Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2020, Az. 4 StR 67/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11684

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:210420B4STR67.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 67/20
vom
21. April
2020
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21.
April
2020
gemäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von einer Woche verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne weitere Ausfüh-

Rechtsmittel ist unzulässig (§
349 Abs.
1
StPO).
1. Das schriftliche Urteil wurde wirksam zugestellt und die [X.] mit dieser Zustellung in Gang gesetzt.
Bedenken gegen eine wirksame Zustellung bestehen nicht deshalb, weil die Urteilsformel in der zugestellten [X.] gänzlich fehlte
([X.], Urteile vom 11.
November 1998

5
StR 325/98, [X.]R
StPO §
345 Abs.
1 Fristbe-ginn
7; vom 5.
September 2007

2
[X.], [X.], 502).
Die Urteils-formel ist nach §
268 Abs.
2 Satz 1 StPO bei der Verkündung zu verlesen und 1
2
3
-
3
-
nach §
273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsschrift aufzunehmen. Die maßgebliche Information über den Inhalt der Urteilsformel ergibt sich aus der protokollierten Verkündung (§§ 268 Abs. 2 Satz
1, 273 Abs. 1, 274 StPO; vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli 1955

5
StR 43/55, [X.]St 8, 41; Urteil vom 11. November 1998

5
StR 325/98, [X.]R StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7). Die fehlende Wiedergabe der Urteilsformel in der [X.] beruht deshalb ersichtlich auf einem offen-sichtlichen Versehen, das sowohl für die Staatsanwaltschaft und die Nebenklä-gervertreterin
als auch die Angeklagten und ihre Verteidiger, die sämtlich bei der Urteilsverkündung zugegen waren, offenkundig war. Damit war der Berich-tigungsbeschluss des [X.]s vom 26. September
2019
zulässig. Seiner Zustellung bedurfte es im vorliegenden Fall zur [X.] der Revisions-begründungsfrist nicht ([X.],
Urteil vom 5. September 2007

2 [X.], [X.], 502).
2. Zu dem Rechtsmittel des Angeklagten U.

hat der [X.] in seiner Zuschrift ausgeführt:

sich der Re-visionsbegründung entgegen § 344 Abs. 1 StPO kein nach § 55 Abs.
1 [X.] zulässiges Rechtsmittelziel entnehmen läs[X.] Werden im angefochtenen Urteil

wie hier

lediglich [X.] angeordnet, stellt es gemäß § 55 Abs.
1 [X.] ein un-zulässiges Ziel der Anfechtung dar, wenn nur die Auswahl der [X.] angefochten wird, die Anordnung anderer oder weiterer Er-ziehungsmaßnahmen oder [X.] erreicht werden soll oder das Rechtsmittel sich gegen den Umfang der angeordneten
Maßnahmen wendet, wobei es auch einen unzulässigen Angriff gegen den Um-fang der Maßnahmen bedeutet, wenn mit dem Rechtsmittel nicht nur ein geringeres Ausmaß, sondern ein gänzliches Absehen davon er-reicht werden soll. Wegen dieser sachlichen Beschränkung der An-fechtungsmöglichkeit, nach der die Anfechtung nur darauf gestützt werden kann, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder
die Sanktion selbst rechtswidrig ist, muss das [X.] so eindeutig mitgeteilt werden, dass
die Verfolgung ei-nes unzulässigen Ziels sicher ausgeschlossen werden kann ([X.] 4
-
4
-
Rspr., vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Juli 2013

1 [X.], [X.]R StPO § 344 Abs.
1 Antrag 6; vom 22. Oktober 2013

3 StR 323/13 [insow. in NStZ-RR 2014, 11 nicht [X.].] und vom 17. Sep-tember 2017

5 StR 407/17; [X.]/[X.] StPO, 62. Aufl., § 344 Rn. 3a).
Die nicht ausgeführte Sachrüge genügt diesen Anforderungen nicht; schon einen Aufhebungsantrag hat der Beschwerdeführer nicht ge-stellt. Seiner Revision lässt sich
nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach seiner Ansicht allein die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom [X.] beantwortet oder die [X.] selbst rechtswidrig sein soll. Auch die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und sowohl als solche unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) als auch unbehelflich, um Aufschluss über das Angriffsziel des

Dem schließt sich der Senat an.
3. [X.] beruht auf § 74 [X.].
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Quentin
Bartel

Vorinstanz:
[X.], [X.], 18.06.2019

36 Js 220/18 8 KLs 1/19
5
6

Meta

4 StR 67/20

21.04.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2020, Az. 4 StR 67/20 (REWIS RS 2020, 11684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11684

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1 StR 278/13

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