 -
in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids
(vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2014 -
[X.]iZ([X.]) 1/14, juris [X.]n.
28). Der Wi-derspru[X.]hsbes[X.]heid ist na[X.]h §
78 Abs. 1 Satz 1 L[X.]iG, §
79 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 VwGO nur dann Gegenstand des Prüfungsverfahrens, wenn er erstmalig eine Bes[X.]hwer enthält. Er kann na[X.]h §
78 Abs. 1 Satz 1 L[X.]iG, §
79 Abs. 2 Satz 1 VwGO au[X.]h dann alleiniger Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprüngli[X.]hen Verwaltungsakt eine zusätzli[X.]he selbständige Bes[X.]hwer enthält. Es kann im Streitfall offenbleiben, ob eine Ni[X.]ht-abhilfeents[X.]heidung Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 23. August 2011 -
9 [X.] 2/11, [X.]E 140, 245 [X.]n.
16; [X.]/[X.] in Be[X.]kOK VwGO, 41. Edition, Stand: 01.04.2017, §
72 [X.]n.
15 mwN). Ein Ni[X.]htabhilfebes[X.]heid kann -
ebenso wie ein Widerspru[X.]hsbes[X.]heid -
jedenfalls
dann ni[X.]ht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein, wenn er ge-genüber dem ursprüngli[X.]hen Bes[X.]heid keine erstmalige oder zusätzli[X.]he Be-s[X.]hwer enthält.

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b) Dana[X.]h können der Ni[X.]htabhilfebes[X.]heid und der Widerspru[X.]hsbe-s[X.]heid ni[X.]ht Gegenstand des Prüfungsverfahrens sein. Na[X.]h den re[X.]htsfehler-freien Feststellungen des [X.] enthält keiner der beiden Bes[X.]hei-de gegenüber der
ursprüngli[X.]hen Maßnahme
eine erstmalige oder zusätzli[X.]he Bes[X.]hwer.
[X.]) Der [X.]shof hat angenommen, die vom Antragsteller mit diesen Hilfsanträgen gerügten Äußerungen im Ni[X.]htabhilfebes[X.]heid und im Wi-derspru[X.]hsbes[X.]heid seien ni[X.]ht als eigenständige Eingriffe in seine ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit zu bewerten. Die Ausführungen in diesen Bes[X.]heiden beträfen die vom Antragsteller erhobenen [X.]ügen bei der Eröffnung seiner dienstli[X.]hen Beurteilung und bezögen si[X.]h allein auf die vom Antragsteller beanstandete Textpassage in der [X.] vom 16. Juni 2014. Sie enthielten keine eigenständige Aufforderung, die betreffende Handhabung künftig zu unterlas-sen,
und griffen daher ni[X.]ht in die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit des Antragstellers ein.

[X.]) Die [X.]evision ma[X.]ht geltend, wenn die Präsidentin des [X.] die Vorgehensweise des Antragstellers tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht bei der mündli[X.]hen Eröffnung der Beurteilung beanstandet hätte, würden jedenfalls die entspre-[X.]henden Ausführungen in der Ni[X.]htabhilfeents[X.]heidung und in dem [X.]sbes[X.]heid erstmals und damit eigenständig in die ri[X.]hterli[X.]he Unabhän-gigkeit des Antragstellers eingreifen. Selbst wenn in den Äußerungen im Ni[X.]ht-abhilfeents[X.]heid und im Widerspru[X.]hsbes[X.]heid keine eigenständigen Eingriffe zu sehen wären, verstärkten sie
do[X.]h die Kritik in der Bewertung des [X.]s. Es werde generell Kritik an der Art und
Weise geübt, wie der [X.] seine Urteile im [X.]ahmen der Zivilprozessordnung verfasse. Soweit es im Widerspru[X.]hsbes[X.]heid heiße, es sei au[X.]h na[X.]hzuvollziehen, dass die in der [X.]egel ni[X.]ht juristis[X.]h vorgebildeten Parteien s[X.]hon aus dem unters[X.]hiedli[X.]hen 55
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Umfang, den die Zitierungen der Aussagen einerseits und deren Bewertung andererseits in der Urteilsbegründung einnähmen, mögli[X.]herweise s[X.]hlussfol-gerten, der [X.] habe die Beweise nur zusammengetragen und ni[X.]ht hinrei-[X.]hend gewürdigt, sei dem entgegenzuhalten, dass eine Würdigung der Beweise auf einer halben Seite selbst bei einer viele Seiten umfassenden Darstellung der Beweise sinnvoll sein könne. Es komme allein auf die -
im vorliegenden Fall ni[X.]ht kritisierte -
Qualität und ni[X.]ht auf die Quantität der Beweiswürdigung an. Die Würdigung der Beweise dur[X.]h den [X.] sei einer Wertung dur[X.]h die Dienstaufsi[X.]ht entzogen.
[X.][X.]) Damit dringt die [X.]evision ni[X.]ht dur[X.]h. Der [X.]shof hat ohne [X.]e[X.]htsfehler angenommen, dass der Ni[X.]htabhilfebes[X.]heid und der [X.]sbes[X.]heid keine eigenständige Bes[X.]hwer des Antragstellers enthalten. Sie bezögen
si[X.]h allein auf die vom Antragsteller beanstandete Formulierung in der dienstli[X.]hen Beurteilung vom 16. Juni 2014, dass in Zivilsa[X.]hen die Urteile in man[X.]hen Fällen no[X.]h mehr Überzeugungskraft gewinnen würden, wenn bei der Tatsa[X.]henfeststellung der Beweiswürdigung mehr [X.]aum zukäme. Sie be-s[X.]hränke si[X.]h darauf, diese Aussage dahin zu erläutern, dass in den Ents[X.]hei-dungsgründen der Urteile über mehrere Seiten die in den [X.] aufgenommenen Angaben von Parteien, Zeugen und Sa[X.]hverständigen ganz oder zumindest in weiten Teilen wörtli[X.]h als Zitat wiedergegeben würden, si[X.]h die Würdigung dieser Angaben indessen auf wenige Zeilen bes[X.]hränke. Diese Beurteilung lässt keinen revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]hen [X.]e[X.]htsfehler erkennen.
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I[X.] Dana[X.]h war die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.] zurü[X.]kzuweisen. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
80 Abs.
1 Satz 1 D[X.]iG, §
154 Abs.
2 VwGO.
Mayen
Menges
Harsdorf-Gebhardt

Ko[X.]h
Geri[X.]ke
Vorinstanzen:
OLG Zweibrü[X.]ken, Ents[X.]heidung vom 31.07.2015 -
1 [X.] 2/14 -

OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 10.08.2016 -
[X.]H 1/15 -

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Meta

RiZ (R) 3/16

26.07.2017

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. RiZ (R) 3/16 (REWIS RS 2017, 7368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7368

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 DGH 2/03 (Oberlandesgericht Hamm)


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2 BvR 1120/12

I ZR 108/09

9 C 2/11

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