Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2020, Az. 4 StR 67/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1689

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Gegenstand

Revision im Jugendstrafverfahren: Erfordernis der Angabe des Rechtsmittelziels


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von einer Woche verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne weitere Ausführungen „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2

1. Das schriftliche Urteil wurde wirksam zugestellt und die [X.] mit dieser Zustellung in Gang gesetzt.

3

Bedenken gegen eine wirksame Zustellung bestehen nicht deshalb, weil die Urteilsformel in der zugestellten [X.] gänzlich fehlte ([X.], Urteile vom 11. November 1998 - 5 [X.], [X.]R StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7; vom 5. September 2007 - 2 [X.], [X.], 502). Die Urteilsformel ist nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Verkündung zu verlesen und nach § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsschrift aufzunehmen. Die maßgebliche Information über den Inhalt der Urteilsformel ergibt sich aus der protokollierten Verkündung (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 273 Abs. 1, 274 StPO; vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1955 - 5 StR 43/55, [X.]St 8, 41; Urteil vom 11. November 1998 - 5 [X.], [X.]R StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7). Die fehlende Wiedergabe der Urteilsformel in der [X.] beruht deshalb ersichtlich auf einem offensichtlichen Versehen, das sowohl für die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägervertreterin als auch die Angeklagten und ihre Verteidiger, die sämtlich bei der Urteilsverkündung zugegen waren, offenkundig war. Damit war der Berichtigungsbeschluss des [X.]s vom 26. September 2019 zulässig. Seiner Zustellung bedurfte es im vorliegenden Fall zur Ingangsetzung der [X.] nicht ([X.], Urteil vom 5. September 2007 - 2 [X.], [X.], 502).

4

2. Zu dem Rechtsmittel des Angeklagten U.    hat der [X.] in seiner Zuschrift ausgeführt:

„...Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sich der Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 1 StPO kein nach § 55 Abs. 1 [X.] zulässiges Rechtsmittelziel entnehmen lässt. Werden im angefochtenen Urteil - wie hier - lediglich [X.] oder [X.] angeordnet, stellt es gemäß § 55 Abs. 1 [X.] ein unzulässiges Ziel der Anfechtung dar, wenn nur die Auswahl der Maßnahmen angefochten wird, die Anordnung anderer oder weiterer Erziehungsmaßnahmen oder [X.] erreicht werden soll oder das Rechtsmittel sich gegen den Umfang der angeordneten Maßnahmen wendet, wobei es auch einen unzulässigen Angriff gegen den Umfang der Maßnahmen bedeutet, wenn mit dem Rechtsmittel nicht nur ein geringeres Ausmaß, sondern ein gänzliches Absehen davon erreicht werden soll. Wegen dieser sachlichen Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit, nach der die Anfechtung nur darauf gestützt werden kann, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist, muss das Anfechtungsziel so eindeutig mitgeteilt werden, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels sicher ausgeschlossen werden kann (st. Rspr., vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Juli 2013 - 1 [X.], [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6; vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 323/13 [insow. in NStZ-RR 2014, 11 nicht [X.].] und vom 17. September 2017 - 5 [X.]; [X.]/[X.] StPO, 62. Aufl., § 344 Rn. 3a).

Die nicht ausgeführte Sachrüge genügt diesen Anforderungen nicht; schon einen Aufhebungsantrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Seiner Revision lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach seiner Ansicht allein die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom [X.] beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll. Auch die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und sowohl als solche unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) als auch unbehelflich, um Aufschluss über das Angriffsziel des Rechtsmittels zu geben...“

5

Dem schließt sich der Senat an.

6

3. [X.] beruht auf § 74 [X.].

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Bender

        

Quentin     

        

Bartel     

        

Meta

4 StR 67/20

21.04.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 21. April 2020, Az: 4 StR 67/20, Beschluss

§ 55 Abs 1 JGG, § 344 Abs 1 StPO, § 349 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2020, Az. 4 StR 67/20 (REWIS RS 2020, 1689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1689


Verfahrensgang

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Az. 4 StR 67/20

Bundesgerichtshof, 4 StR 67/20, 21.04.2020.


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