Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2022, Az. 2 StR 96/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6447

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie mit Landfriedensbruch und mit Sachbeschädigung“ verwarnt und ihm auferlegt, nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten und an einem [X.] teilzunehmen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne weitere Ausführungen „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2

1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und damit unzulässig.

3

2. Die Sachrüge ist unzulässig, weil sich der Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 1 StPO kein nach § 55 Abs. 1 [X.] zulässiges Rechtsmittelziel entnehmen lässt.

4

Werden im angefochtenen Urteil – wie hier – lediglich [X.] oder [X.] angeordnet, stellt es gemäß § 55 Abs. 1 [X.] ein unzulässiges Ziel der Anfechtung dar, wenn nur die Auswahl der Maßnahmen angefochten wird, die Anordnung anderer oder weiterer Erziehungsmaßnahmen oder [X.] erreicht werden soll oder das Rechtsmittel sich gegen den Umfang der angeordneten Maßnahmen wendet, wobei es auch einen unzulässigen Angriff gegen den Umfang der Maßnahmen bedeutet, wenn mit dem Rechtsmittel nicht nur ein geringeres Ausmaß, sondern ein gänzliches Absehen davon erreicht werden soll.

5

Wegen dieser sachlichen Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit, nach der die Anfechtung nur darauf gestützt werden kann, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist, muss das Anfechtungsziel so eindeutig mitgeteilt werden, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels sicher ausgeschlossen werden kann (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. April 2020 – 4 StR 67/20, [X.], 739, und vom 10. Juli 2013 – 1 [X.], [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6, jeweils mwN).

6

Die nicht ausgeführte Sachrüge genügt diesen Anforderungen nicht. Der Revision lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass allein die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom [X.] beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll.

7

3. [X.] beruht auf § 109 Abs. 2 Satz 1, § 74 [X.].

[X.]     

      

Appl     

      

Zeng   

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 96/22

12.10.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 4. September 2021, Az: 117 KLs 2/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2022, Az. 2 StR 96/22 (REWIS RS 2022, 6447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6447

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 67/20

1 StR 278/13

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