Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2021, Az. 5 StR 112/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2021, 10033

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Gegenstand

Jugendstrafverfahren: Erfordernis der Klarstellung des Anfechtungsziels bei Revision gegen ein lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anordnendes Urteil


Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens - einschließlich derjenigen, die durch seinen Wiedereinsetzungsantrag entstanden sind - zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn einen Jugendarrest von drei Wochen verhängt sowie eine Weisung und eine Arbeitsauflage erteilt. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision begehrt. Mit seinem Rechtsmittel rügt er, ohne dies weiter auszuführen, die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

1. Auf seinen Antrag hin war dem Angeklagten aus den in der Zuschrift des [X.] ersichtlichen Gründen gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung gegen die versäumte [X.] zu gewähren.

3

2. Die Revision bleibt jedoch erfolglos. Sie ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht in einer den Anforderungen aus § 344 Abs. 1 StPO genügenden Weise erkennen lässt, in welchem Umfang das tatgerichtliche Urteil angefochten wird.

4

Ein Urteil, das - wie hier - lediglich [X.] und/oder [X.] anordnet, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG weder wegen des Umfangs der festgesetzten Maßnahme noch deshalb anfechtbar, weil andere [X.] oder [X.] hätten angeordnet werden sollen. Deshalb kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. Wegen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird ([X.], Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20, [X.], 739; vom 7. September 2017 - 5 [X.]; vom 10. Juli 2013 - 1 [X.], [X.]R StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6). Diesen Anforderungen genügt die nicht ausgeführte Sachrüge des Angeklagten, der keinen Aufhebungsantrag gestellt hat, ebenso wenig wie die pauschal erhobene (und für sich schon unzulässige, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge.

Cirener     

        

Gericke     

        

[X.]

        

Resch     

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 112/21

21.07.2021

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 29. Juni 2020, Az: 617a KLs 10/20 jug

§ 55 Abs 1 S 1 JGG, § 344 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2021, Az. 5 StR 112/21 (REWIS RS 2021, 10033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10033

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 335/23

Zitiert

4 StR 67/20

1 StR 278/13

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